Versicherungsschutz von Wärmepumpen

Kaum ein Thema wird derzeit so heiß diskutiert, wie die sog. „Wärmepumpen-Pflicht“. Neben grundsätzlichen Diskussionen rund um die Wärmewende stellt sich vielen Hausbesitzern nun auch die Frage, wie deren neue Wärmepumpe überhaupt versichert ist.

Zahlreiche Medien berichten über Diebstähle von Wärmepumpen, u.a. der Focus in seiner Onlineausgabe. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, das Thema in unserem heutigen Blogartikel genauer einzuordnen.

Lesedauer: 4 Minuten

 

Wo liegt das Problem bei Wärmepumpen?

Das größte Thema in den Medien, so auch in der Frankfurter Rundschau, ist der mögliche Diebstahl von Wärmepumpen. Genau genommen geht es dabei nicht um den Diebstahl aller Wärmepumpen, sondern ganz speziell um die Außeneinheit von Luft-Wärmepumpen. Alle anderen Bestandteile und Formen von Wärmepumpen sind meist so verbaut, dass ein Diebstahl nicht ohne weiteres möglich ist.

Die Außeneinheiten von Luft-Wärmepumpen stellen aufgrund ihrer Lage außerhalb des Gebäudes ein erhöhtes Risiko dar. In Hinblick auf den Versicherungsschutz ergeben sich nun folgende Problemstellungen:

  1. Wärmepumpen sind fest mit dem Gebäude oder dem Grund und Boden verbunden und fallen damit nicht unter die Hausratversicherung.
  2. Durch die feste Verbundenheit gehören sie -wenn überhaupt- zum Wohngebäude und sind idealerweise als Bestandteil dessen über die Gebäudeversicherung abgesichert. Aber: Die Gefahr „Diebstahl“ gibt es in der Gebäudeversicherung nicht, sondern nur in der Hausratversicherung.
  3. Die Definition des Gebäudes im Rahmen der Gebäudeversicherung umfasst den Baukörper und fest mit diesem verbundene Sachen. Die Außeneinheit der Luft-Wärmepumpe ist aber meist nicht mit dem Baukörper verbunden.
  4. Somit bestünde Versicherungsschutz nur dann, wenn die Wärmepumpe ein Grundstücksbestandteil ist. Das sind üblicherweise Briefkästen, Mauern, Mülltonnen oder Gerätehäuschen. Das Problem hierbei: Diese Grundstücksbestandteile sind in vielen Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt. Wärmepumpen fehlen in diesen Aufzählungen meist, da sie teils noch gar nicht existierten, als die Bedingungen geschrieben wurden.

Über das Risiko des Diebstahls hinaus sehen wir jedoch auch andere Gefahren. So können bei technischen Geräten durchaus auch Brände entstehen. Die Außeneinheiten sind zudem Starkregen und Überschwemmungen ebenso ausgesetzt wie Stürmen und verschiedenen Tieren. All diese Risiken werden daher idealerweise in die Betrachtung des Versicherungsschutzes einbezogen, wenn eine tragfähige Lösung erarbeitet werden soll.

 

Lösungsansätze in der Gebäudeversicherung

Die Versicherungsgesellschaften und wir Makler haben uns bereits in der Vergangenheit Gedanken gemacht, wie mit den obengenannten Problemen umgegangenen werden kann, damit unsere Kunden auch dann Versicherungsschutz haben, wenn die klassischen Versicherungsbedingungen nicht ausreichen. Dabei sind unterschiedliche Lösungsansätze entstanden:

  1. Man hat die Gefahr „Diebstahl von Gebäudebestandteilen“ in das Risiko „Feuer“ eingeschlossen, welches in jeder Wohngebäudeversicherung enthalten ist. Besonderes gute Versicherungsbedingungen haben diesen Schutz dann auch auf Grundstücksbestandteile ausgeweitet.
  2. Die Liste der versicherten Grundstücksbestandteile wurde entweder explizit um Wärmepumpen oder z.B. um „Anlagen, die der Versorgung des Gebäudes dienen“ erweitert.
  3. Zur Förderung der Nachhaltigkeit haben einige Versicherer Zusatzbausteine entwickelt, die eine Allgefahrendeckung für energieeffiziente Anlagen der Haustechnik bieten.

Leider muss man in den meisten Versicherungsbedingungen mit detektivischer Detailarbeit herausarbeiten, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für Wärmepumpen besteht. Außerdem sind die Formulierungen häufig so schwammig, dass es teils Klarstellungen der Versicherer bedarf.

 

Versicherungsmarkt in Bewegung

Die aktuelle Presseberichterstattung und die damit verbundene Verunsicherung vieler Kunden ist natürlich auch den Versicherungsgesellschaften nicht entgangen. Fast täglich erhalten wir Newsletter von Versicherern, welche entweder die Mitversicherung von Wärmepumpen klarstellen oder ihre Versicherungsbedingungen so erweitern, dass künftig Versicherungsschutz besteht.

Insofern kann auch dieser Blogartikel trotz sorgfältiger Recherche nur als Momentaufnahme gesehen werden. Wir empfehlen in jedem Fall eine Kontaktaufnahme mit uns, um den Versicherungsschutz im spezifischen Einzelfall anhand der konkreten Vertragsbedingungen zu prüfen.

 

Spezielle Versicherungen für Wärmepumpen

In vielen, vor allem älteren und leistungsschwachen Wohngebäudeversicherungen sind Wärmepumpen nicht oder nur unzureichend mitversichert. Ein beitragspflichtiger Einschluss wird hier auch nur selten ermöglicht. Leistungstechnisch durchaus sinnvolle Umstellungen auf aktuelle Tarife sind häufig mit erheblichen Mehrkosten verbunden.

Eine Alternative kann in solchen Fällen der Abschluss einer speziellen Versicherung für Wärmepumpen sein. Hierbei handelt es sich um eine Elektronikversicherung, die Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke (BHKW), Batteriespeicher und andere Anlagen der erneuerbaren Energien absichert. Versichert sind dabei -mit wenigen Ausnahmen- alle Risiken, denen die Geräte ausgesetzt sein können.

Das bekannteste Produkt in diesem Bereich ist aktuell wahrscheinlich LUMIT® HOME der Mannheimer Versicherung. Es ist aber davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Anbieter auf den Markt drängen werden. Für eine haushaltsübliche Wärmepumpe kann ab ca. 80€ pro Jahr Versicherungsschutz eingekauft werden.

 

Obacht bei der Versicherungssumme?

Einige Publikationen weisen zudem darauf hin, dass Versicherungsschutz für die Wärmepumpen nur dann besteht, wenn diese in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Das ist aus verschiedenen Gründen nicht pauschal richtig.

Zum einen bilden viele Wohngebäudetarife gar keine Versicherungssumme mehr ab, sondern bieten bis zu einer pauschalen Höchstgrenze (meist 1.000.000 Euro oder mehr) vollen Versicherungsschutz, wenn die Wohnfläche korrekt angegeben wurde. Aber selbst bei Tarifen mit einer detaillierten Wertermittlung bedeutet die Nichtberücksichtigung der Wärmepumpe in aller Regel nicht, dass diese dann nicht versichert ist. Vielmehr besteht nur das Risiko einer möglichen Unterversicherung, welches wir in einem früheren Blogartikel ausführlich beschrieben haben. Die Auswirkungen sind im konkreten Fall aber gering, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

  • Wert der Immobilie ohne Wärmepumpe: 500.000 Euro
  • Wert der Wärmepumpe: 15.000 Euro
  • Gesamtwert der Immobilie inkl. Wärmepumpe: 515.000 Euro
  • Versicherungssumme: 500.000 Euro
  • Versicherungsquote: 97% (500.000 Euro geteilt durch 515.000 Euro)
  • Kürzung bei Totalschaden der Wärmepumpe: 450€ (3% von 15.000 Euro)

Und selbst diese Kürzung ist wenig wahrscheinlich, da die Versicherer bei eher kleinen Schäden nur selten die Prüfung einer Unterversicherung vornehmen.

 

Der Weg zum Versicherungsschutz

Besitzen Sie eine Wärmepumpe oder planen in Kürze eine Anschaffung, sollte zunächst der Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung geprüft werden. Gerne führen wir diese Prüfung individuell für Sie durch. Kommen Sie dazu einfach auf uns zu. Für häufig abgeschlossene Konzepte finden Sie nachfolgend eine kurze Übersicht über den Versicherungsschutz, wobei die Situation je nach Tarifgeneration und Vertragsgestaltung im Einzelfall abweichen kann.

So sind Wärmepumpen versichert

(Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 08.06.2023, je nach Tarif können Einschränkungen und Voraussetzungen gelten)

Stellt sich heraus, dass Sie bislang keinen Versicherungsschutz für Ihre Wärmepumpe haben, kann im nächsten Schritt ein möglicher Einschluss oder ein Anbieterwechsel von uns geprüft werden.

Führt dies immer noch nicht zum gewünschten Ergebnis, ist der Abschluss einer speziellen Elektronikversicherung die finale Lösung, mit der der Versicherungsschutz unabhängig von der bestehenden Gebäudeversicherung sichergestellt werden kann.

©Bild: HarmvdB/Pixabay




Smart Home und Fingerprint – Kein Versicherungsschutz?!

Smart Home Systeme erfreuen sich immer größer Beliebtheit. Es gibt kaum ein Haushaltsgerät, welches heute nicht mit W-Lan ausgestattet und per App gesteuert erhältlich ist. Mit dem erhöhten Komfort entstehen jedoch enorme versicherungstechnische Risiken, welcher sich die meisten Nutzer und auch viele Versicherer noch nicht bewusst zu sein scheinen. Wir möchten im heutigen Blogartikel einen Überblick dazu geben.

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Was sind Smart Home Geräte?

Unter Smart Home versteht man alle Anlagen und Geräte im Haushalt, welche in elektronischer Form gesteuert werden können. Hierzu gehören klassische Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Kaffeemaschinen oder Toaster, Entertainment-Produkte wie Fernseher und Soundsysteme, aber auch die Gebäudetechnik, u.a. Heizungsanlagen, elektronisch gesteuerte Rollläden und Türsicherungen, auf die wir im weiteren Verlauf noch zu sprechen kommen.

Je nachdem, ob die Geräte fest mit dem Gebäude verbunden sind oder nicht, sind sie zunächst als Hausratgegenstand (lose) oder Gebäudebestandteil (fest) über die jeweilige Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgesichert. Bei fest eingebauten Smart Home Geräten von Mietern besteht dabei die Besonderheit, dass Sie immer häufiger auch von der Hausratversicherung umfasst sind, da nicht immer sichergestellt ist, dass Versicherungsschutz über die Gebäudeversicherung des Vermieters besteht.

Welche Schäden sind üblicherweise versichert?

So weit, so gut. Sollte man zumindest meinen. Die Smart Home Geräte sind im Normalfall versichert, wozu dann ein Blogartikel? Dazu sollte man die Logik von Versicherungsverträgen näher betrachten.

Jede Gebäude- und Hausratversicherung sichert eine abschließende Aufzählung von Gefahren ab. Dazu gehören:

  • Feuer, Überspannung, Blitzschlag, Explosionen
  • Einbruchdiebstahl (nur Hausrat)
  • Leitungswasser
  • Sturm, Hagel
  • Glasbruch
  • Elementarschäden (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbruch)

Diese Gefahren werden je nach Tarif noch um Nebenleistungen ergänzt, z.B. Vandalismus oder einfacher Diebstahl von Gebäudebestandteil. Werden Smart Home Geräte also von einer der genannten Gefahr beschädigt, sind sie meist gut versichert.

Was kann sonst noch bei Smart Home passieren?

Brände, Diebstähle und Naturgefahren sind aber nicht das große Problem für Smart Home Geräte. Sie werden nicht überdurchschnittlich häufig gestohlen, brennen auch nicht besonders oft und sind genauso von Naturgefahren betroffen, wie der Rest des Hauses.

Versicherungstechnisch interessanter sind Schäden, die sich aus der speziellen Natur der smarten Geräte ergeben – insbesondere die Möglichkeit der Fernsteuerung per App. Dies ermöglicht Unbefugten Dritten („Hacker“) die Chance, die Geräte zu steuern und für ihre Zwecke zu missbrauchen. Dies kann entweder geschehen, um einen finanziellen Vorteil aus dem Angriff zu ziehen oder schlicht dazu dienen, den Besitzer zu schädigen. Darüber hinaus sind auch Schäden durch den Besitzer selbst denkbar, etwa durch Bedienfehler oder das unbeabsichtigte Öffnen von Türen und Fenstern.

Da stetig neue Geräte entwickelt werden und Hacker immer kreativer werden, kann diese Aufzählung nicht abschließend sein. Die Praxis wird zeigen, welche zusätzlichen Schadenpotenziale entstehen werden.

Denkbare Szenarien sind u.a.:

  • Unbekannte zerstören die smarte Klingelanlage am Gartentor
  • Hacker greifen die Heizungsanlage an und setzen den Temperaturregler aus. Dies führt zu einer Überlastung der Heizung, welche dabei beschädigt wird.
  • Die Gefriertruhe wird versehentlich abgetaut und das Gefriergut verdirbt.
  • Anstatt die elektronische Türsicherung beim Verlassen des Hauses zu aktivieren, wird sie aus Versehen deaktiviert. Ein Dieb nutzt den Tag der offenen Tür, um sich am Hausrat zu bedienen.

Im Fokus: Smarte Türsicherungen

Das letzte Szenario bereitet uns aus versicherungstechnischer Sicht die meisten Kopfschmerzen. Kommen elektronische Türsicherungen, sog. Smart Lock Systeme zum Einsatz, entstehen enorme Risiken, die der Versicherungsmarkt noch nicht zu unserer Zufriedenheit absichert.

Wir stellen uns vor, Sie kommen von Ihrem zweiwöchigen Urlaub nach Hause und Ihre per Smart Lock gesicherte Haustür steht offen. Es sind keine Einbruchspuren ersichtlich. Als Sie Ihr Haus betreten, ist es nahezu leer. Diebe haben sich an Ihrem Hausrat bedient und das Haus besenrein hinterlassen. Sie melden den Schadenfall Ihrer Hausratversicherung und erhalten als Antwort, dass mangels Einbruchspuren von einem sog. einfachen Diebstahl ausgegangen wird. Dieser ist leider nicht vom Schutz Ihrer Hausratversicherung umfasst und Sie gehen leer aus.

Nach den Versicherungsbedingungen der meisten Hausrattarife ist die Ablehnung korrekt. Gelingt es Ihnen nachzuweisen, dass die Anlage gehackt worden ist, kann je nach Art des Smart Lock Systems bei einzelnen Verträgen Schutz bestehen. Fehlt es aber an einer mechanischen Türsicherung, d.h. fällt kein Riegel mehr ins Schloss (z.B. bei magnetgesicherten Türen), werden auch diese oftmals nicht leisten.

Die Gemengelage ist ausgesprochen undurchsichtig, da im Moment noch völlig unklar ist, wie weiträumig die Rechtsprechung den Begriff eines „Schlüssels“ auslegen wird. Ist der Fingerabdruck bei Fingerprint-Systemen ein Schlüssel? Gilt das auch für eine App oder einen Zahlencode? Davon hängt letztlich ab, ob das Hacken einer smarten Türsicherung den Tatbestand eines Einbruchdiebstahls erfüllen wird. Hinzu kommt, dass sicher nicht in jedem Fall das Hacken der Anlage bewiesen werden kann. Die bloße Tatsache, dass Sachen aus dem Haus gestohlen wurden, reicht hierfür nicht aus.

Kurzum: Nach dem aktuellen Stand müssen Sie davon ausgehen, bei Diebstählen keinen Versicherungsschutz zu haben, wenn Sie Ihr Haus mit Smart Lock Systemen sichern!

Welche Lösungen gibt es?

Viele Hausratversicherer bieten sog. Smart Home Bausteine. Diese versprechen umfangreichen Versicherungsschutz, sind aber mit Vorsicht zu genießen. Zwar leisten sie häufig bei Schäden an den Anlagen selbst und auch bei Folgeschäden, z.B. dem Diebstahl bei offener Haustür. Allerdings sind die Versicherungsleistungen begrenzt auf vergleichsweise niedrige Beträge von ca. 1.000€ bis 5.000€. Bei kleineren Diebstählen mag dies ausreichen. Haben die Diebe aber Zeit, etwa aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Besitzers, sind die Versicherungssummen zu niedrig.

Etwas mehr Schutz bietet die Klausel „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“. Diese ist in einigen besonders leistungsstarken Versicherungstarifen enthalten und hat in der Regel nur die Voraussetzung, dass der Schadenfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht wird. Hierüber lassen sich je nach Tarif bis zu 10.000€ Schaden absichern.

Besser wäre aber, Versicherungsschutz in Höhe der vollen Versicherungssumme zu haben. Dies ist nur möglich, wenn das Hacken der smarten Türanlage explizit als Einbruch gewertet wird. Nach unserem Kenntnisstand hat dies bisher nur die Barmenia/Adcuri im Tarif Premium bedingungsgemäß geregelt. Kann also nachgewiesen werden, dass die Türsicherung gehackt wurde, besteht voller Versicherungsschutz. Gelingt der Nachweis aber nicht, weil die Hacker keine Spuren hinterlassen haben, gilt nur der eingeschränkte Schutz der beiden ersten Klauseln.

Von Vorteil ist es, wenn Ihre Hausratversicherung die Bestleistungsgarantie enthält, welche wir in einem früheren Blogartikel thematisiert hatten. Durch diese greift in den meisten Fällen die kundenfreundliche Regelung der Barmenia/Adcuri. Zusammen mit der Klausel „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ sind Sie trotz Smart Lock versicherungstechnisch recht gut aufgestellt.

Wozu rät TBO?

Wie beschrieben, sind auch mit hervorragendem Versicherungsschutz Szenarien denkbar, in denen kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz besteht. Wenn Sie Ihr Objekt mit Smart Lock sichern, sollten Sie die Technik so einstellen, dass ein Hacking leichter beweisbar ist. Je nach Anlage kann dies beispielsweise durch die Dokumentationsfunktion der Türkontakte oder zusätzliche Überwachungstechnik erfolgen, wobei hier natürlich die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz beachtet werden sollten. Zudem sollte -wenn Sie sich für Smart Lock entscheiden- auf Qualität gesetzt werden, um es Dieben so schwer wie möglich zu machen, die Anlage zu hacken.

Zudem sollten Sie nicht nur auf die Versprechungen der Hersteller hören, sondern sich auch externen Rat von unabhängigen Stellen einholen. Die Polizei kann hierfür ein guter Ansprechpartner sein.

Nutzen Sie Smart Home Geräte im größeren Umfang, raten wir in jedem Fall zu einer Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes. Kommen Sie dazu gerne auf uns zu!

©Bild: Sebastian Scholz (Nuki)/Unsplash




Inflation und Versicherungen

Fast alles wird teurer. Nach vielen Jahren vergleichsweise stabiler Preise lässt die derzeitige Inflation die Preise deutlich steigen. Zwischen 7 und 8% beträgt die derzeitige Inflationsrate in Deutschland, wobei es große Unterschiede zwischen verschiedenen Produkten und Dienstleistungen gibt.

Wir geben einen Überblick, welche Auswirkungen die Inflation auf die Versicherungsbeiträge haben wird.

Lesedauer: ca. 5 Minuten

 

Preissteigerungen in der Wohngebäudeversicherung

Wer aktuell ein Haus baut oder modernisiert, hat mit deutlich steigenden Kosten für Baumaterialien zu kämpfen. Bei einzelnen Produktgruppen steigen die Kosten um 60% und mehr. Gleichzeitig sind die meisten Handwerker ausgelastet und können dadurch ihre Stundensätze erhöhen.

Einmal jährlich wird der Baupreisindex vom statistischen Bundesamt festgelegt. Dieser setzt sich aus Material- und Handwerkerkosten zusammen und gibt an, wie sich der Baupreis eines Hauses im Vergleich zum Vorjahr entwickelt hat. Praktisch alle Gebäudeversicherungen sind direkt oder indirekt an diesen Baupreisindex gekoppelt. D.h. die Versicherungsbeiträge werden automatisch von Jahr zu Jahr an den Baupreisindex angepasst.

Im Jahr 2022 ist dieser Baupreisindex um 17,6% gestiegen. In der Folge werden ab 01.01.2023 nahezu alle Versicherungsverträge zur jeweiligen Hauptfälligkeit um diesen Prozentsatz steigen. Eine Wohngebäudeversicherung, die im Jahr 2022 noch 1.000€ gekostet hat, wird in 2023 demnach 1.176€ kosten. Hinzukommen werden noch mögliche Anpassungen aufgrund der sich verschlechternden Schadensituation vieler Versicherer. Wir rechnen daher mit Beitragssteigerungen zwischen 20 und 25%.

Diesem Thema hatten wir in der Vergangenheit bereits einen eigenen Blogartikel gewidmet.

 

Hausratversicherung und Inflation

In der Hausratversicherung gibt es ein ähnliches System der automatischen Anpassung an die Veränderung der Verbraucherpreise. Hierbei besteht jedoch kein Annahmezwang. Wünschen Sie also keine Anpassung der Versicherungssumme an die inflationsbedingten Preissteigerungen, können Sie dieser widersprechen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass sich der Wert des Hausrates in der Regel durch die Inflation erhöht. Um eine mögliche Unterversicherung zu vermeiden, sollte ein möglicher Widerspruch der Summenanpassung gut durchdacht sein.

Eine Erhöhung der Beitragssätze erwarten wir in der Hausratversicherung nicht. Die Versicherungsbeiträge werden aber durch die automatische Anpassung der Versicherungssummen um voraussichtlich 5 bis 10% steigen.

 

Das passiert in der Kfz-Versicherung

So rar wie Baumaterial sind derzeit auch Autos. Extrem lange Lieferzeiten, deutlich steigende Gebrauchtwagenpreise und teure Ersatzteile werden sich früher oder später auch auf Reparaturkosten bei Versicherungsschäden auswirken. Dem gegenüber stehen geringere Fahrleistungen durch Home-Office und rückläufige Unfallzahlen.

In Summe rechnen wir daher nur mit moderat steigenden Versicherungsbeiträgen, wobei diese im Einzelfall sehr stark von der Automarke abhängen werden.

 

Kostensteigerung bei Haftpflichtversicherungen

Haftpflichtversicherungen ersetzen vor allem Schäden an Sachen, die Sie beschädigt haben. Werden diese Sachen durch die Inflation immer teurer, steigen auch die Entschädigungsleistungen an die Anspruchsteller und damit die Schadenquoten. Als Folge dessen werden die Haftpflichtversicherer ihre Beiträge anpassen müssen.

Dies passiert in der Haftpflichtversicherung nicht von heute auf morgen, sondern über einen Zeitraum von ungefähr ein bis zwei Jahren. Aus diesem Grund erwarten wir aktuell noch keine relevanten Kostensteigerungen in der Haftpflichtversicherung, perspektivisch gehen wir jedoch von 5 bis 10% Beitragssteigerung aus, die vermutlich 2024 oder 2025 auf Sie zukommen wird.

 

Nachgelagerte Effekte durch die Inflation

Neben eher kurzfristigen Auswirkungen wird die Inflation aber auch die Kosten weiterer Versicherungen erhöhen. Um die teureren Produkte für die Menschen bezahlbar zu halten, wird es vermutlich zu höheren Tarifabschlüssen kommen, wodurch das allgemeine Lohniveau steigt. Dies gilt natürlich auch für Mitarbeiter von Versicherungsgesellschaften. Die Folge sind höhere Verwaltungskosten, die in allen Versicherungsverträgen direkt oder indirekt eingerechnet sind.

Ein höheres Lohnniveau im medizinischen Sektor wird darüber hinaus die Kosten von Krankenversicherungen erhöhen. Zusammen mit steigenden Arzneimittelpreisen und den Nachwirkungen der Corona-Maßnahmen wird es in den kommenden Jahren zu Beitragsanpassungen in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kommen. Dieses Thema hatten wir in der Vergangenheit in unserem Blog näher beleuchtet.

 

Versicherungskosten reduzieren

Bei steigenden Versicherungskosten stellt sich zwangsläufig die Frage, wie diese wieder reduziert werden können. Zunächst möchten wir festhalten, dass ohne gravierende Leistungseinschnitte keine flächendeckenden Beitragssenkungen möglich sein werden. Auch die Versicherungswirtschaft kann die Augen nicht vor steigenden Preisen und Löhnen verschließen.

Ein recht großer Hebel zur Reduktion von Versicherungskosten ist der unabhängige Vergleich durch einen Versicherungsmakler. Dieser kann zum einen prüfen, ob konkrete Versicherungen überhaupt notwendig und sinnvoll sind, zum anderen kann er den für die jeweilige Kundensituation optimalen Versicherer ermitteln und damit besonders teure Verträge ersetzen.

Eine gute Möglichkeit zur Kostensenkung stellen Selbstbeteiligungen dar. Der Beitragsnachlass für diese wird meist prozentual auf die Grundprämie berechnet. Steigen also beispielsweise die Kosten der Gebäudeversicherung um 20%, erhöht sich auch der Nachlass durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung um dieselben 20%. Für beispielsweise 500€ Selbstbeteiligung in der Gebäudeversicherung gewähren einige Versicherer bis zu 25% Nachlass. Bei 1.000€ Jahresbeitrag im Jahr 2022 sparen Sie somit 250€ pro Jahr. Steigt der Beitrag in 2023 auf 1.200€ an, erhöht sich der Nachlass sogar auf 300€. Besonders in der Wohngebäudeversicherung sind solche Selbstbeteiligungen meist sehr sinnvoll, da Kleinschäden aufgrund der angespannten Schadensituation oft besser nicht gemeldet werden.

Kostensenkungen können aber natürlich auch außerhalb von Versicherungsverträgen erfolgen. Die Grundeigentümer Versicherung hat das nachfolgende Schaubild zum Einsparpotenzial beim Stromverbrauch entwickelt. Anmerkung: Wir haben die Euro-Werte auf den aktuellen Strompreis in Höhe von durchschnittlich 0,45€ je kWh angepasst.

Stromkosten und Inflation

Die aktuelle Situation führt bei vielen zu einer finanziell angespannten Situation. Gerne möchten wir mithelfen, Ihren Versicherungsschutz bezahlbar zu halten. Wir raten von vorschnellen Kündigungen ab und empfehlen, im Bedarfsfall das Gespräch mit Ihrem Berater zu suchen. Kommen Sie bei Fragen jederzeit gerne auf uns zu.

©Bild: Sara Kurfeß/Unsplash




Was ist eigentlich eine Elementarversicherung?

Die schrecklichen Ereignisse im Sommer 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben deutlich gezeigt, wie wichtig eine Elementarversicherung für Häuser und Inventar sein kann. Wir möchten in unserem heutigen Blogartikel im Detail aufzeigen, was eine Elementarversicherung leisten kann, worauf zu achten ist und wo ihre Grenzen liegen.

Lesedauer: Ca. 7 Minuten

Welche Risiken umfasst die Elementarversicherung?

Unter einem Elementarschaden versteht man einen Schaden durch eine Naturgefahr mit Ausnahme von Sturm und Hagel, da diese bereits durch die klassische Gebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt sind.

Die versicherten Gefahren im Rahmen der Elementarversicherung sind bei allen Versicherungsgesellschaften weitgehend identisch, auch wenn diese gelegentlich unterschiedlich benannt werden. Zu den versicherbaren Elementarschäden gehören insbesondere:

  • Überschwemmung durch stehende oder fließende Gewässer
  • Überschwemmung durch Starkregen
  • Rückstau: Dieser liegt vor, wenn Wasser aufgrund einer Überschwemmung oder Starkregen durch das Rohrsystem in das Haus gedrückt wird
  • Erdbeben
  • Erdsenkung, Erdrutsch, Erdfall
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • Vulkanausbruch

Die Elementarversicherung ist immer ein Zusatzbaustein zu einer bestehenden Gebäude-, Hausrat-, Inhalts- oder Betriebsunterbrechungsversicherung. Alleine kann diese üblicherweise nicht abgeschlossen werden.

Hausrat oder Gebäude?

Sehr häufig hören wir von Kunden, dass sie den Einschluss von Elementarschäden in die Hausratversicherung nicht wünschen, da sie diese ja bereits in der Gebäudeversicherung enthalten haben. Dem liegt leider ein weitverbreitetes Missverständnis zu Grunde. Grundsätzlich sind im Rahmen der Gebäudeversicherung nur das Haus selbst sowie seine Gebäude- und Grundstücksbestandteile versichert, d.h.:

  • Wände
  • Böden
  • Türen
  • Fenster
  • usw.

Bewegliches Inventar, Teppiche, Schränke usw. sind durch die Gebäudeversicherung nicht abgedeckt. Diese sind Bestandteil der Hausratversicherung. Daher ist es aus unserer Sicht zwingend erforderlich, den Elementar-Baustein in beide Policen einzuschließen. Analog gilt dies natürlich auch für Betriebsgebäude. Hier wird der Elementarschutz immer auch in der Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung benötigt.

Nicht versicherte Elementarschäden

Auch wenn der Elementarschutz in Deutschland sehr weitreichend ist, sind nicht alle denkbaren Naturgefahren versichert. Zu nennen sind insbesondere drei typische Ausschlüsse:

  • Sturmfluten sind in nahezu allen Versicherungspolicen explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für den größten Teil der Bevölkerung ist dies aber auch völlig unproblematisch, da Sturmfluten definitionsgemäß nur an der Meeresküste sowie in Flussmündungen an Küstengebieten stattfinden können. Umso verwunderlicher ist es, dass viele Allianz-Kunden in Mittel- und Ostdeutschland ihre sog. DDR-Policen trotz zahlreicher sonstiger Leistungslücken nicht kündigen, da diese noch aus der Historie der DDR-Staatsversicherung Sturmfluten mitversichern.

Für Kunden mit Bedarf an einer Absicherung gibt es übrigens Spezialanbieter, über die wir Versicherungsschutz bei Sturmfluten beschaffen können.

  • Schäden durch Grundwasser, welches nicht an die Erdoberfläche getreten ist, sind in aller Regel nicht über die Gefahr Überschwemmung oder Starkregen mitversichert. Dringt also Wasser durch eine undichte Stelle in der weißen oder schwarzen Wanne in das Gebäude, ohne dass auch Grund und Boden überschwemmt wurden, besteht üblicherweise kein Versicherungsschutz. Nur äußert wenige Tarife machen hier eine Ausnahme.
  • Trockenheit: Bisher spielt diese nicht versicherbare Gefahr (außer in der Landwirtschaft) noch eine eher untergeordnete Rolle. Jedoch haben die Dürresommer 2019 und 2020 gezeigt, dass diese Problematik durch den Klimawandel künftig auf der Tagesordnung stehen wird. Es ist durchaus denkbar, dass früher oder später auch Immobilienbesitzer zu den Leidtragenden gehören werden.

Nicht jeder Schaden ist ein Elementarschaden

Neben den nicht versicherten Elementarschäden gibt es auch Ereignisse, die nur auf dem ersten Blick ein Elementarschaden sind. Hierbei sind vor allem folgende zu nennen:

  • Dachlawinen: Die klassische Definition einer Lawine umfasst den Abgang von Schneemassen vom Hang. Diese Definition erfüllen Dachlawinen jedoch nicht. Daher sind sie zunächst nicht von der Elementarversicherung umfasst, solange der Versicherer diese nicht explizit in seinen Versicherungsbedingungen nennt.
  • Bergbauschäden: Elementarschäden setzen eine natürliche Ursache für einen Schaden voraus. Zwar führt der Bergbau leider immer wieder zu erdbebenähnlichen Zuständen, Erdrutschen oder Erdfällen, deren Ursache ist aber menschengemacht. Daher sind diese nicht durch die Elementarversicherung gedeckt, sondern müssen bei der Gemeinde oder den Bergbauunternehmen geltend gemacht werden. Leider ist dies nicht gerade ein leichtes Unterfangen.
  • Starkregen ohne Überschwemmung: Zwar wird in Bezug auf eine Elementarversicherung immer wieder von „Starkregen“ gesprochen, richtiger ist aber „Überschwemmungen durch Starkregen“. Damit wird klarer, dass nicht alle Auswirkungen von Starkregen versichert sind, wie etwa:
    • Das Eindringen von Regen durch undichte Stellen im Dach (es sei denn, dieses wurde durch einen Sturm beschädigt). Vor allem bei Flachdächern können hierdurch erhebliche Schäden eintreten, die in der Regel nicht versicherbar sind.
    • Überschwemmungen auf Balkonen, da diese nicht als Grund und Boden zählen. Nur sehr vereinzelt haben Versicherer dieses Risiko in ihre Policen eingeschlossen.
    • „Lokale“ Überschwemmungen auf dem Grundstück, z.B. das Volllaufen eines Lichtschachts oder einer Kellertreppe, oder dass es auf dem Grundstück zu großflächigen Überschwemmungen kommt.

Wir möchten an dieser Stelle ganz klar betonen, dass nahezu jeder genannte Punkt einzeln in irgendeinem Bedingungswerk gelöst werden kann, es aber keinen Versicherer gibt, der jeden Punkt zu unserer Zufriedenheit geregelt hat. Daher wird es trotz bestmöglicher Beratung und qualitativ hochwertigem Versicherungsschutz leider immer wieder auch zu nicht versicherten Schäden kommen können.

Die Abgrenzung zu Baumängeln

Eine vertragliche Obliegenheit praktisch aller Versicherungstarife ist das Instandhalten des Objektes sowie die unverzügliche Behebung von Mängeln. Diesen Punkt nutzen Versicherer häufig, um ihre Leistung zu kürzen oder ganz abzulehnen. Insbesondere bei Überschwemmungen wird gerne der Einwand gebracht, das Wasser sei durch Risse in der Gebäudewand oder undichte Stellen an Fenstern eingedrungen, die einen Baumangel darstellen. Im Gegensatz des klar definierten Ausschlusses für Schäden durch Grundwasser im Zusammenhang mit Schäden an der schwarzen oder weißen Wanne besteht bei vermeintlichen Baumängeln durchaus die Möglichkeit, als Versicherungskunde Recht zu bekommen. Eine Kürzung bei einer Obliegenheitsverletzung setzt ein grob fahrlässiges Verhalten des Gebäudebesitzers voraus. Ob dies bei jedem Riss in der Kellerwand erfolgreich vorgeworfen werden kann, ist durchaus fraglich. Versuchen werden die meisten Gebäudeversicherer eine Kürzung im Leistungsfall aber allemal, weshalb eine regelmäßige Kontrolle der Außenwände, insbesondere im Kellerbereich empfehlenswert ist.

Elementarversicherung in gefährdeten Gebieten

Der Wunsch, eine Elementarversicherung abzuschließen, ist in besonders gefährdeten Gebieten naturgemäß besonders ausgeprägt. Die Versicherer haben Deutschland deswegen in Überschwemmungszonen (sog. ZÜRS-Zonen) eingeteilt, welche auf Basis vergangener Daten Auskunft darüber geben, wie häufig eine Region von Überschwemmungen betroffen war. Gleiches gibt es für Erdbeben und seit kurzem auch für Starkregen.

Immer wieder ist zu hören, dass in vielen Regionen kein Elementarschutz zu bekommen ist, weil diese in der Vergangenheit von Überschwemmungen betroffen waren. Das ist nicht ganz falsch, allerdings auch nicht ganz richtig. Zwar stimmt es, dass viele Versicherungsgesellschaften keinen Versicherungsschutz in den ZÜRS-Zonen III und IV oder in Erdbebengebieten ermöglichen. Gleiches ist der Fall, wenn es in den vergangenen 5 bis 20 Jahren (je nach Anbieter) zu Elementarvorschäden kam. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, von denen Sie als Kunde eines unabhängigen Maklers profitieren können:

  • Es gibt einige Versicherer, die auch in gefährdeten Gebieten eine vollumfängliche Elementarversicherung anbieten. Hier gelten dann oft abweichende Selbstbehalte oder höhere Beiträge. Das ist natürlich nicht schön, ein unversichertes Objekt unter Wasser ist aber deutlich problematischer.
  • Die Fragezeiträume einiger Versicherer sind deutlich kürzer als die üblichen 10 Jahre. Bei einem Vorschaden vor 6 Jahren können diese daher eine sinnvolle Alternative darstellen.
  • In der Hausratversicherung arbeiten einige Versicherer überhaupt nicht mit Gefährdungszonen und versichern daher grundsätzlich jedes Objekt.
  • Sind trotz aller Bemühungen einzelne Elementargefahren (z.B. Überschwemmung von Gewässern) nicht versicherbar, bieten immer mehr Versicherer zumindest einen Teilschutz für alle anderen Naturkatastrophen an.

Legt man potenziellen Versicherern auch in gefährdeten Gebieten oder nach Vorschäden ein schlüssiges Konzept zur Vermeidung künftiger Schäden vor, kann es mit einigem Verhandlungsgeschick übrigens ebenfalls gelingen, Versicherungsschutz zu beschaffen.

Jahreshöchstentschädigung in der Elementarversicherung

Kommt es zu einem Elementarschaden, ist in der Regel nicht nur ein einzelner Kunde betroffen, sondern leider ein ganzer Personenkreis. Bei den aktuellen Unwettern im Sommer 2021 geht man derzeit von Schäden in Höhe von 5 Milliarden Euro aus. Selbst für sehr große Versicherer wie Allianz, AXA & Co. sind dies gewaltige Summen. Da noch deutlich größere Ereignisse, vor allem durch Vulkanausbrüche oder Erdbeben denkbar sind, müssen die Versicherer Maßnahmen ergreifen, um auch dann noch in der Lage zu sein, die angefallenen Schäden zu begleichen.

Aus diesem Grund sehen die meisten Versicherungspolicen eine Jahreshöchstentschädigung für Elementargefahren vor, auf die die Versicherungsleistung je Kunde gedeckelt ist. Diese liegt häufig bei 2,5 oder 5 Millionen Euro. Mieter oder Besitzer eines normalen Einfamilienhauses müssen sich hierüber keine Sorgen machen, reicht die Jahreshöchstentschädigung für sie ja bequem aus. Anders verhält es sich jedoch bei Unternehmern, Hausverwaltern oder Besitzern von großen Mehrfamilienhäusern. Sehr schnell kann bei diesen die Jahreshöchstentschädigung aufgebraucht sein, sodass nur ein Teil des Schadens ersetzt wird. Einige Hausverwalter in der Eifel werden mit dieser Problematik bei genauem Blick in ihre Police vermutlich in nächster Zeit noch konfrontiert werden.

Die Selbstbeteiligung in der Elementarversicherung

Zum Glück gibt es auch Elementarschäden, die glimpflich ausgehen. In einigen Fällen genügt es, Trocknungsgeräte einige Tage im Keller laufen zu lassen, um beispielsweise den Schaden nach einem Starkregenereignis zu beheben. Die Kosten bewegen sich dann im geringen dreistelligen Bereich für Strom und Gerätemiete.

Aus taktischen Gründen kann es klug sein, solche Schäden nicht über die Versicherung abzuwickeln. Dies wissen natürlich auch die Versicherungsgesellschaften und arbeiten bei Elementarschäden fast immer mit Selbstbeteiligungen. Diese können in absoluter Höhe (z.B. 1.000€ je Schaden) oder prozentual (z.B. 10% des Schadens) festgelegt werden. Einige Anbieter variieren diese noch nach den verschiedenen versicherten Ereignissen.

Auch wenn eine Selbstbeteiligung nie angenehm ist, führt diese bei Elementarschäden eher selten zu Diskussionen, da man bei einem Großschaden meist dankbar dafür ist, überhaupt Versicherungsschutz zu haben.

Besteht eine Pflicht für Rückstauklappen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man zwischen den Versicherern und den Regionen unterscheiden. Einige Versicherungsgesellschaften verlangen zwingend eine Rückstauklappe in ihren Versicherungsbedingungen. Einzelne Versicherer verzichten hingegen ganz darauf. Der überwiegende Teil setzt eine Rückstauklappe nicht voraus, es sei denn, dies ist behördlich vorgeschrieben. Und hier wird es knifflig. Jede Gemeinde kann selbst festlegen, ob ihre Bewohner eine Rückstauklappe installieren müssen. Dies ist dann in der Gemeindesatzung festgelegt.

Die Gemeinde Kaarst, in der wir ansässig sind, setzt in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung eine Rückstauklappe ausdrücklich voraus. Anderenorts ist dies wiederum nicht der Fall. Wir empfehlen jedem Gebäudebesitzer, sich zur Klärung dieser Frage mit seiner Gemeinde in Verbindung zu setzen. Für Mieter gilt die Einhaltung dieser Pflichten üblicherweise nicht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Vermieter ist aber generell sinnvoll.

Verlangt die Versicherungsgesellschaft direkt oder über den Umweg der behördlichen Vorschrift eine Rückstauklappe und ist diese nicht vorhanden, ist dies eine Obliegenheitsverletzung. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungsgesellschaft ihre Leistung im Verhältnis des Verschuldensgrades kürzen kann, sodass nur ein Teil des Schadens übernommen wird oder die Leistung komplett versagt wird. Übrigens verlangen die Satzungen der Gemeinden meist neben der Installation der Rückstauklappe auch die regelmäßige Wartung. Diese wird damit ebenfalls zur vertraglichen Obliegenheit der meisten Versicherungsverträge. Wissen Sie nicht, ob Ihr Haus über eine Rückstauklappe verfügt, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Sanitärfachmann Ihres Vertrauens.

Anmerkung: Wir sprechen in diesem Blogartikel von „Rückstauklappen“, da es sich hierbei um die überwiegend genutzte Rückstausicherung handelt. Anderweitige Sicherungen sind den Rückstauklappen gleichzusetzen, wenn diese geeignet dafür sind, Schäden durch Rückstau zu vermeiden.

Elementarschäden in der Autoversicherung

Naturgefahren können nicht nur Gebäude und Hausrat betreffen, sondern auch Kraftfahrzeuge, wie die Bilder aus der Eifel und Erftstadt deutlich gezeigt haben. In diesem Fällen springt meistens die Teilkaskoversicherung ein, über die Elementarschäden versichert sind. Vor allem hier sollte darauf geachtet werden, dass die Gefahr „Lawinen“ auch die Dachlawinen umfasst, da parkende Autos hiervon verhältnismäßig oft betroffen sind.

Beratung zur Elementarversicherung

Elementarschäden können zum Totalschaden bei Gebäuden führen und damit Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Auch sind Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer aufgrund der beschriebenen Ausschlüsse und Obliegenheiten möglich, Aus diesem Grund sollte sich in jedem Fall ausführlich mit dem Thema Elementarschäden beschäftigt werden und eine unabhängige Beratung erfolgen. In dieser kann auch eine Rechtsschutzversicherung thematisiert werden, um sich vor den finanziellen Folgen eines Rechtsstreits mit dem Versicherer zu schützen. Gerne können Sie dazu mit uns Kontakt aufnehmen.

 

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Beitragsanpassungen Gebäudeversicherung

Lesedauer: ca. 6 Minuten

+++ Die Beiträge von Gebäudeversicherungen steigen immer stärker +++

+++ Die Ursachen hierfür sind vielfältig und oft nicht transparent +++

+++ Jeder Policeninhaber kann hiergegen Maßnahmen ergreifen. TBO unterstützt dabei +++

Es gibt keinen Hausbesitzer, der in den letzten Jahren von ihnen verschont geblieben ist: Beitragsanpassungen in der Gebäudeversicherung. Wir möchten erklären, warum dies so ist, welche Unterschiede es gibt und mit welchen Lösungsansätzen diesen entgegengewirkt werden kann.

Beitragsanpassungen der vergangenen Jahre

Die letzten 15 Jahre waren für Gebäudebesitzer alles andere als angenehm. Die Beiträge zur Gebäudeversicherung sind erheblich gestiegen. Ging man im Jahr 2005 noch von ca. 1€ Jahresbeitrag je Quadratmeter aus, sind es heute zum Teil 4€ oder mehr. Insbesondere bei älteren Gebäuden stiegen die Versicherungsbeiträge fast schon explosionsartig.

Warum Beitragsanpassungen?

Dass die Beiträge steigen, hat verschiedene Gründe. Die wichtigsten möchten wir nachfolgend beleuchten:

  • Grund 1: Naturkatastrophen

In den Begründungen der Versicherer für Beitragserhöhungen werden in erster Linie Stürme, Starkregen und Überschwemmungen als Ursache genannt. Diese sind zwar ein wichtiger Auslöser, jedoch nicht der Hauptgrund.

  • Grund 2: Leitungswasserschäden

Denn besonders problematisch sind Leitungswasserschäden, die die Tarife massiv belasten. Das Leitungswassernetz in Deutschland ist vergleichsweise alt. Vor allem Objekte ab 40 Jahren und mit Vorschäden sind besonders anfällig. Auch werden leider immer wieder Instandhaltungsmaßnahmen unzulässig über vermeintliche Leitungswasserschäden abgerechnet.

  • Grund 3: Steigende Baupreise

Der Boom in der Bauwirtschaft führt zu steigenden Baupreisen. Die Bauunternehmen sind ausgelastet und können sich ihre Kunden fast aussuchen. Damit verbunden ist eine marktweite Erhöhung des sog. Baupreisindex. Da dieser einer der Faktoren bei der Prämienfindung von Gebäudeversicherungen ist, schlägt dieser 1:1 auf die Versicherungsbeiträge durch. Der Baupreisindex ist allein in den letzten 10 Jahren um knapp 30% gestiegen.

  • Grund 4: Moderne Gebäudetechnik

Selbst kleine Schadenereignisse führen heute zu immer höherem Schadenaufwendungen. Wurde früher eine Außenjalousie durch Hagel beschädigt, konnte dies früher für wenige Hundert Euro repariert werden. Heute kosten solche Schäden schnell 2.000 bis 3.000€, da häufig auch technische Einrichtungen wie Motoren und Sensoren mit ausgetauscht werden müssen.

  • Grund 5: Individualisierung der Tarife

Vor 20 Jahren waren Postleitzahl und Versicherungssumme die einzig relevanten Merkmale bei der Prämienfindung einer Gebäudeversicherung. Heute spielen die genaue Adresse, das Gebäudealter, bauliche Besonderheiten, Unterkellerung und viele andere Merkmale eine gewichtige Rolle. Das führt in einigen Konstellationen zu zusätzlichen Beitragssteigerungen.

  • Grund 6: Gebäudealter

Bei vielen Versicherern steigen die Beiträge automatisch von Jahr zu Jahr durch das steigende Gebäudealter. Die sog. Gebäudealtersstaffeln laufen zum Teil bis zu 60 Jahren und sehen Sprünge von 1-5% pro Jahr vor.

Unterschiede in der Darstellung

Die Beitragsanpassungen der verschiedenen Anbieter miteinander zu vergleichen, ist gar nicht so einfach. Oftmals entsteht der Eindruck, dass einzelne Makleranbieter deutlich höhere Beitragsanpassungen aufweisen als klassische Versicherer wie Allianz und Provinzial. Betrachtet man dann aber die absoluten Beitragshöhen, stellt man fest, dass dies nicht der Fall ist. Aber wie geht das? Wir zeigen dies an drei marktüblichen Beispielen:

  • Beispiel 1: Transparenter Maklerversicherer

Der Tarif ist nach Quadratmetern kalkuliert. Es gibt keine Versicherungssumme, es ist eine pauschale Höchstentschädigung von 1 Mio.€ vereinbart. Der Beitrag im Vorjahr betrug 500€. Zur Hauptfälligkeit versendet der Versicherer ein Schreiben mit einer Erhöhung auf 550€, d.h. um 10%. Diesem Schreiben liegt eine 2-seitige, detaillierte Begründung bei, die aber so gut wie niemand liest. Der Kunde ist aber sauer, da 10% Beitragserhöhung ja „deutlich über dem Markt liegen“.

  • Beispiel 2: Klassischer Versicherer

Der Tarif ist nach Versicherungssumme kalkuliert, diese liegt bei 20.000 Mark. Umgerechnet waren dies im Vorjahr 280.000€. Im jährlichen Anpassungsschreiben berichtet der Versicherer vom steigenden Baupreisindex, wodurch die 20.000 Mark nun 295.400€ wert sind. Außerdem wird eine Beitragsanpassung in Höhe von 4,3% aufgrund gestiegener Schadenaufwendungen berichtet. Obwohl der Beitrag auch hier von 500€ auf 550€ steigt, zeigt der Kunde Verständnis, da 4,3% Beitragserhöhung „ja noch im Rahmen liegen“.

  • Beispiel 3: Intransparenter Versicherer

Der Tarif ist nach Versicherungssumme kalkuliert, diese liegt wieder bei 20.000 Mark. Zwei Monate vor der Hauptfälligkeit erhält der Kunde eine Beitragsanpassung um 4,3% aufgrund gestiegener Schadenaufwendungen. Es wird ein neuer Beitrag von 521,50€ ausgewiesen. Der Kunde ist darüber nicht glücklich, kann aber damit leben. Wenige Tage vor der Hauptfälligkeit folgt ein weiteres Schreiben mit der Beitragsrechnung. Diese weist nun einen Betrag von 550€ aus, da hier nun auch die Erhöhung des Baupreisindex eingerechnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist aber der ursprüngliche Beitrag von 500€ aus dem Vorjahr aber schon wieder vergessen.

Letztlich werden die besonders fairen Versicherer für ihre Transparenz bestraft, obwohl ihre Beiträge nicht stärker steigen als die der klassischen Versicherer. Wie so oft sollte man zweimal hinschauen, bevor man weitere Schritte wie Anbieterwechsel einleitet.

Ausblick in die Zukunft

Wir rechnen auch in Zukunft mit weiter steigenden Beiträgen. Realistisch werden dies 5 bis 7,5% pro Jahr sein. Eine weitere Zunahme verheerender Klimaereignisse können diese Tendenz noch verstärken. Dennoch sehen wir auch Licht am Horizont. Ein Teil der Beitragserhöhungen ging auf das Konto steigender Baupreise, welche im Zusammenhang mit der guten wirtschaftlichen Lage und dem Bauboom stehen. Schwächen sich diese Phänomene in den kommenden Jahren ab, wirkt sich dies positiv auf den Baupreisindex und somit auch direkt auf die Beiträge der Gebäudeversicherungen aus. Wir haben auch die Hoffnung, dass künftige Innovationen, wie z.B. die „Werkstattbindung“ für Immobilien die Situation entlasten können.

Maßnahmen gegen Beitragsanpassungen

Eines vorweg: Ganz vermeiden lassen sich Beitragsanpassungen auf Dauer nicht. Die steigende Zahl an Schäden und immer höhere Handwerkerrechnungen machen Beitragserhöhungen in der Gebäudeversicherung zwangsläufig nötig. Dennoch kann jeder Gebäudeversicherer Maßnahmen ergreifen, um diese in einem vertretbaren Rahmen zu halten:

  • Maßnahme 1: Anbieterwechsel

Mit jeder Beitragserhöhung haben Gebäudebesitzer automatisch ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb eines Monats kann der bestehende Vertrag gekündigt und zu einem anderen Versicherer gewechselt. In einigen Fällen findet sich bei vergleichbaren Versicherungsbedingungen ein günstigerer Tarif. Aber Vorsicht vor allem zum Jahreswechsel: Achten Sie unbedingt darauf, ob der neue Versicherer in seinem Angebot schon die anstehende Beitragsanpassung berücksichtigt hat. In vielen Fällen findet sich darin ein Vorbehalt, der zu einer Beitragserhöhung kurz nach Vertragsbeginn führt.

  • Maßnahme 2: Selbstbeteiligung

Mal ehrlich: Würden Sie einen 50€-Schaden Ihrer Gebäudeversicherung melden? Viele tun es nicht und handeln instinktiv richtig. Auf Dauer führen Kleinstschäden zu Beitragserhöhungen, die die eigentliche Schadenhöhe deutlich übersteigen.

Wenn Sie bereit sind, kleine Schäden selbst zu tragen, kann die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (z.B. 150€) sinnvoll sein. Die Ersparnis liegt hier schnell bei 50-100€ pro Jahr und ist daher wirtschaftlich durchaus vernünftig.

  • Maßnahme 3: Schäden vermeiden

In dem Sie die eigene Schadenrenta „sauber“ halten, vermeiden Sie zwar keine allgemeine Beitragsanpassungen, zumindest aber individuelle Erhöhungen, die nur Ihren Vertrag betreffen. Es kann daher sinnvoll sein, Kleinstschäden nicht der Versicherung zu melden und dadurch dauerhaft von niedrigeren Beiträgen zu profitieren.

Unser Fazit

Beim Erwerb einer Immobilie sollten die Beiträge der Gebäudeversicherung und künftige Steigerungen nicht ignoriert werden. Denkbar ist auch, dass einzelne Risiken (z.B. Starkregen, Leitungswasser) in Zukunft zumindest in einigen Regionen nicht mehr versicherbar sind. Dies gehört zu einer seriösen Beratung beim Immobilienerwerb dazu.

Erhalten wir von Beitragsanpassungen unserer Kunden Kenntnis, kalkulieren wir automatisch mögliche Alternativen und sprechen sie aktiv hierauf an. Haben Sie Fragen zu Ihrer Beitragsanpassung oder möchten Sie gerne Ihre Gebäudeversicherung überprüft haben, sprechen Sie uns gerne darauf an.

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Check-Up Gebäudeversicherung

Lesedauer: 5 Minuten

+++ Alte Gebäudeversicherungen beinhalten oft enorme Lücken +++

+++ Selbst neue Tarife decken meist nicht alles ab +++

+++ Der Tarifwechsel sollte professionell angegangen werden +++

Die Wohngebäudeversicherung hat sich in den letzten Jahren zu einer der teuersten Versicherungssparten überhaupt entwickeln. Häufiger und stärker werdende Naturereignisse, steigende Baupreise und vor allem das marode Leitungswassersystem in vielen Häusern führen zu immer höher werdenden Schadenaufwendungen, wodurch die Beiträge im Schnitt um 5 bis 7,5% pro Jahr steigen. Kostete eine Wohngebäudeversicherung Anfang des Jahrtausends teils nur 1€ je Quadratmeter Wohnfläche, sind es heute vielerorts 4 bis 5€.

Nicht zuletzt aus diesem Grund scheuen sich viele, in einen modernen Gebäudetarif zu wechseln. Sie wiegen sich in Sicherheit und glauben, dass die Leistungsunterschiede nicht allzu groß sind um im Zweifelsfall bei einem Schaden schon gezahlt wird. Dieser Schluss ist aber leider sehr trügerisch, da die Qualität von älteren Tarifen nicht annähernd mit den heutigen mithalten kann. Verträge aus den Jahren 2010 und früher lassen zahlreiche Leistungseinschlüsse vermissen, welche heute zu Recht von vielen Kunden erwartet werden. Heißt der bisherige Versicherer Provinzial, Allianz oder Sparkassenversicherung, können selbst neuere Tarife gefährliche Lücken enthalten.

Welche Lücken das konkret sind, zeigen wir in unserem heutigen Blog. Bitte beachten Sie, dass wir hierbei nur auf die wichtigsten Punkte eingehen können, welche im Schadenfall das meiste Geld kosten. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, da in der Gebäudeversicherung mehr als 100 relevante Leistungsmerkmale existieren.

Das Problem der groben Fahrlässigkeit

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde die bis dahin gültige Regelung bei grob fahrlässig verursachten Schäden geändert. Galt bis dahin noch das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, können Versicherungsgesellschaften seitdem ihre Leistung im Schadenfall kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht. Dies ist oftmals dann der Fall, wenn eine Feuerstelle unbeaufsichtigt gelassen wird, wie auch einige vergangene Blogartikel zeigen:

Jedoch auch eine nicht eingefahrene Markise vor einem im Wetterbericht angekündigten Sturm kann zu einer Kürzung aufgrund einer grob fahrlässigen Schadenherbeiführung führen.

Tarife aus den Jahren 2008 und früher beinhaltet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine kundenfreundliche Regelung in diesem Bereich. Aber auch später abgeschlossene Verträge sind hier oft nicht besser.

Besonders leistungsstarke Tarife verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit aber nicht nur bei der Schadenherbeiführung, sondern auch bei vertraglichen Obliegenheiten, wie z.B. dem Heizen in der kalten Jahreszeit. Noch ist die Tarifauswahl mit diesem Merkmal recht dünn. Wir gehen aber davon aus, dass sich diese in den kommenden Jahren schrittweise vergrößert.

Immer Ärger mit den Ableitungsrohren

Die meisten älteren Tarife sowie nahezu alle heutigen Verträge der weit verbreiteten Versicherer wie Provinzial, Allianz und Sparkassenversicherung beinhalten keine Schäden an Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes. Selbst wenn diese versicherbar sind, was oft nur bei jungen Gebäuden der Fall ist, verzichten die meisten Berater aus Beitragsgründen hierauf.

Insbesondere bei Gebäuden mit großem Grundstück oder Garten sind die Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes aber besonders anfällig, da sie der Kälte meist schutzlos ausgeliefert sind. Die Schadenhöhe liegt aus unserer Erfahrung schnell bei 5.000€ oder mehr, da die Schadensuche und -behebung häufig sehr aufwändig ist.

Moderne Maklertarife sehen in der Regel eine Mitversicherung der Ableitungsrohre in ausreichendem Maße vor.

Dekontamination von Erdreich

Wird das Erdreich z.B. nach einem Brandereignis durch Löschschaum oder problematische Baumaterialien wie Asbest verseucht, müssen Sie als Eigentümer für die Dekontamination zur Vermeidung von Umweltschäden aufkommen. Die Kosten hierfür können schnell bei 50.000€ liegen. Viele ältere Tarife haben diese Kosten überhaupt nicht oder nur in geringem Maße mitversichert.

In modernen Tarifen hingegen gehören Dekontaminationskosten zum absoluten Standard und sind üblicherweise in angemessener oder gar unbegrenzter Höhe mitversichert.

Sturmschäden an Bäumen

Stürzt ein Baum durch einen Sturm oder Blitzschlag um, ist der Schaden am Haus selbst in vielen Fällen versichert. Viele Alttarife sehen aber keine Kostenerstattung vor für die mit dem umgestürzten Baum verbundenen Kosten wie Abtransport, Entsorgung und Wiederaufforstung. Gerade bei älteren Bäumen können diese jedoch schnell bei 10.000€ oder mehr liegen, wie wir bei Schäden in unserem Kundenkreis selbst erlebt haben. Insbesondere bei Objekten mit vielen Bäumen im Garten ein guter Grund, von einem Altvertrag in einen modernen Tarif zu wechseln.

Schäden durch Naturereignisse – Elementarschäden

Zu den Elementarschäden gehören Naturereignisse wie Überschwemmungen, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Erdfall, Lawinen oder Vulkanausbrüche. Dieser waren auch in früheren Jahren durchaus bekannt und versicherbar. Da die Natur früher aber berechenbarer war als heute, wurden Elementarschaden in den Vergangenheit meist nicht versichert, um Beitrag zu sparen. Der heutige Einschluss in die Alttarife ist aber in aller Regel nicht mehr möglich, weshalb der Umstieg auf einen modernen Tarif nötig wird, wenn Sie sich gegen Elementargefahren schützen wollen.

Versicherungswert und Wertermittlung

Heutige Wohngebäudeversicherungen werden meist nach der Anzahl der Quadratmeter berechnet. Das macht die Tarife übersichtlich und leicht kalkulierbar. Früher war eine Wertermittlung üblich. Angegeben werden mussten hier neben der Wohnfläche auch die Geschosszahl, die Bauausstattung und andere Merkmale.

Haben sich diese in den Folgejahren geändert (z.B. durch den Einbau einer Fußbodenheizung oder den Ausbau des Dachgeschosses), sind Sie als Kunde verpflichtet, dies dem Versicherer zu zwecks Wertanpassung zu melden. In der Praxis wird dies aber nur allzu gerne vergessen. Hierdurch tritt die sog. Unterversicherung ein. Der Versicherer hat nun die Möglichkeit, seine Entschädigungsleistung zu kürzen. Was dies konkret bedeutet, möchten wir an einem Zahlenbeispiel zeigen:

  • Bisher: Nicht ausgebautes Dachgeschoss, 100m² Wohnfläche. Hierdurch beträgt der Wert 1914 nach Wertermittlung 16.500 Mark
  • Neu: Ausbau des Dachgeschosses (40m²), Einbau einer Fußbodenheizung und sowie ein neues Carport. Der Wert 1914 müsste auf 22.540 Mark steigen

Der versicherte Wert beträgt nun mir 73% des Wertes nach Wertermittlung (=16.500 Mark geteilt durch 22.540 Mark). Bei einem Brandschaden in Höhe von z.B. 100.000€ muss der Versicherer nun auch nur 73% erstatten. Es entsteht also ein finanzieller Schaden von knapp 27.000€, den Sie selbst tragen müssen.

Übrigens: Dass Sie das Gebäude möglicherweise erst nach einem Umbau gekauft haben, entbindet Sie nicht von der Nachmeldepflicht. Auch nützt Ihnen der in der Versicherungspolice benannte „Unterversicherungsverzicht“ nichts, da dieser stets an eine korrekte und aktuell gehaltene Wertermittlung geknüpft ist.

Kann der Wechsel aus einem älteren Tarif auch mit Nachteilen verbunden sein?

Ja, das ist möglich. In aller Regel hat dies aber weniger mit der Tarifqualität zu tun, sondern eher mit der Gestaltung:

  • Ältere Tarife sind oftmals günstiger als moderne Tarife. Zum Teil wurde bei Alttarifen von den Versicherern vergessen, sog. Beitragsanpassungsklauseln einzubauen. Diese Verträge können dann bei erhöhtem Schadenbedarf nicht im Beitrag steigen. Dieser Konstruktionsfehler wurde jedoch von den meisten Anbietern mittlerweile durch Änderungskündigungen behoben, weshalb nur die wenigsten Verträge davon betroffen sein dürften.
  • Vereinzelt haben die Versicherer früher keine ZÜRS-Prüfung vorgenommen, d.h. Sie haben auch Gebäude gegen Hochwasser versichert, die sich in Überschwemmungszonen befanden. Dieser Schutz könnte durch einen Anbieterwechsel verloren gehen. Bei einer vernünftigen Beratung wird dies aber im Vorfeld geprüft, wodurch das Risiko umgangen werden kann.
  • In praktisch allen Versicherungstarifen ist das Risiko einer Sturmflut ausgeschlossen. Früher war dies nicht immer so. Insbesondere die sog. DDR-Tarife der Allianz versichern Sturmfluten oftmals. Jedoch ist dieser Einschluss in den allermeisten Fällen nichts wert, da kaum ein Gebäude in den neuen Bundesländern realistisch von einer Sturmflut betroffen sein dürfte.
  • Wurde das versicherte Gebäude in den letzten Jahren verstärkt von Schäden betroffen, kann ein Neuabschluss unter Umständen schwierig sein. Insbesondere Elementar- oder vermehrte Leitungswasserschäden stellen ein Problem dar.

Fazit

Alle genannten Risiken können aber vor der Einleitung eines Tarifwechsels problemlos geklärt werden, wodurch ein risikoloser Wechsel im Zuge einer vernünftigen Beratung möglich ist.

Die Vorteile von modernen Tarifen im Schadenfall übersteigen den Mehrbeitrag meist um ein Vielfaches, weshalb wir eine Überprüfung bestehender Verträge dringend empfehlen.

Sie möchten gerne Ihre bestehende Wohngebäudeversicherung kostenfrei von uns durchchecken lassen? Dann nutzen Sie gerne unseren Versicherungscheck.




Mietausfall und Mietnomaden

Betongold. Trotz steigender Kaufpreise gelten Immobilien in Deutschland als eine sichere Wertanlage. Dank einer erhöhten Nachfrage nach Wohnraum und einer nicht flächendeckend funktionierenden Mietpreisbremse nutzen immer mehr Anleger vermietete Gebäude als Geldanlage. Generell eine gute Idee, zumindest solange die Mieter ihren Mietzahlungen nachkommen. Doch was passiert bei Mietausfall oder wenn sich die scheinbar zuverlässigen Bewohner als Mietnomaden herausstellen? Es kann viele Gründe geben, warum Sie als Vermieter keine Miete für die von Ihnen zur Verfügung gestellt haben. Alle haben jedoch eines gemeinsam: Sie sind wirtschaftlich bedrohlich. Deshalb möchten wir heute beleuchten, welche Absicherungsmöglichkeiten die Versicherungswirtschaft anbietet.

Unattraktive Wohnung oder Wohnlage

Zu den häufigsten Gründen für eine ausbleibende Mietzahlung gehört der Leerstand aufgrund einer unattraktiven Wohnung oder Wohnlage. Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es häufiger vor, das Vermieter keinen passenden Mieter finden. Der daraus entstehende Mietausfall ist praktisch nicht versicherbar. Speziallösungen lassen sich allenfalls für hochpreisige Objekte gestalten, sofern die fehlende Attraktivität durch ein plötzliches Ereignis (z.B. Naturkatastrophe) verursacht wird.

Leerstand nach einem Sachschaden

Ist das versicherte Objekt von einem unerwarteten Sachschaden, z.B. einem Brand oder einem größeren Leitungswasserschaden betroffen, hat der Mieter regelmäßig die Möglichkeit, seine Miete ganz oder teilweise zu kürzen. Bei einem vollständigen Abbrand kann dies schnell 6-12 Monate anhalten, zum Teil noch länger. Da häufig nicht nur eine Wohneinheit betroffen ist, sondern oft das ganze Haus, kann der entstehende Mietausfall den finanziellen Ruin des Vermieters bedeuten.

Aus diesem Grund beinhalten die meisten Gebäudeversicherungen eine Mietausfalldeckung. Hierfür wird oftmals kein zusätzlicher Beitrag verlangt. Vermieter sollten aber ganz genau in der Versicherungspolice oder in den Bedingungen nachschauen, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist. Je nach Tarif kann es vorkommen, dass der versicherte Zeitraum zu kurz ist (z.B. 6 Monate) oder der Mietausfall für gewerbliche Einheiten nicht mitversichert ist.

Finanzielle Probleme des Mieters

Nicht jeder säumige Mieter gehört zu den Mietnomaden. Häufig ist ein Mietrückstand erklärbar durch Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit oder einen Todesfall. Hiergegen kann sich natürlich jeder einzelne Mieter privat versichern. Aber auch Vermieter haben die Möglichkeit, dieses Risiko durch eine Mietausfallversicherung zu decken. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um Versicherungsprodukte „von der Stange“, sondern um individuell kalkulierte Policen. Aus diesem Grund werden diese häufig von gewerblichen Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften usw. abgeschlossen.

In vielen Fällen sind solche Policen wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die genannten Risiken von den Versicherern recht genau kalkuliert werden können, wodurch der Preis meist zu hoch ist. Vielmehr dient die Mietausfallversicherung eher der Planbarkeit des Vermieters, was vor allem bei einer Kreditfinanzierung sinnvoll sein kann.

Mietausfall durch Mietnomaden

Zu den unverschuldeten Mietschuldnern gesellen sich leider immer häufiger die sogenannten Mietnomaden. Hierbei handelt es sich um Menschen, die entweder bewusst keine Miete mehr bezahlen oder dies unverschuldet über einen längeren Zeitraum tun, ohne die Wohnung zu verlassen. Da das Recht auf ein Dach über dem Kopf in Deutschland oftmals eine übergeordnete Stellung genießt, kann es mitunter sehr lange dauern, einen nichtzahlenden Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Der entstehende Mietausfallschaden durch Mietnomaden kann dadurch sehr hoch werden.

Einige Versicherungsgesellschaften bieten deshalb spezielle Mietnomadenversicherungen an, welche den entstehenden Mietausfall ersetzen. Die Leistung ist oftmals auf 6 oder 12 Monatsmieten begrenzt, wobei in der Regel die Kaution als Selbstbeteiligung dient. Die Absicherung gegen gewerbliche Mietnomaden ist in den gängigen Konzepten nicht möglich, sie sind auf private Mietnomaden ausgerichtet.

Sachschäden durch Mietnomaden

Der entstandene Mietausfall durch Mietnomaden ist ärgerlich genug und kann wirtschaftlich bedrohlich sein. Oft noch schlimmer ist aber der Zustand der Wohnung nach dem Verlassen durch den Mietnomaden. Eine Sanierung der Wohneinheit, die Entsorgung des Hausrats oder die Befreiung der Wohnung von Ungeziefer kann sehr schnell 10.000€ übersteigen. Nicht alle Mietnomadenversicherungen decken dieses Risiko ab, zudem gelten oft Summengrenzen pro Wohneinheit. Daher sollte man mögliche Angebote sehr genau prüfen.

Vermieterrechtsschutz nicht vergessen

Besteht bei einem Schadenfall durch einen Mietnomaden Deckung für den Mietausfall und die Sanierung der Wohnung, ist dies natürlich gut für den Vermieter. Nicht jeder Fall ist aber eindeutig. Oftmals begründen die Mieter ihre Nichtzahlung mit vermeintlichen Mängeln an der Wohnung. Daher gilt es oft, zunächst die Sachlage zu klären, was regelmäßig nur durch Anwälte und Gutachter möglich ist. Dies ist zum Teil mit sehr hohen Kosten verbunden, welche von einer Vermieterrechtsschutz abgedeckt werden können. Im Idealfall ergänzt diese die Versicherung gegen Mietnomaden, sodass ein Rundumschutz besteht. Anders als die Mietnomadenversicherung kann die Vermieterrechtsschutz auch für gewerbliche Einheiten abgeschlossen werden.

Kosten der Versicherung gegen Mietnomaden

Mietnomadenversicherungen finden nicht gerade reißenden Absatz bei Vermietern. Zum einen mag dies darin begründet liegen, dass viele diese Versicherungsmöglichkeiten nicht kennen. Zum anderen ist dies aber auch ein Resultat des Preises. Realistisch muss für eine Mietnomadenversicherung einer „normalen“ Wohnung mit ca. 100-150€ Jahresprämie gerechnet werden. Diese darf nicht auf den Mieter umgelegt werden. Für die Vermieterrechtsschutz kommen weitere 100-150€ hinzu, sodass sich der monatliche Mietertrag rechnerisch um ca. 20-25€ reduziert. Die genannten Beiträge stellen jedoch nur eine sehr grobe Richtschnur dar. Je nach Kostellation können diese auch höher oder niedriger ausfallen.

Vorsicht bei den Begriffen

Im Internet kursieren zahlreiche Websites, welche von „Mietausfall“, „Mietnomaden“ und sonstigen Versicherungen sprechen. Oft wird auch der Eindruck erweckt, dass gewerbliche Einheiten problemlos gegen Schäden durch Mietnomaden versichert werden können. Da die genannten Begrifflichkeiten nicht geschützt sind und insbesondere das Wort „Mietausfallversicherung“ unterschiedlich interpretiert werden kann, sollten Sie bei Angeboten nicht auf die Überschriften, sondern auf die Inhalte achten.

Lösungen für gewerbliche Vermieter

Die Möglichkeiten, sich gegen Schäden durch Mieter zu schützen, sind bei gewerblichen Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltern besonders umfangreich. Einige Hausverwalterkonzepte zur Wohngebäudeversicherung arbeiten mit zusätzlichen Einschlüssen gegen Mietausfall, Mietverlust und Mietnomaden. Diese können oftmals individuell verhandelt werden.

Sie sind Vermieter und möchten wissen, wie Sie Ihre Mieterträge schützen können? Sprechen Sie hierzu gerne an.

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Was ist eine Best-Leistungs-Garantie?

Die Arbeit eines Versicherungsmaklers ist nicht einfach. Unsere Kunden wünschen sich hochwertigen Versicherungsschutz zu einem möglich günstigen Preis. In der Beratung gehen wir auf viele verschiedene Absicherungsthemen ein und versuchen, den optimal geeigneten Tarif für den jeweiligen Kunden zu finden.

Wie kompliziert das sein kann, möchten wir am Beispiel der Wohngebäudeversicherung zeigen. Ein normales Bedingungswerk hat in der Regel zwischen 50 und 100 Seiten. Darin ist beschrieben, welchen Versicherungsschutz der Kunde erhält. Zum Teil werden auch nicht versicherte Risiken benannt, viele ergeben sich jedoch eher aus der täglichen Praxis und aus der Rechtsprechung.

Wir machen uns tatsächlich die Mühe und lesen die Versicherungsbedingungen aller relevanten Versicherer. Diese Analyse ist sehr zeitaufwendig, gehört aus unserer Sicht aber zu einer qualitativ hochwertigen Beratung dazu. Anschließend filtern wir die am besten für unseren Kunden geeigneten Tarife und stellen diese in einem Leistungsvergleich gegenüber. Grundlage hierfür sind etwa 100-150 Leistungskriterien, von denen wir in der Beratung meist auf die 10 wichtigsten eingehen. Hat der Kunde besondere Wünsche oder Risikoverhältnisse, berücksichtigen wir dies in unserer Analyse gesondert und bewerten die Versicherungsbedingungen individuell unterschiedlich. Damit finden wir letztlich den aus unserer Sicht am besten geeigneten Tarif für unseren Kunden.

Bei 150 Leistungskriterien ist aber auch eines klar: Kein noch so guter Tarif erfüllt jedes einzelne Kriterium optimal. So kann es passieren, dass ein Versicherer bei 149 Kriterien super aufgestellt ist, bei Kriterium Nr. 150 aber eine Lücke hat. Dank Murphys Gesetz hat unser Kunde aber genau den Schadenfall, der das fehlende Kriterium betrifft.

Dieses Problem vollständig zu lösen, war bislang schlichtweg nicht möglich. So gerne wir detailliert beraten, würde uns kein Kunde gestatten, 150 Leistungskriterien pro Versicherungssparte mit ihm durchzusprechen. Doch selbst wenn wir dies täten, müssten wir dies jährlich wiederholen, da sich die Gegebenheiten und Wünsche des Kunden regelmäßig ändern können. War zum Beispiel der einfache Diebstahl von Kinderwagen aus dem Hausflur für den 25-jährigen Single noch völlig irrelevant, denkt der 26-jährige Familienvater schon anders über dieses Thema.

Die bisher einzige Möglichkeit, dieser Problematik zu begegnen, ist die Auswahl von Versicherungstarifen, welche in der Gesamtbetrachtung den besten Leistungsumfang und die wenigsten Lücken bieten. Diese Methode hat sich in der Vergangenheit bewährt und ist in vielen Versicherungssparte auch künftig das Mittel der Wahl. Eine zweite Möglichkeit möchten wir Ihnen in diesem Artikel vorstellen: Die Best-Leistungs-Garantie

Was ist eine Best-Leistungs-Garantie?

Die Best-Leistungs-Garantie besagt einfach ausgedrückt: „Gibt es im Schadenfall irgendeinen Versicherer in Deutschland, der diesen bezahlt hätte, so muss auch Ihr Versicherer leisten.“

Was das bedeutet, möchten wir an einem Beispiel verdeutlichen: Ihre Privathaftpflichtversicherung sieht keine Mitversicherung beim Verlust privater Schlüssel vor. Nachdem Sie den Schlüssel zu Ihrer Mietwohnung verloren haben, verlangt ihr Vermieter 2.500€ für den Ersatz des Schlüssels und den Austausch der Schließanlage. Diesen Schaden müssten Sie eigentlich selbst tragen. Da Ihr Tarif aber eine Best-Leistungs-Garantie besitzt, muss nun nur ein Versicherer in Deutschland gefunden werden, welcher privater Schlüssel mitversichert. Das erledigen wir für Sie. Nun muss auch Ihr Versicherer den Schaden übernehmen.

Für welche Verträge können Sie eine Best-Leistungs-Garantie abschließen?

Die Best-Leistungs-Garantie taucht am Markt in unterschiedlichen Formen auf. Erfinder war die damalige Haftpflichtkasse Darmstadt (heute: Die Haftpflichtkasse). Sie nennt den Baustein „Erweiterte Vorsorge“. Andere Versicherer tauften das Kind „Marktgarantie“ oder „Erweiterte Leistungsgarantie“. Inhaltlich unterscheiden sich diese oft nur in Nuancen.

Abgeschlossen werden kann die Best-Leistungs-Garantie noch nicht bei allen Versicherern. Aktuell ist von etwa 10 Anbietern auszugehen, weitere werden aber sicherlich in absehbarer Zeit nachziehen. Die meisten Tarife gibt es derzeit in der Privathaftpflichtversicherung, hinzu kommen noch die Tierhalterhaftpflicht-, die Hausrat- und vereinzelt die Wohngebäudeversicherung. Da die Best-Leistungs-Garantie noch sehr jung ist, warten viele Versicherer ab und beobachten die Schadenerfahrungen der Konkurrenz.

Grenzen der Best-Leistungs-Garantie

Selbst eine gut konstruierte Best-Leistungs-Garantie führt nicht dazu, dass jeder Schaden versichert ist. Je nach Tarif gibt es Einschränkungen, von denen wir auf die wichtigsten eingehen wollen:

  • Deckungseinschlüsse ausländischer Versicherer: Geleistet wird in der Regel nur, wenn ein deutscher Versicherer eine besondere Leistung anbietet. Deckungsinhalte ausländischer Versicherer sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss zielt vor allem auf amerikanische Tarife, da diese ein völlig anderes Rechtsverständnis haben.
  • Spezielle Wordings von Großmaklern: Zuweilen erfinden Großmakler Deckungseinschlüsse, welche mit eigentlichen Versicherungsleistungen nichts mehr zu tun haben. Aus diesem Grund greift die Best-Leistungs-Garantie nur bei allgemein zugänglichen Tarifen von Versicherern.
  • Berufliche oder gewerbliche Risiken: Die Best-Leistungs-Garantie ist bislang nur im privaten Versicherungsbereich verbreitet. Gewerbliche Risiken sind davon nicht umfasst. Das gilt auch für berufliche Einschlüsse in Privattarifen.
  • Gegen Mehrbeitrag versicherbare Bausteine: Kann ein Risiko bei Ihrem Versicherer eingeschlossen werden, können Sie dieses nicht einfach über die Best-Leistungs-Garantie kostenlos erhalten.
  • All-Risk-Deckung: Die meisten Best-Leistungs-Garantien betreffen die klassischen Gefahren, z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl. Leistungen aus Allgefahren-Tarifen werden in der Regel nicht übernommen.

Da die Versicherer bislang kaum Schadenerfahrungen mit der Best-Leistungs-Garantie haben, behalten sich die meisten vor, diesen Baustein separat zu kündigen. Damit will man letztlich auch verhindern, dass irgendein Anbieter „verrückte“ Leistungseinschlüsse bietet, um seine Konkurrenten über die Best-Leistungs-Garantie zu schädigen.

Best-Leistungs-Garantie in der Beratung bei TBO

Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen halten wir die Best-Leistungs-Garantie für ein sinnvolles Instrument, welches Ihnen im Schadenfall ein hohes Maß an Rechtssicherheit beschert. Aus diesem Grund haben wir viele Verträge unserer Kunden bereits mit der Best-Leistungs-Garantie ausgestattet, insbesondere Privathaftpflichtversicherungen. Nicht immer war dies bislang aber wirtschaftlich sinnvoll oder zeitlich (Stichwort: Kündigungsfristen) möglich. Gerne können Sie uns aber aktiv auf den Einschluss in Ihre Verträge ansprechen. Wir prüfen dann, ob die Mitversicherung der Best-Leistungs-Garantie für Sie sinnvoll ist. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

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Duschen ohne Duschbecken

Die passende Wohngebäudeversicherung zu finden, ist alles andere als einfach. Wie wichtig es ist, leistungsstarke und kundenfreundliche Anbieter auszuwählen, zeigt sich nun an einem Urteil für Besitzer moderner Duschen.

 

Worum geht es?

Der Trend geht zu modernen Badezimmern. Aus optischen Gründen und im Sinne der Barrierefreiheit werden Duschen heute immer häufiger ebenerdig gebaut. Oftmals geschieht dies ohne Duschbecken bzw. Duschtasse, d.h. den Untergrund der Dusche bilden normale Fliesen.

Auf den ersten Blick sollte dies kein Problem darstellen. So dachten zumindest Kunden in Bayern, die vor einigen Jahren eine solche Dusche verbauten. Nun kam es aber aufgrund einer undichten Bodenfliese dazu, dass das Duschwasser durch einen Spalt in eine Zwischendecke lief und einen erheblichen Nässeschaden verursachte.

Die Kunden meldeten den Schaden ihrer Gebäudeversicherung, die auch die Gefahr Leitungswasser deckte. Diese lehnte die Übernahme des Schadens jedoch ab. Begründung: Verfügt eine Dusche nicht über ein Duschbecken oder eine Duschtasse, so ist sie nicht mit dem Rohrsystem verbunden. Folglich ist das Leitungswasser bestimmungsgemäß ausgetreten und nicht bestimmungswidrig. Die Bestimmungswidrigkeit ist aber Voraussetzung für eine Schadenregulierung. Im Grunde hat der Versicherer den Kunden so gestellt, als hätte er einen Eimer Wasser umgestoßen (der daraus resultierende Schaden am eigenen Eigentum ist in der Regel auch nicht versichert).

Der Kunde hat gegen diese Ablehnung geklagt, nunmehr aber in allen Instanzen verloren. Zuletzt hat auch das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Versicherer zurecht abgelehnt hatte (vgl. http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-125167?AspxAutoDetectCookieSupport=1 ein).

 

Welche Konsequenzen entstehen?

Auch wenn wir die Schadenabwicklung des nicht näher genannten Versicherers als nicht kundenfreundlich ansehen, geben ihm die allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf dass sich auch die meisten anderen Versicherer stützen, Recht. Daher hat zunächst jeder Besitzer einer modernen Dusche das Risiko, auf Schäden sitzen zu bleiben.

Als erster Anbieter hat aber die Interrisk verbindlich erklärt, solche Schäden entgegen der Versicherungsbedingungen im Sinne unserer Kunden zu regulieren. Wir freuen sehr über diese Haltung, diese bestätigt auch unsere positiven Erfahrungen mit dem Anbieter. In der Folge haben wir mit allen Versicherern Kontakt aufgenommen, bei denen unsere Kunden eine Wohngebäudeversicherung besitzen. Der große Teil der Anbieter hat ähnliche Erklärungen abgegeben, sodass ein überwältigender Teil unserer Kunden uneingeschränkten Versicherungsschutz für Nässeschäden in modernen Duschen genießt.

 

Duschen ohne Duschbecken: Allianz-Kunden aufgepasst

Als bisher einziger der von uns befragten Versicherer hat die Allianz Versicherung erklärt, dass sie den Austritt von Leitungswasser aus modernen Duschen ohne Duschbecken nicht als bestimmungswidrig ansieht. Das bedeutet, dass Allianz-Kunden in der Regel keine Leistung von ihrer Wohngebäudeversicherung zu erwarten haben! Die Allianz hat dabei auch nicht nach alten und neuen Tarifen unterschieden, sodass demnach auch bei kürzlich abgeschlossenen Verträgen kein Versicherungsschutz besteht.

 

Einordnung der Situation

Wir möchten keine Panik verbreiten, sondern auf eine mögliche Lücke im Versicherungsschutz hinweisen. Viele Kunden sind aber gar nicht von der Problematik der Duschen ohne Duschbecken betroffen. Keine Sorgen müssen Sie sich i.d.R. in folgenden Fällen machen:

  • Sie sind Mieter einer Wohnung mit einer Dusche ohne Duschbecken. Für den Wasserschaden ist zunächst der Vermieter zuständig. Sollte einer Ihrer Nachbarn durch einen Schaden finanzielle Einbußen haben, schützt Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung.
  • Ebenerdige Duschen mit Duschbecken. Viele ebenerdige Duschen verfügen über ein sehr flaches Duschbecken, welches vom Urteil sehr wahrscheinlich nicht betroffen ist. Dementsprechend greift hier der gewohnte Versicherungsschutz.
  • Rohrbruch in modernen Duschen. Kommt es zu einem Schaden an einem Rohr in modernen Duschen, ist die Bestimmungswidrigkeit erfüllt, sodass Versicherungsschutz besteht. Gleiches gilt für einen ungewollten Wasseraustritt aus dem Abflussrohr.

Übrigens: Generell nie Bestandteil einer Gebäudeversicherung ist die Behebung der eigentlichen Undichtigkeit. Hierbei handelt es sich in aller Regel um einen Baumangel, für den allenfalls der ausführende Handwerker haftet, nicht aber die Wohngebäudeversicherung.

 

Sie möchten wissen, ob auch Ihre Wohngebäudeversicherung Schutz bei modernen Duschen bietet? Sprechen Sie hierzu gerne an.

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Haftung bei Brandschäden

Wir möchten Sie an dieser Stelle über aktuelle Änderungen der Rechtslage informieren, welche die Haftung vor allem von Hausbesitzern, aber auch Mietern bei Brandschäden erheblich erhöhen.

 

Worum geht es?

Die Veränderung der Rechtslage basiert auf zwei Ereignissen:

  • Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer endete am 31.12.2017.
  • Ein BGH-Urteil schiebt Gebäudebesitzern die Haftung bei Brandschäden auch ohne eigenes Verschulden zu.

Nachfolgend gehen wir detailliert auf die beiden Ereignisse ein.

 

Regressverzichtsabkommen aufgekündigt

Greift ein Feuer von einem Gebäude auf ein Nachbargebäude über, übernimmt die Gebäude- und/oder Hausratversicherung der jeweiligen Hausbesitzer den Schaden. Grundsätzlich hat der Versicherer des Nachbargebäudes aber die Möglichkeit, den Gebäudebesitzer in Regress zu nehmen, von dem das Feuer ausging.

Seit 1961 hatten sich die meisten Versicherer dazu verabredet, auf diesen Regress zu verzichten. Dadurch wurden die Privat- oder Hausbesitzerhaftpflicht der Gebäudebesitzer geschont und der Verwaltungsaufwand gering gehalten.

Am 31.12.2017 endete dieses Abkommen aber. Seitdem haben die Gebäudeversicherer wieder die Möglichkeit, den mutmaßlichen Brandverursacher privat in Regress zu nehmen.

 

BGH-Urteil zu Brandschäden

Davon unabhängig hat der Bundesgerichtshof am 09.02.2018 ein überraschendes und weitreichendes Urteil gesprochen. Bei Dachdeckerarbeiten an einem privaten Wohngebäude entstand ein Feuer, welches auf das Nachbargebäude übergriff und einen Schaden von ca. 100.000€ verursachte. Der nachbarliche Gebäudeversicherer regulierte den Schaden und nahm den Dachdecker in Regress. Da dieser mittlerweile insolvent war, wurde der Regress an den Gebäudebesitzer weitergereicht, obwohl dieser den Dachdecker nur beauftragt hatte, mit dem Schaden an sich aber nichts zu tun hatte. Trotzdem gab der BGH dem Versicherer Recht und erlaubte den Regress. Sehr wahrscheinlich muss der Gebäudebesitzer als Auftraggeber des Dachdeckers nun 100.000€ an den Gebäudeversicherer des Nachbarn zahlen.

Das Urteil zum Nachlesen gibt es hier: Bitte hier klicken.

 

Welche Konsequenzen entstehen daraus?

Beide Ereignisse rücken Ihre Privathaftpflichtversicherung in den Fokus. Bei Besitzern von vermieteten Gebäuden kommt dazu noch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Beide werden künftig für übergreifende Feuerschäden einstehen müssen. Da diese Schäden schnell in die Hundertausende oder gar Millionen gehen können, wird eine auskömmliche Versicherungssumme für Sachschäden noch wichtiger.

Generell gilt: Je mehr, desto besser. Ein Deckungssumme von etwa 3 Mio. € je Schadenfall sollte aber mindestens angestrebt werden.

 

Was müssen Sie jetzt tun?

Haben Sie Ihre Privat- oder Grundbesitzerhaftpflicht über uns abgeschlossen, müssen Sie nichts unternehmen. Da das Regressverzichtsabkommen aus unserer Sicht schon immer lückenhaft war, haben wir stets auf angemessene Versicherungssummen und seht gute Versicherungsbedingungen geachtet.

In folgenden Situationen sollten Sie aber dringend handeln und das Gespräch mit uns suchen:

  • Sie besitzen ein vermietetes Objekt und haben keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
  • Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, welche vor 2009 abgeschlossen wurde. Je nach Tarif und Anbieter ist das Risiko des übergreifenden Feuerschadens unter Umständen überhaupt nicht versichert!
  • Ihre Haftpflichtversicherung besitzt eine sehr niedrige Deckungssumme von weniger als 3 Mio. € für Sachschäden. Vor allem noch in DM-Zeiten abgeschlossene Verträge decken oft nur 511.000€ ab, zu wenig bei den heutigen Immobilienpreisen.

 

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. Wir prüfen dann kurzfristig Ihre bestehende Police und stellen Ihnen alternative Lösungen zur Verfügung.

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