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Feb. 13

Versicherungen in der Steuererklärung

  • 13. Februar 2019
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Die Steuererklärung gehört zu den jährlichen Pflichtaufgaben in Deutschland. Um das Ziel einer möglichst hohen Steuerrückerstattung zu erreichen, sollten Sie wissen, welche Ausgaben Sie steuermindernd geltend machen können. An dieser Stelle kommen Ihre Versicherungsverträge ins Spiel.

Lesedauer: Ca. 4 Minuten

Mit freundlicher Unterstützung der Steuerberatung Cremer & Schmitz aus Kaarst möchten wir Ihnen nachfolgend einen Überblick über die steuerlich relevanten Versicherungen für Privatpersonen geben:

Krankenversicherung

Für die meisten Personen sind die Beiträge zur Krankenversicherung die größte Position zur Steuerminderung. Bei gesetzlich Krankenversicherten werden die Beiträge automatisch in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt.

Hans-Josef Schmitz kümmert sich um Ihre Steuererklärung

Hans-Josef Schmitz, Steuerberater bei der Cremer und Schmitz Steuerberater PartG mbB in Kaarst

Privat Krankenversicherte wiederum geben den Beitrag in der Anlage Vorsorgeaufwand an. Das gilt auch für private Krankenzusatzversicherungen. Unterschieden wird hierbei zwischen der sog. Basisabsicherung (d.h. der Beitragsanteil für Leistungen vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung) und den darüberhinausgehenden Beiträgen. Im Frühjahr des jeweiligen Folgejahres erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung eine genaue Aufstellung der Beiträge inklusive der Zeilen, in die Sie diese einzutragen haben.

Bitte beachten Sie, dass Beitragsrückerstattungen von privaten Krankenversicherungen steuererhöhend mit angegeben werden müssen. Bonuszahlungen, z.B. für die Teilnahme an Präventionskursen, müssen nach aktueller Rechtsmeinung wohl nicht angegeben werden. Allerdings ist dieser Punkt derzeit noch strittig.

 

 

Steuerlich geförderte Rentenversicherungen

Der Staat möchte die Altersvorsorge seiner Bürger fördern. Deswegen sind die Beiträge hierfür in vielen Fällen steuerlich ansetzbar:

  • Gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgungswerke: Beiträge zur gesetzlichen oder berufsständigen Altersvorsorge werden automatisch bei der Lohnberechnung steuermindernd angesetzt. In der Steuererklärung sind sie in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
  • Betriebliche Altersversorgung: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung senken direkt bei der Lohnzahlung das zu versteuernde Einkommen, wodurch ein erheblicher Steuerspareffekt entsteht. Da die Beiträge bereits in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden, sind diese nicht in der Steuererklärung aufzuführen.
  • Basisrente (auch Rüruprente): Die Basisrente gehört zu den effektivsten Steuersparinstrumenten von Gutverdienern. Bis zu 24.305€ jährlich (Stand: 2019), bei Verheirateten sogar doppelt so viel, können in der Anlage Vorsorgeaufwand angesetzt werden. Davon werden 88% (Stand: 2019) steuermindernd angesetzt. Dieser Anteil steigt in den kommenden Jahren bis auf 100%.
  • Riesterrente: In die Riesterrente können Sie einen Beitrag von max. 2.100€ pro Jahr (Stand: 2019) einzahlen, sofern Sie förderfähig sind. Dieser kann steuerlich in der Anlage AV angesetzt werden. Dabei prüft das Finanzamt, ob der Steuervorteil oder die staatliche Zulage überwiegt (sog. Günstigerprüfung). Vor allem bei Gutverdienern mit wenigen Kindern kann ein nicht unerheblicher Steuervorteil entstehen.

Bitte beachten Sie, dass die Renten aus staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten im Alter versteuert werden müssen.

Unfallversicherung in der Steuererklärung

Die Beiträge zu Ihrer privaten Unfallversicherung können Sie eigentlich nur als „weitere sonstige Vorsorgeaufwendung“ geltend machen. Da praktisch alle Unfallversicherungen auch bei Unfällen während der Arbeitszeit schützen, kann der entsprechende Beitragsanteil auch als Werbungskosten in der Anlage N angesetzt werden. Da dieser Anteil von den Versicherern üblicherweise nicht ausgewiesen wird, werden üblicherweise 50% des Beitrags aller Erwerbstätigen von den Finanzämtern akzeptiert.

Rechtsschutzversicherung

Beinhaltet Ihre Rechtsschutzversicherung den Baustein „Beruf“, so kann der darauf entfallende Beitragsanteil als Werbungskosten in der Anlage N angesetzt werden. Viele Versicherer weisen den Beitrag hierfür in der jährlichen Rechnung aus. Ist dies nicht der Fall, kann der Wert beim Versicherer erfragt werden. Zur Vereinfachung wird oftmals aber auch 1/3 des Beitrags angesetzt und von den Finanzämtern akzeptiert.

Beinhaltet Ihre Steuererklärung auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, können Sie darüber hinaus auch die Kosten Ihrer Vermieterrechtsschutz-Versicherung voll steuermindernd ansetzen.

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die nachfolgenden Versicherungsbeiträge können im Rahmen der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 50) angegeben werden. Jedoch wirken sich diese Ausgaben nur in wenigen Fällen steuermindernd aus, da die Höchstbeträge meist schon durch die Krankenversicherung ausgeschöpft sind:

  • Kfz-Haftpflichtversicherung (nicht Kasko)
  • Private Haftpflichtversicherungen (z.B. Privathaftpflicht, Tierhalterhaftpflicht)
  • Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (Ausnahme: Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen im Rahmen von Basisrenten werden wie die Basisrente selbst abgesetzt)
  • Risikolebensversicherungen
  • Sonstige private Renten- und Lebensversicherungen

Belege für die Steuererklärung

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, verzichten die Finanzämter seit 2018 auf das Einreichen von Belegen. Aus diesem Grund müssen Sie Ihrer Steuererklärung im Regelfall keine Beitragsrechnungen beifügen, solange Sie vom Finanzamt nicht dazu aufgefordert werden. Allerdings sollten Sie beim Vertragsabschluss von Lebens- und Krankenversicherungen der Datenübermittlung an das Finanzamt zustimmen, da Krankenversicherungsbeiträge beispielsweise nur anerkannt werden, wenn sie elektronisch gemeldet werden. Dies kann bei bestehenden Verträgen nachgeholt werden.

Sollten Sie doch einmal eine Beitragsrechnung als Beleg für Ihre Steuererklärung benötigen, können Sie diese jederzeit in Ihrem persönlichen Zugang zu unserem Kundenportal abrufen. Sie haben noch keinen Zugang? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Haftungsausschluss

Bitte beachten Sie, dass die dargestellte Übersicht allgemeiner Natur ist und in keiner Weise eine steuerliche Beratung ersetzt. Wir empfehlen dringend, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Zur Website der Steuerberatung Cremer & Schmitz gelangen Sie hier.

 

©Titelbild: v.poth – stock.adobe.com

©Porträtfoto: Cremer & Schmitz Steuerberater PartG mbB

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