Haftung bei Brandschäden

Wir möchten Sie an dieser Stelle über aktuelle Änderungen der Rechtslage informieren, welche die Haftung vor allem von Hausbesitzern, aber auch Mietern bei Brandschäden erheblich erhöhen.

 

Worum geht es?

Die Veränderung der Rechtslage basiert auf zwei Ereignissen:

  • Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer endete am 31.12.2017.
  • Ein BGH-Urteil schiebt Gebäudebesitzern die Haftung bei Brandschäden auch ohne eigenes Verschulden zu.

Nachfolgend gehen wir detailliert auf die beiden Ereignisse ein.

 

Regressverzichtsabkommen aufgekündigt

Greift ein Feuer von einem Gebäude auf ein Nachbargebäude über, übernimmt die Gebäude- und/oder Hausratversicherung der jeweiligen Hausbesitzer den Schaden. Grundsätzlich hat der Versicherer des Nachbargebäudes aber die Möglichkeit, den Gebäudebesitzer in Regress zu nehmen, von dem das Feuer ausging.

Seit 1961 hatten sich die meisten Versicherer dazu verabredet, auf diesen Regress zu verzichten. Dadurch wurden die Privat- oder Hausbesitzerhaftpflicht der Gebäudebesitzer geschont und der Verwaltungsaufwand gering gehalten.

Am 31.12.2017 endete dieses Abkommen aber. Seitdem haben die Gebäudeversicherer wieder die Möglichkeit, den mutmaßlichen Brandverursacher privat in Regress zu nehmen.

 

BGH-Urteil zu Brandschäden

Davon unabhängig hat der Bundesgerichtshof am 09.02.2018 ein überraschendes und weitreichendes Urteil gesprochen. Bei Dachdeckerarbeiten an einem privaten Wohngebäude entstand ein Feuer, welches auf das Nachbargebäude übergriff und einen Schaden von ca. 100.000€ verursachte. Der nachbarliche Gebäudeversicherer regulierte den Schaden und nahm den Dachdecker in Regress. Da dieser mittlerweile insolvent war, wurde der Regress an den Gebäudebesitzer weitergereicht, obwohl dieser den Dachdecker nur beauftragt hatte, mit dem Schaden an sich aber nichts zu tun hatte. Trotzdem gab der BGH dem Versicherer Recht und erlaubte den Regress. Sehr wahrscheinlich muss der Gebäudebesitzer als Auftraggeber des Dachdeckers nun 100.000€ an den Gebäudeversicherer des Nachbarn zahlen.

Das Urteil zum Nachlesen gibt es hier: Bitte hier klicken.

 

Welche Konsequenzen entstehen daraus?

Beide Ereignisse rücken Ihre Privathaftpflichtversicherung in den Fokus. Bei Besitzern von vermieteten Gebäuden kommt dazu noch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Beide werden künftig für übergreifende Feuerschäden einstehen müssen. Da diese Schäden schnell in die Hundertausende oder gar Millionen gehen können, wird eine auskömmliche Versicherungssumme für Sachschäden noch wichtiger.

Generell gilt: Je mehr, desto besser. Ein Deckungssumme von etwa 3 Mio. € je Schadenfall sollte aber mindestens angestrebt werden.

 

Was müssen Sie jetzt tun?

Haben Sie Ihre Privat- oder Grundbesitzerhaftpflicht über uns abgeschlossen, müssen Sie nichts unternehmen. Da das Regressverzichtsabkommen aus unserer Sicht schon immer lückenhaft war, haben wir stets auf angemessene Versicherungssummen und seht gute Versicherungsbedingungen geachtet.

In folgenden Situationen sollten Sie aber dringend handeln und das Gespräch mit uns suchen:

  • Sie besitzen ein vermietetes Objekt und haben keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
  • Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, welche vor 2009 abgeschlossen wurde. Je nach Tarif und Anbieter ist das Risiko des übergreifenden Feuerschadens unter Umständen überhaupt nicht versichert!
  • Ihre Haftpflichtversicherung besitzt eine sehr niedrige Deckungssumme von weniger als 3 Mio. € für Sachschäden. Vor allem noch in DM-Zeiten abgeschlossene Verträge decken oft nur 511.000€ ab, zu wenig bei den heutigen Immobilienpreisen.

 

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. Wir prüfen dann kurzfristig Ihre bestehende Police und stellen Ihnen alternative Lösungen zur Verfügung.

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Rauchmelder in NRW

Sie sind günstig, leicht zu montieren und retten dennoch Leben. Rauchmelder sind ein einfaches Mittel, um die Sicherheit in Wohnungen und Häusern deutlich zu erhöhen. Trotzdem sind noch nicht annähernd alle Haushalte mit den kleinen Lebensrettern ausgestattet.

Rauchmelderpflicht in Deutschland

Um die Verbreitung von Rauchmeldern voranzutreiben, haben die Bundesländer die Installation von Rauchmeldern in privaten Wohnhäusern gesetzlich vorgeschrieben. In den jeweiligen Bauordnungen hat man die Pflicht mit unterschiedlichen Übergangsfristen für Neu- und Bestandsbauten  festgeschrieben. Eine Übersicht aller Bundesländer finden Sie hier.

Silvester läuft die Frist in NRW ab

Am 31.12.2016 endet die letzte gesetzliche Frist in Nordrhein-Westfalen zur Installation von Rauchmeldern.  Dann müssen sowohl Neu-, als auch Bestandsbauten damit ausgestattet sein. Konkret betrifft diese Pflicht:

  • Schlafräume und
  • Kinderzimmern sowie
  • Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.

Verantwortlich für die Installation ist der Eigentümer, die Betriebsbereitschaft ist vom Bewohner (i.d.R. Mieter) sicherzustellen.

Empfindliche Strafen drohen

Wer bis zum Jahresende noch immer keinen Rauchmelder installiert hat, muss mit empflindlichen Strafen rechnen. Je nach Bundesland müssen Vermieter mit Strafen in Höhe von bis zu 50.000€ rechnen. Allerdings sollten nicht die Strafen einen Anreiz zur Installation von Rauchmeldern darstellen, sondern der enorme Nutzen der Rauchmelder.

Auswirkungen fehlender Rauchmelder auf Versicherungsverträge

In den Obliegenheit fast aller Gebäude- und Hausratversicherungsverträge ist festgeschrieben, dass Sie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften befolgen müssen, um mögliche Schadenfälle zu vermeiden. Hierzu gehört auch das Befolgen der Bauordnung und damit die Installationspflicht von Rauchmeldern.

Verstoßen Sie gegen diese Pflicht und wäre der Feuerschaden durch eine Rauchmelder vermeidbar gewesen, droht eine Kürzung der Versicherungsleistung bis hin zum vollständigen Versagen des Versicherungsschutzes. Wir empfehlen daher dringend, der Rauchmelderpflicht nachzukommen. Denken Sie dabei auch an das Wohlbefinden Ihrer Familie, Ihrer Mieter und Nachbarn.

Sie haben Fragen zum Thema Rauchmelder oder suchen einen passenden Anbieter? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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