Versicherungsschutz von Wärmepumpen

Kaum ein Thema wird derzeit so heiß diskutiert, wie die sog. „Wärmepumpen-Pflicht“. Neben grundsätzlichen Diskussionen rund um die Wärmewende stellt sich vielen Hausbesitzern nun auch die Frage, wie deren neue Wärmepumpe überhaupt versichert ist.

Zahlreiche Medien berichten über Diebstähle von Wärmepumpen, u.a. der Focus in seiner Onlineausgabe. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, das Thema in unserem heutigen Blogartikel genauer einzuordnen.

Lesedauer: 4 Minuten

 

Wo liegt das Problem bei Wärmepumpen?

Das größte Thema in den Medien, so auch in der Frankfurter Rundschau, ist der mögliche Diebstahl von Wärmepumpen. Genau genommen geht es dabei nicht um den Diebstahl aller Wärmepumpen, sondern ganz speziell um die Außeneinheit von Luft-Wärmepumpen. Alle anderen Bestandteile und Formen von Wärmepumpen sind meist so verbaut, dass ein Diebstahl nicht ohne weiteres möglich ist.

Die Außeneinheiten von Luft-Wärmepumpen stellen aufgrund ihrer Lage außerhalb des Gebäudes ein erhöhtes Risiko dar. In Hinblick auf den Versicherungsschutz ergeben sich nun folgende Problemstellungen:

  1. Wärmepumpen sind fest mit dem Gebäude oder dem Grund und Boden verbunden und fallen damit nicht unter die Hausratversicherung.
  2. Durch die feste Verbundenheit gehören sie -wenn überhaupt- zum Wohngebäude und sind idealerweise als Bestandteil dessen über die Gebäudeversicherung abgesichert. Aber: Die Gefahr „Diebstahl“ gibt es in der Gebäudeversicherung nicht, sondern nur in der Hausratversicherung.
  3. Die Definition des Gebäudes im Rahmen der Gebäudeversicherung umfasst den Baukörper und fest mit diesem verbundene Sachen. Die Außeneinheit der Luft-Wärmepumpe ist aber meist nicht mit dem Baukörper verbunden.
  4. Somit bestünde Versicherungsschutz nur dann, wenn die Wärmepumpe ein Grundstücksbestandteil ist. Das sind üblicherweise Briefkästen, Mauern, Mülltonnen oder Gerätehäuschen. Das Problem hierbei: Diese Grundstücksbestandteile sind in vielen Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt. Wärmepumpen fehlen in diesen Aufzählungen meist, da sie teils noch gar nicht existierten, als die Bedingungen geschrieben wurden.

Über das Risiko des Diebstahls hinaus sehen wir jedoch auch andere Gefahren. So können bei technischen Geräten durchaus auch Brände entstehen. Die Außeneinheiten sind zudem Starkregen und Überschwemmungen ebenso ausgesetzt wie Stürmen und verschiedenen Tieren. All diese Risiken werden daher idealerweise in die Betrachtung des Versicherungsschutzes einbezogen, wenn eine tragfähige Lösung erarbeitet werden soll.

 

Lösungsansätze in der Gebäudeversicherung

Die Versicherungsgesellschaften und wir Makler haben uns bereits in der Vergangenheit Gedanken gemacht, wie mit den obengenannten Problemen umgegangenen werden kann, damit unsere Kunden auch dann Versicherungsschutz haben, wenn die klassischen Versicherungsbedingungen nicht ausreichen. Dabei sind unterschiedliche Lösungsansätze entstanden:

  1. Man hat die Gefahr „Diebstahl von Gebäudebestandteilen“ in das Risiko „Feuer“ eingeschlossen, welches in jeder Wohngebäudeversicherung enthalten ist. Besonderes gute Versicherungsbedingungen haben diesen Schutz dann auch auf Grundstücksbestandteile ausgeweitet.
  2. Die Liste der versicherten Grundstücksbestandteile wurde entweder explizit um Wärmepumpen oder z.B. um „Anlagen, die der Versorgung des Gebäudes dienen“ erweitert.
  3. Zur Förderung der Nachhaltigkeit haben einige Versicherer Zusatzbausteine entwickelt, die eine Allgefahrendeckung für energieeffiziente Anlagen der Haustechnik bieten.

Leider muss man in den meisten Versicherungsbedingungen mit detektivischer Detailarbeit herausarbeiten, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für Wärmepumpen besteht. Außerdem sind die Formulierungen häufig so schwammig, dass es teils Klarstellungen der Versicherer bedarf.

 

Versicherungsmarkt in Bewegung

Die aktuelle Presseberichterstattung und die damit verbundene Verunsicherung vieler Kunden ist natürlich auch den Versicherungsgesellschaften nicht entgangen. Fast täglich erhalten wir Newsletter von Versicherern, welche entweder die Mitversicherung von Wärmepumpen klarstellen oder ihre Versicherungsbedingungen so erweitern, dass künftig Versicherungsschutz besteht.

Insofern kann auch dieser Blogartikel trotz sorgfältiger Recherche nur als Momentaufnahme gesehen werden. Wir empfehlen in jedem Fall eine Kontaktaufnahme mit uns, um den Versicherungsschutz im spezifischen Einzelfall anhand der konkreten Vertragsbedingungen zu prüfen.

 

Spezielle Versicherungen für Wärmepumpen

In vielen, vor allem älteren und leistungsschwachen Wohngebäudeversicherungen sind Wärmepumpen nicht oder nur unzureichend mitversichert. Ein beitragspflichtiger Einschluss wird hier auch nur selten ermöglicht. Leistungstechnisch durchaus sinnvolle Umstellungen auf aktuelle Tarife sind häufig mit erheblichen Mehrkosten verbunden.

Eine Alternative kann in solchen Fällen der Abschluss einer speziellen Versicherung für Wärmepumpen sein. Hierbei handelt es sich um eine Elektronikversicherung, die Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke (BHKW), Batteriespeicher und andere Anlagen der erneuerbaren Energien absichert. Versichert sind dabei -mit wenigen Ausnahmen- alle Risiken, denen die Geräte ausgesetzt sein können.

Das bekannteste Produkt in diesem Bereich ist aktuell wahrscheinlich LUMIT® HOME der Mannheimer Versicherung. Es ist aber davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Anbieter auf den Markt drängen werden. Für eine haushaltsübliche Wärmepumpe kann ab ca. 80€ pro Jahr Versicherungsschutz eingekauft werden.

 

Obacht bei der Versicherungssumme?

Einige Publikationen weisen zudem darauf hin, dass Versicherungsschutz für die Wärmepumpen nur dann besteht, wenn diese in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Das ist aus verschiedenen Gründen nicht pauschal richtig.

Zum einen bilden viele Wohngebäudetarife gar keine Versicherungssumme mehr ab, sondern bieten bis zu einer pauschalen Höchstgrenze (meist 1.000.000 Euro oder mehr) vollen Versicherungsschutz, wenn die Wohnfläche korrekt angegeben wurde. Aber selbst bei Tarifen mit einer detaillierten Wertermittlung bedeutet die Nichtberücksichtigung der Wärmepumpe in aller Regel nicht, dass diese dann nicht versichert ist. Vielmehr besteht nur das Risiko einer möglichen Unterversicherung, welches wir in einem früheren Blogartikel ausführlich beschrieben haben. Die Auswirkungen sind im konkreten Fall aber gering, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

  • Wert der Immobilie ohne Wärmepumpe: 500.000 Euro
  • Wert der Wärmepumpe: 15.000 Euro
  • Gesamtwert der Immobilie inkl. Wärmepumpe: 515.000 Euro
  • Versicherungssumme: 500.000 Euro
  • Versicherungsquote: 97% (500.000 Euro geteilt durch 515.000 Euro)
  • Kürzung bei Totalschaden der Wärmepumpe: 450€ (3% von 15.000 Euro)

Und selbst diese Kürzung ist wenig wahrscheinlich, da die Versicherer bei eher kleinen Schäden nur selten die Prüfung einer Unterversicherung vornehmen.

 

Der Weg zum Versicherungsschutz

Besitzen Sie eine Wärmepumpe oder planen in Kürze eine Anschaffung, sollte zunächst der Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung geprüft werden. Gerne führen wir diese Prüfung individuell für Sie durch. Kommen Sie dazu einfach auf uns zu. Für häufig abgeschlossene Konzepte finden Sie nachfolgend eine kurze Übersicht über den Versicherungsschutz, wobei die Situation je nach Tarifgeneration und Vertragsgestaltung im Einzelfall abweichen kann.

So sind Wärmepumpen versichert

(Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 08.06.2023, je nach Tarif können Einschränkungen und Voraussetzungen gelten)

Stellt sich heraus, dass Sie bislang keinen Versicherungsschutz für Ihre Wärmepumpe haben, kann im nächsten Schritt ein möglicher Einschluss oder ein Anbieterwechsel von uns geprüft werden.

Führt dies immer noch nicht zum gewünschten Ergebnis, ist der Abschluss einer speziellen Elektronikversicherung die finale Lösung, mit der der Versicherungsschutz unabhängig von der bestehenden Gebäudeversicherung sichergestellt werden kann.

©Bild: HarmvdB/Pixabay




Smart Home und Fingerprint – Kein Versicherungsschutz?!

Smart Home Systeme erfreuen sich immer größer Beliebtheit. Es gibt kaum ein Haushaltsgerät, welches heute nicht mit W-Lan ausgestattet und per App gesteuert erhältlich ist. Mit dem erhöhten Komfort entstehen jedoch enorme versicherungstechnische Risiken, welcher sich die meisten Nutzer und auch viele Versicherer noch nicht bewusst zu sein scheinen. Wir möchten im heutigen Blogartikel einen Überblick dazu geben.

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Was sind Smart Home Geräte?

Unter Smart Home versteht man alle Anlagen und Geräte im Haushalt, welche in elektronischer Form gesteuert werden können. Hierzu gehören klassische Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Kaffeemaschinen oder Toaster, Entertainment-Produkte wie Fernseher und Soundsysteme, aber auch die Gebäudetechnik, u.a. Heizungsanlagen, elektronisch gesteuerte Rollläden und Türsicherungen, auf die wir im weiteren Verlauf noch zu sprechen kommen.

Je nachdem, ob die Geräte fest mit dem Gebäude verbunden sind oder nicht, sind sie zunächst als Hausratgegenstand (lose) oder Gebäudebestandteil (fest) über die jeweilige Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgesichert. Bei fest eingebauten Smart Home Geräten von Mietern besteht dabei die Besonderheit, dass Sie immer häufiger auch von der Hausratversicherung umfasst sind, da nicht immer sichergestellt ist, dass Versicherungsschutz über die Gebäudeversicherung des Vermieters besteht.

Welche Schäden sind üblicherweise versichert?

So weit, so gut. Sollte man zumindest meinen. Die Smart Home Geräte sind im Normalfall versichert, wozu dann ein Blogartikel? Dazu sollte man die Logik von Versicherungsverträgen näher betrachten.

Jede Gebäude- und Hausratversicherung sichert eine abschließende Aufzählung von Gefahren ab. Dazu gehören:

  • Feuer, Überspannung, Blitzschlag, Explosionen
  • Einbruchdiebstahl (nur Hausrat)
  • Leitungswasser
  • Sturm, Hagel
  • Glasbruch
  • Elementarschäden (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbruch)

Diese Gefahren werden je nach Tarif noch um Nebenleistungen ergänzt, z.B. Vandalismus oder einfacher Diebstahl von Gebäudebestandteil. Werden Smart Home Geräte also von einer der genannten Gefahr beschädigt, sind sie meist gut versichert.

Was kann sonst noch bei Smart Home passieren?

Brände, Diebstähle und Naturgefahren sind aber nicht das große Problem für Smart Home Geräte. Sie werden nicht überdurchschnittlich häufig gestohlen, brennen auch nicht besonders oft und sind genauso von Naturgefahren betroffen, wie der Rest des Hauses.

Versicherungstechnisch interessanter sind Schäden, die sich aus der speziellen Natur der smarten Geräte ergeben – insbesondere die Möglichkeit der Fernsteuerung per App. Dies ermöglicht Unbefugten Dritten („Hacker“) die Chance, die Geräte zu steuern und für ihre Zwecke zu missbrauchen. Dies kann entweder geschehen, um einen finanziellen Vorteil aus dem Angriff zu ziehen oder schlicht dazu dienen, den Besitzer zu schädigen. Darüber hinaus sind auch Schäden durch den Besitzer selbst denkbar, etwa durch Bedienfehler oder das unbeabsichtigte Öffnen von Türen und Fenstern.

Da stetig neue Geräte entwickelt werden und Hacker immer kreativer werden, kann diese Aufzählung nicht abschließend sein. Die Praxis wird zeigen, welche zusätzlichen Schadenpotenziale entstehen werden.

Denkbare Szenarien sind u.a.:

  • Unbekannte zerstören die smarte Klingelanlage am Gartentor
  • Hacker greifen die Heizungsanlage an und setzen den Temperaturregler aus. Dies führt zu einer Überlastung der Heizung, welche dabei beschädigt wird.
  • Die Gefriertruhe wird versehentlich abgetaut und das Gefriergut verdirbt.
  • Anstatt die elektronische Türsicherung beim Verlassen des Hauses zu aktivieren, wird sie aus Versehen deaktiviert. Ein Dieb nutzt den Tag der offenen Tür, um sich am Hausrat zu bedienen.

Im Fokus: Smarte Türsicherungen

Das letzte Szenario bereitet uns aus versicherungstechnischer Sicht die meisten Kopfschmerzen. Kommen elektronische Türsicherungen, sog. Smart Lock Systeme zum Einsatz, entstehen enorme Risiken, die der Versicherungsmarkt noch nicht zu unserer Zufriedenheit absichert.

Wir stellen uns vor, Sie kommen von Ihrem zweiwöchigen Urlaub nach Hause und Ihre per Smart Lock gesicherte Haustür steht offen. Es sind keine Einbruchspuren ersichtlich. Als Sie Ihr Haus betreten, ist es nahezu leer. Diebe haben sich an Ihrem Hausrat bedient und das Haus besenrein hinterlassen. Sie melden den Schadenfall Ihrer Hausratversicherung und erhalten als Antwort, dass mangels Einbruchspuren von einem sog. einfachen Diebstahl ausgegangen wird. Dieser ist leider nicht vom Schutz Ihrer Hausratversicherung umfasst und Sie gehen leer aus.

Nach den Versicherungsbedingungen der meisten Hausrattarife ist die Ablehnung korrekt. Gelingt es Ihnen nachzuweisen, dass die Anlage gehackt worden ist, kann je nach Art des Smart Lock Systems bei einzelnen Verträgen Schutz bestehen. Fehlt es aber an einer mechanischen Türsicherung, d.h. fällt kein Riegel mehr ins Schloss (z.B. bei magnetgesicherten Türen), werden auch diese oftmals nicht leisten.

Die Gemengelage ist ausgesprochen undurchsichtig, da im Moment noch völlig unklar ist, wie weiträumig die Rechtsprechung den Begriff eines „Schlüssels“ auslegen wird. Ist der Fingerabdruck bei Fingerprint-Systemen ein Schlüssel? Gilt das auch für eine App oder einen Zahlencode? Davon hängt letztlich ab, ob das Hacken einer smarten Türsicherung den Tatbestand eines Einbruchdiebstahls erfüllen wird. Hinzu kommt, dass sicher nicht in jedem Fall das Hacken der Anlage bewiesen werden kann. Die bloße Tatsache, dass Sachen aus dem Haus gestohlen wurden, reicht hierfür nicht aus.

Kurzum: Nach dem aktuellen Stand müssen Sie davon ausgehen, bei Diebstählen keinen Versicherungsschutz zu haben, wenn Sie Ihr Haus mit Smart Lock Systemen sichern!

Welche Lösungen gibt es?

Viele Hausratversicherer bieten sog. Smart Home Bausteine. Diese versprechen umfangreichen Versicherungsschutz, sind aber mit Vorsicht zu genießen. Zwar leisten sie häufig bei Schäden an den Anlagen selbst und auch bei Folgeschäden, z.B. dem Diebstahl bei offener Haustür. Allerdings sind die Versicherungsleistungen begrenzt auf vergleichsweise niedrige Beträge von ca. 1.000€ bis 5.000€. Bei kleineren Diebstählen mag dies ausreichen. Haben die Diebe aber Zeit, etwa aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Besitzers, sind die Versicherungssummen zu niedrig.

Etwas mehr Schutz bietet die Klausel „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“. Diese ist in einigen besonders leistungsstarken Versicherungstarifen enthalten und hat in der Regel nur die Voraussetzung, dass der Schadenfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht wird. Hierüber lassen sich je nach Tarif bis zu 10.000€ Schaden absichern.

Besser wäre aber, Versicherungsschutz in Höhe der vollen Versicherungssumme zu haben. Dies ist nur möglich, wenn das Hacken der smarten Türanlage explizit als Einbruch gewertet wird. Nach unserem Kenntnisstand hat dies bisher nur die Barmenia/Adcuri im Tarif Premium bedingungsgemäß geregelt. Kann also nachgewiesen werden, dass die Türsicherung gehackt wurde, besteht voller Versicherungsschutz. Gelingt der Nachweis aber nicht, weil die Hacker keine Spuren hinterlassen haben, gilt nur der eingeschränkte Schutz der beiden ersten Klauseln.

Von Vorteil ist es, wenn Ihre Hausratversicherung die Bestleistungsgarantie enthält, welche wir in einem früheren Blogartikel thematisiert hatten. Durch diese greift in den meisten Fällen die kundenfreundliche Regelung der Barmenia/Adcuri. Zusammen mit der Klausel „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ sind Sie trotz Smart Lock versicherungstechnisch recht gut aufgestellt.

Wozu rät TBO?

Wie beschrieben, sind auch mit hervorragendem Versicherungsschutz Szenarien denkbar, in denen kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz besteht. Wenn Sie Ihr Objekt mit Smart Lock sichern, sollten Sie die Technik so einstellen, dass ein Hacking leichter beweisbar ist. Je nach Anlage kann dies beispielsweise durch die Dokumentationsfunktion der Türkontakte oder zusätzliche Überwachungstechnik erfolgen, wobei hier natürlich die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz beachtet werden sollten. Zudem sollte -wenn Sie sich für Smart Lock entscheiden- auf Qualität gesetzt werden, um es Dieben so schwer wie möglich zu machen, die Anlage zu hacken.

Zudem sollten Sie nicht nur auf die Versprechungen der Hersteller hören, sondern sich auch externen Rat von unabhängigen Stellen einholen. Die Polizei kann hierfür ein guter Ansprechpartner sein.

Nutzen Sie Smart Home Geräte im größeren Umfang, raten wir in jedem Fall zu einer Überprüfung Ihres Versicherungsschutzes. Kommen Sie dazu gerne auf uns zu!

©Bild: Sebastian Scholz (Nuki)/Unsplash




Inflation und Versicherungen

Fast alles wird teurer. Nach vielen Jahren vergleichsweise stabiler Preise lässt die derzeitige Inflation die Preise deutlich steigen. Zwischen 7 und 8% beträgt die derzeitige Inflationsrate in Deutschland, wobei es große Unterschiede zwischen verschiedenen Produkten und Dienstleistungen gibt.

Wir geben einen Überblick, welche Auswirkungen die Inflation auf die Versicherungsbeiträge haben wird.

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Preissteigerungen in der Wohngebäudeversicherung

Wer aktuell ein Haus baut oder modernisiert, hat mit deutlich steigenden Kosten für Baumaterialien zu kämpfen. Bei einzelnen Produktgruppen steigen die Kosten um 60% und mehr. Gleichzeitig sind die meisten Handwerker ausgelastet und können dadurch ihre Stundensätze erhöhen.

Einmal jährlich wird der Baupreisindex vom statistischen Bundesamt festgelegt. Dieser setzt sich aus Material- und Handwerkerkosten zusammen und gibt an, wie sich der Baupreis eines Hauses im Vergleich zum Vorjahr entwickelt hat. Praktisch alle Gebäudeversicherungen sind direkt oder indirekt an diesen Baupreisindex gekoppelt. D.h. die Versicherungsbeiträge werden automatisch von Jahr zu Jahr an den Baupreisindex angepasst.

Im Jahr 2022 ist dieser Baupreisindex um 17,6% gestiegen. In der Folge werden ab 01.01.2023 nahezu alle Versicherungsverträge zur jeweiligen Hauptfälligkeit um diesen Prozentsatz steigen. Eine Wohngebäudeversicherung, die im Jahr 2022 noch 1.000€ gekostet hat, wird in 2023 demnach 1.176€ kosten. Hinzukommen werden noch mögliche Anpassungen aufgrund der sich verschlechternden Schadensituation vieler Versicherer. Wir rechnen daher mit Beitragssteigerungen zwischen 20 und 25%.

Diesem Thema hatten wir in der Vergangenheit bereits einen eigenen Blogartikel gewidmet.

 

Hausratversicherung und Inflation

In der Hausratversicherung gibt es ein ähnliches System der automatischen Anpassung an die Veränderung der Verbraucherpreise. Hierbei besteht jedoch kein Annahmezwang. Wünschen Sie also keine Anpassung der Versicherungssumme an die inflationsbedingten Preissteigerungen, können Sie dieser widersprechen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass sich der Wert des Hausrates in der Regel durch die Inflation erhöht. Um eine mögliche Unterversicherung zu vermeiden, sollte ein möglicher Widerspruch der Summenanpassung gut durchdacht sein.

Eine Erhöhung der Beitragssätze erwarten wir in der Hausratversicherung nicht. Die Versicherungsbeiträge werden aber durch die automatische Anpassung der Versicherungssummen um voraussichtlich 5 bis 10% steigen.

 

Das passiert in der Kfz-Versicherung

So rar wie Baumaterial sind derzeit auch Autos. Extrem lange Lieferzeiten, deutlich steigende Gebrauchtwagenpreise und teure Ersatzteile werden sich früher oder später auch auf Reparaturkosten bei Versicherungsschäden auswirken. Dem gegenüber stehen geringere Fahrleistungen durch Home-Office und rückläufige Unfallzahlen.

In Summe rechnen wir daher nur mit moderat steigenden Versicherungsbeiträgen, wobei diese im Einzelfall sehr stark von der Automarke abhängen werden.

 

Kostensteigerung bei Haftpflichtversicherungen

Haftpflichtversicherungen ersetzen vor allem Schäden an Sachen, die Sie beschädigt haben. Werden diese Sachen durch die Inflation immer teurer, steigen auch die Entschädigungsleistungen an die Anspruchsteller und damit die Schadenquoten. Als Folge dessen werden die Haftpflichtversicherer ihre Beiträge anpassen müssen.

Dies passiert in der Haftpflichtversicherung nicht von heute auf morgen, sondern über einen Zeitraum von ungefähr ein bis zwei Jahren. Aus diesem Grund erwarten wir aktuell noch keine relevanten Kostensteigerungen in der Haftpflichtversicherung, perspektivisch gehen wir jedoch von 5 bis 10% Beitragssteigerung aus, die vermutlich 2024 oder 2025 auf Sie zukommen wird.

 

Nachgelagerte Effekte durch die Inflation

Neben eher kurzfristigen Auswirkungen wird die Inflation aber auch die Kosten weiterer Versicherungen erhöhen. Um die teureren Produkte für die Menschen bezahlbar zu halten, wird es vermutlich zu höheren Tarifabschlüssen kommen, wodurch das allgemeine Lohniveau steigt. Dies gilt natürlich auch für Mitarbeiter von Versicherungsgesellschaften. Die Folge sind höhere Verwaltungskosten, die in allen Versicherungsverträgen direkt oder indirekt eingerechnet sind.

Ein höheres Lohnniveau im medizinischen Sektor wird darüber hinaus die Kosten von Krankenversicherungen erhöhen. Zusammen mit steigenden Arzneimittelpreisen und den Nachwirkungen der Corona-Maßnahmen wird es in den kommenden Jahren zu Beitragsanpassungen in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kommen. Dieses Thema hatten wir in der Vergangenheit in unserem Blog näher beleuchtet.

 

Versicherungskosten reduzieren

Bei steigenden Versicherungskosten stellt sich zwangsläufig die Frage, wie diese wieder reduziert werden können. Zunächst möchten wir festhalten, dass ohne gravierende Leistungseinschnitte keine flächendeckenden Beitragssenkungen möglich sein werden. Auch die Versicherungswirtschaft kann die Augen nicht vor steigenden Preisen und Löhnen verschließen.

Ein recht großer Hebel zur Reduktion von Versicherungskosten ist der unabhängige Vergleich durch einen Versicherungsmakler. Dieser kann zum einen prüfen, ob konkrete Versicherungen überhaupt notwendig und sinnvoll sind, zum anderen kann er den für die jeweilige Kundensituation optimalen Versicherer ermitteln und damit besonders teure Verträge ersetzen.

Eine gute Möglichkeit zur Kostensenkung stellen Selbstbeteiligungen dar. Der Beitragsnachlass für diese wird meist prozentual auf die Grundprämie berechnet. Steigen also beispielsweise die Kosten der Gebäudeversicherung um 20%, erhöht sich auch der Nachlass durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung um dieselben 20%. Für beispielsweise 500€ Selbstbeteiligung in der Gebäudeversicherung gewähren einige Versicherer bis zu 25% Nachlass. Bei 1.000€ Jahresbeitrag im Jahr 2022 sparen Sie somit 250€ pro Jahr. Steigt der Beitrag in 2023 auf 1.200€ an, erhöht sich der Nachlass sogar auf 300€. Besonders in der Wohngebäudeversicherung sind solche Selbstbeteiligungen meist sehr sinnvoll, da Kleinschäden aufgrund der angespannten Schadensituation oft besser nicht gemeldet werden.

Kostensenkungen können aber natürlich auch außerhalb von Versicherungsverträgen erfolgen. Die Grundeigentümer Versicherung hat das nachfolgende Schaubild zum Einsparpotenzial beim Stromverbrauch entwickelt. Anmerkung: Wir haben die Euro-Werte auf den aktuellen Strompreis in Höhe von durchschnittlich 0,45€ je kWh angepasst.

Stromkosten und Inflation

Die aktuelle Situation führt bei vielen zu einer finanziell angespannten Situation. Gerne möchten wir mithelfen, Ihren Versicherungsschutz bezahlbar zu halten. Wir raten von vorschnellen Kündigungen ab und empfehlen, im Bedarfsfall das Gespräch mit Ihrem Berater zu suchen. Kommen Sie bei Fragen jederzeit gerne auf uns zu.

©Bild: Sara Kurfeß/Unsplash




Fahrräder versichern

Der Fahrrad-Boom kennt keine Grenzen. Nicht erst seit Corona schaffen sich immer mehr Deutsche ein neues Fahrrad an, um umweltfreundlicher mobil zu sein oder sich sportlich zu betätigen. Durch die hohe Nachfrage steigen auch die Preise der Fahrräder, wodurch sie auch für die Diebe immer attraktiver werden. Grund genug, sich mit der Frage nach dem Versicherungsschutz auseinanderzusetzen.

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Fahrrad, E-Bike oder Pedelec?

Wird im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz von Fahrrädern gesprochen, sind hiermit meist auch E-Bikes und Pedelecs gemeint, so auch in diesem Blogartikel. Das gilt zumindest so lange, wie diese keiner Versicherungspflicht unterliegen. Bei E-Bikes ist das der Fall, wenn sie ohne Treten nicht mehr als 6 km/h erreichen. Pedelecs bleiben versicherungsfrei, wenn die Tretunterstützung bei 25 km/h endet. Nicht umfasst vom Begriff Fahrrad sind S-Pedelecs, deren Tretunterstützung bis 45 km/h erfolgt. Hierauf weist auch der Bike-Experte Ralf Schwemin von RS Sport Kaarst e.K. hin: „Bei S-Pedelecs gelten besondere gesetzliche Vorschriften. So ist ein Roller-Führerschein nötig, es gilt eine Helmpflicht und Bürgersteige dürfen damit nicht befahren werden. Zudem dürfen S-Pedelecs von Personen unter 16 Jahren nicht genutzt werden.“

 

Fahrräder in der Privathaftpflichtversicherung

Bevor man sich Gedanken darüber macht, wie das eigene Fahrrad gegen Diebstahl, Unfall oder Vandalismus zu versichern ist, sollte die Absicherung des Haftpflichtrisikos geklärt sein, da Schäden hierbei den Wert des Fahrrads deutlich übersteigen können.

Schäden durch Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs sind in aller Regel von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt, sofern für das Rad keine Versicherungspflicht besteht (siehe oben). Vorsicht geboten ist jedoch bei Radrennen. Vor allem ältere Privathaftpflichttarife schließen Schäden hierbei aus mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit handele. In modernen Haftpflichttarifen ist dies jedoch weitgehend kein Problem mehr.

Unterliegt das E-Bike oder S-Pedelec der Versicherungspflicht, ist ein spezieller Versicherungsschutz durch ein Versicherungskennzeichen (auch Mopedkennzeichen genannt) notwendig, das jedes Jahr zum 01.03. neu erworben werden muss.

 

Fahrräder in der Hausratversicherung

Bevor Sie sich damit beschäftigen, eine separate Fahrradversicherung abzuschließen, lohnt ein Blick in die meist vorhandene Hausratversicherung. Zunächst sei festgehalten, dass Fahrräder zum ganz normalen Hausrat gehören. Werden sie durch eine versicherte Gefahr zerstört oder entwendet, sind diese ohne besondere Summengrenze mitversichert. Diese Gefahren können sein:

  • Feuer
  • Einbruchdiebstahl
  • Leitungswasser
  • Sturm/Hagel
  • Elementarschäden

Voraussetzung für den Einbruchdiebstahl ist der Aufbruch eines Raumes (auch Fahrradkeller) oder Behältnisses (z.B. eines Schrankes). Da dies bei Fahrrädern nicht immer gewährleistet ist, bieten die Versicherer eine spezielle Klausel für Fahrraddiebstahl. Durch diese Klausel sind Ihre Fahrräder auch dann versichert, wenn sie zwar abgeschlossen waren, der Dieb aber keinen Raum aufbrechen musste. Das ist z.B. der Fall, wenn:

  • sich das Rad in einem Fahrradkeller befindet, zu dem viele Menschen Zugang haben.
  • das Fahrrad an einem Fahrradständer vor dem Supermarkt abgeschlossen war oder
  • angeschlossen im heimischen Carport abgestellt wird.

Je nach Qualität der Hausratversicherung sind hierbei aber einige Einschränkungen zu beachten:

  • Nachtzeitklausel: Alte und leistungsschwache Tarife leisten nur, wenn sich das Fahrrad nach 22 Uhr noch in Gebrauch befunden hat
  • Geltungsbereich: Die meisten Tarife leisten welt- oder europaweit, einige Tarife grenzen den Versicherungsschutz aber auch auf die BRD ein. Damit bestünde im Auslandsurlaub kein Schutz.
  • Versicherungssumme: Klassischerweise ist der Fahrraddiebstahl bis 1% der Hausrat-Versicherungssumme enthalten und müsste bei Bedarf gegen Mehrbeitrag erhöht werden. In manchen Tarifen ist der Fahrraddiebstahl überhaupt nicht automatisch enthalten und muss aktiv eingeschlossen werden, um Versicherungsschutz zu erhalten.

Wie der Name schon sagt, deckt die Klausel Fahrraddiebstahl nur die Entwendung von Fahrrädern ab, nicht aber Vandalismus, weil der potenzielle Dieb beispielsweise das Fahrrad aus Frust über den misslungenen Diebstahlversuch stark beschädigt. Hierbei kann die Klausel „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ helfen, die besonders leistungsstarke Tarife vereinzelt enthalten haben.

Versicherungspflichtige E-Bikes und S-Pedelecs sind von den speziellen Fahrradklauseln in der Hausratversicherung regelmäßig ausgenommen. Diese können durch eine Teilkaskoversicherung über das Versicherungskennzeichen gegen Diebstahl versichert werden.

Übrigens: In der Hausratversicherung gilt generell eine Neuwertdeckung. Damit sind auch 20 Jahre alte Drahtesel so versichert, als wären sie neu.

 

Firmen-Fahrräder

Auch immer mehr Firmen schaffen sich Fahrräder an und nutzen diese für betriebliche Zwecke oder stellen diese ihren Mitarbeitern als zusätzlichen Benefit zur Verfügung. Schäden durch betrieblich genutzte Fahrräder sind in aller Regel durch die Betriebshaftpflichtversicherung des jeweiligen Unternehmens versichert. Im Rahmen der Betriebsinhaltsversicherung sind die Räder gegen die klassischen Gefahren (siehe oben) versichert. Zudem gibt es auch hier Fahrraddiebstahl-Klauseln wie bei Privatpersonen, über die auch der einfache Diebstahl versichert ist.

 

Was ist mit geliehenen Fahrrädern?

Vor allem im Urlaub leihen sich viele Menschen Fahrräder aus und möchten, dass diese auch entsprechend versichert sind. Bei geliehenen Rädern ist die Situation recht kompliziert, da Versicherungsschutz über drei verschiedene Versicherungen erlangt werden kann und die Notwendigkeit für eine Absicherung auch von den Klauseln des Mietvertrages abhängt.

Beinhaltet der Mietvertrag für das Fahrrad nur eine verschuldensabhängige Haftung, müssten Sie einen Schaden nur dann ersetzen, wenn Sie diesen auch verschuldet haben. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Sie das Rad nicht abgeschlossen haben oder ggf. auch dann, wenn sie es zwar abschließen, längere Zeit aber an einer absolut ungeeigneten Stelle (z.B. in einer dunklen Seitengasse im Bahnhofsviertel) abstellen.

Die meisten Mietverträge werden jedoch eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen. D.h. Sie müssen auch dann den Schaden ersetzen, wenn Sie hierfür nichts können.

Bei abgeschlossenen Fahrrädern können im Zweifel mehrere Versicherungen in Anspruch genommen werden:

  • Fahrradversicherung des Verleihers, falls vorhanden
  • Hausratversicherung (Klausel Fahrraddiebstahl), wenn die darin enthaltene Versicherungssumme ausreicht
  • Privathaftpflichtversicherung über die Klausel „Abhandenkommen fremder Sachen“. Hierbei ist aber Vorsicht geboten, da hierin fremde Fahrräder meist explizit ausgeschlossen sind.

War das Fahrrad nicht abgeschlossen, fallen die ersten beiden Varianten meist weg, weshalb hier auf eine besonders leistungsstarke Privathaftpflichtversicherung gehofft werden muss.

 

Spezielle Fahrradversicherungen

Vor allem bei teuren Fahrrädern kommt oft der Wunsch auf, diese über den Schutz der Hausrat- und Haftpflichtversicherung hinaus auch gegen weitere Risiken zu versichern, z.B.:

  • Unfall
  • Sturz
  • Vandalismus
  • Materialfehler
  • Verschleiß
  • Elektronikschäden, z.B. am Akku

Hierauf hat die Versicherungsbranche reagiert und spezielle Fahrradversicherungen (sog. Fahrrad-Vollkasko) entwickelt, die die o.g. Risiken absichert. Der Abschluss ist dabei im Rahmen eines separaten Vertrages oder bei vielen Hausratversicherern auch als Zusatzbaustein möglich.

Da die Fahrrad-Vollkasko noch ein recht junges Produkt ist, befindet es sich in stetiger Weiterentwicklung. War zu Beginn hierüber nur der Zeitwert versicherbar, sichern die meisten modernen Tarife mittlerweile den Neuwert ab. Auch waren Verschleißschäden zu Beginn meist nicht versicherbar, gehören aber mittlerweile zum Standard.

Aufgepasst werden sollte beim versicherbaren Alter. Die meisten Fahrrad-Vollkaskoversicherungen versichern nur neue Fahrräder und dies meist auch nur über einen bestimmten Zeitraum, z.B. 3 Jahre.

Da spezielle Fahrrad-Versicherungen immer bezogen auf ein konkretes Fahrrad abgeschlossen werden, muss ein Fahrradwechsel nachgemeldet werden, um weitere Versicherungsschutz zu erhalten. Dies ist in der Praxis sicherlich der problematischste Punkt, da der Erwerb eines neuen Fahrrads nicht ein so prägendes Ereignis ist, bei dem man sofort an eine Meldung an den Versicherer denkt.

Die Fahrrad-Vollkasko wird übrigens sowohl für private wie auch betrieblich genutzte Fahrräder angeboten.

Meist nicht lohnenswert sind eigenständige Fahrraddiebstahlversicherung, die eventuelle Lücken der Hausratversicherungen ausgleichen sollen. Meist ist es deutlich attraktiver, die Hausratversicherung auf einen leistungsstarken Tarif umzustellen. Diese sind meist günstiger als die Kombination aus einer schwachen Hausrat- und einer separaten Fahrraddiebstahlversicherung.

 

Was ist mit dem Zubehör der Fahrräder?

Wird ein Fahrrad gestohlen, ist der Versicherungsschutz meist leicht geklärt. Problematischer ist dies bei Zubehör und Gepäck. Hier unterscheiden sich die Tarife enorm. Denkbar sind folgende Regelungen:

  • Zubehör ist mitversichert, wenn es zusammen mit dem Fahrrad gestohlen wird. Gepäck nicht.
  • Zubehör ist auch ohne Diebstahl des Rades mitversichert, wenn es fest mit dem Fahrrad verbunden war.
  • Zubehör ist mitversichert, wenn es zusammen mit dem Fahrrad erworben wurde.
  • Zubehör und Gepäck ist generell mitversichert.

In diesem Zusammenhang empfehlen wir dringend, loses Zubehör und Gepäck nie unbeaufsichtigt zu lassen und nach Möglichkeit beim Abstellen des Fahrrads mit sich zu führen.

 

Sicherung der Fahrräder

Hier wird Bike-Experte Schwemin deutlich: „Zu einem hochwertigen Fahrrad gehört immer auch ein hochwertiges Schloss. Hier sollte man nicht geizen: Als Faustregel für den Preis eines Schlosses gelten 10% des Fahrradwertes. Schlösser mit hohem Gewicht sind in der Regel schwerer zu knacken. Vor allem Falt-, Ketten- und  Bügelschlösser sind geeignet, wobei auf eine ausreichende Länge geachtet werden sollte, damit sie in allen Situationen angeschlossen werden können.“

Die Versicherungsgesellschaften verlangen in der Regel ein „geeignetes Schloss“, was natürlich ein sehr dehnbarer Begriff ist. Einig ist man sich aber, dass die Sicherung eines 3.000€ E-Bikes mit einem einfachen Zahlenschloss sicher nicht ausreichend ist.

Viele Tarife verlangen darüber hinaus, dass das Fahrrad nicht nur an sich selbst oder einem anderen Fahrrad abgeschlossen ist, um Versicherungsschutz zu erhalten. Vielmehr ist es notwendig, das Fahrrad an einem Gegenstand anzuschließen, der selbst nicht einfach weggetragen werden kann.

 

Verhalten im Schadenfall

Grundsätzlich gilt: Jede Straftat sollte unmittelbar nach Kenntnisnahme der Polizei angezeigt werden. Das gilt sowohl im In- wie auch im Ausland. Diese Obliegenheit verlangen auch die meisten Versicherungsgesellschaften.

Weiterhin müssen im Schadenfall Informationen zum Fahrrad eingereicht werden. Hierzu gehören vor allem:

  • Hersteller und Typ
  • Kaufjahr und Preis
  • Rahmennummer

Sind diese nicht vorhanden und kann der Besitz des Fahrrades auch nicht anders belegt werden, kann der Versicherer im Zweifel seine Leistung verweigern. Sinnvoll ist es in diesem Zusammenhang, das eigene Fahrrad registrieren zu lassen. Hierzu bietet die Polizei verschiedene Möglichkeiten, wie auch hier zu lesen ist.

Ansonsten empfehlen wir auch unseren kostenlosen Ratgeber im Schadenfall, den Sie hier anfordern können.

 

Was ist ein Fahrrad-Schutzbrief?

Wird das eigene Fahrrad im Alltag gestohlen oder beschädigt, ist dies sehr ärgerlich. Bezahlt die Versicherung aber den entstandenen Schaden, in dem es ein neues Fahrrad bezahlt, ist dies in der Regel völlig ausreichend.

Anders verhält es sich, wenn das Fahrrad während einer längeren Radtour beschädigt oder entwendet wird. In diesem Fall ist es meist nötig, dass schnell Ersatz (z.B. durch ein Leihrad) beschafft wird oder die Rückreise organisiert wird. Auch eine Fahrradpanne kann bei einer Tour sehr problematisch werden, z.B. wenn diese ausgerechnet an einem Feiertag oder fernab der nächsten größeren Stadt passiert.

Wie bei Autos bieten einige Anbieter auch bei Fahrrädern einen passenden Fahrradschutzbrief an, der u.a. die Kosten übernimmt für:

  • Pannenhilfe
  • Abschleppen
  • Anmietung eines Ersatzrades
  • Mehrkosten der Rückreise

Fahrrad-Schutzbriefe werden für Mitgliedern von einigen Verkehrsvereinen angeboten, allerdings können diese auch ohne Mitgliedschaft bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Einige Hausratversicherer bieten diese auch vergünstigt über die Hausratversicherung an.

Ob sich der Abschluss eines Fahrrad-Schutzbriefes lohnt, hängt insbesondere von der Verwendung des Fahrrads ab. Bei einfachem Gebrauch in der Innenstadt ist er eher verzichtbar, bei langen Touren z.B. im Urlaub kann er sich aber durchaus lohnen.

 

Was kostet eine Fahrradversicherung?

Der Einschluss der Gefahr Fahrraddiebstahl in die Hausratversicherung kostet oft nur wenige Euro im Jahr oder erfolgt bei einigen Tarifen sogar kostenfrei. Bei einer separaten Fahrrad-Vollkasko hängt der Preis sehr stark vom Fahrradwert ab. Bei eher günstigen Fahrrädern muss mit ca. 5% des Fahrradwertes pro Jahr gerechnet werden, bei höherpreisigen Rädern sinkt dieser bis auf ca. 2,5% pro Jahr.

Ein Fahrradschutzbrief ist für Einzelpersonen für etwa 20€ pro Jahr zu bekommen, für Familien kostet er um die 30€ pro Jahr.

Erfolgt der Einschluss als Zusatzbaustein in der Hausratversicherung, fallen die Kosten meist etwas geringer aus.

 

Beratung zur Fahrradversicherung

Die Absicherung von Fahrrädern ist vergleichsweise komplex und sollte nach Möglichkeit nicht auf eigene Faust angegangen werden, um Stolperfallen zu vermeiden. Wir empfehlen daher eine ausführliche Beratung, die immer auch im Kontext zur Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung stehen sollte. Gerne können Sie dazu mit uns Kontakt aufnehmen.

Rald Schwemin ist Experte für Fahrräder

Zum Experten: Ralf Schwemin ist begeisterter Triathlet und Inhaber von Radsport Schumacher und Radland Kirchhartz.

©Titelbild: eyetronic/ Fotolia

©Bike-Experte: RS Sport Kaarst e.K.




Was ist eigentlich eine Elementarversicherung?

Die schrecklichen Ereignisse im Sommer 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben deutlich gezeigt, wie wichtig eine Elementarversicherung für Häuser und Inventar sein kann. Wir möchten in unserem heutigen Blogartikel im Detail aufzeigen, was eine Elementarversicherung leisten kann, worauf zu achten ist und wo ihre Grenzen liegen.

Lesedauer: Ca. 7 Minuten

Welche Risiken umfasst die Elementarversicherung?

Unter einem Elementarschaden versteht man einen Schaden durch eine Naturgefahr mit Ausnahme von Sturm und Hagel, da diese bereits durch die klassische Gebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt sind.

Die versicherten Gefahren im Rahmen der Elementarversicherung sind bei allen Versicherungsgesellschaften weitgehend identisch, auch wenn diese gelegentlich unterschiedlich benannt werden. Zu den versicherbaren Elementarschäden gehören insbesondere:

  • Überschwemmung durch stehende oder fließende Gewässer
  • Überschwemmung durch Starkregen
  • Rückstau: Dieser liegt vor, wenn Wasser aufgrund einer Überschwemmung oder Starkregen durch das Rohrsystem in das Haus gedrückt wird
  • Erdbeben
  • Erdsenkung, Erdrutsch, Erdfall
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • Vulkanausbruch

Die Elementarversicherung ist immer ein Zusatzbaustein zu einer bestehenden Gebäude-, Hausrat-, Inhalts- oder Betriebsunterbrechungsversicherung. Alleine kann diese üblicherweise nicht abgeschlossen werden.

Hausrat oder Gebäude?

Sehr häufig hören wir von Kunden, dass sie den Einschluss von Elementarschäden in die Hausratversicherung nicht wünschen, da sie diese ja bereits in der Gebäudeversicherung enthalten haben. Dem liegt leider ein weitverbreitetes Missverständnis zu Grunde. Grundsätzlich sind im Rahmen der Gebäudeversicherung nur das Haus selbst sowie seine Gebäude- und Grundstücksbestandteile versichert, d.h.:

  • Wände
  • Böden
  • Türen
  • Fenster
  • usw.

Bewegliches Inventar, Teppiche, Schränke usw. sind durch die Gebäudeversicherung nicht abgedeckt. Diese sind Bestandteil der Hausratversicherung. Daher ist es aus unserer Sicht zwingend erforderlich, den Elementar-Baustein in beide Policen einzuschließen. Analog gilt dies natürlich auch für Betriebsgebäude. Hier wird der Elementarschutz immer auch in der Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung benötigt.

Nicht versicherte Elementarschäden

Auch wenn der Elementarschutz in Deutschland sehr weitreichend ist, sind nicht alle denkbaren Naturgefahren versichert. Zu nennen sind insbesondere drei typische Ausschlüsse:

  • Sturmfluten sind in nahezu allen Versicherungspolicen explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für den größten Teil der Bevölkerung ist dies aber auch völlig unproblematisch, da Sturmfluten definitionsgemäß nur an der Meeresküste sowie in Flussmündungen an Küstengebieten stattfinden können. Umso verwunderlicher ist es, dass viele Allianz-Kunden in Mittel- und Ostdeutschland ihre sog. DDR-Policen trotz zahlreicher sonstiger Leistungslücken nicht kündigen, da diese noch aus der Historie der DDR-Staatsversicherung Sturmfluten mitversichern.

Für Kunden mit Bedarf an einer Absicherung gibt es übrigens Spezialanbieter, über die wir Versicherungsschutz bei Sturmfluten beschaffen können.

  • Schäden durch Grundwasser, welches nicht an die Erdoberfläche getreten ist, sind in aller Regel nicht über die Gefahr Überschwemmung oder Starkregen mitversichert. Dringt also Wasser durch eine undichte Stelle in der weißen oder schwarzen Wanne in das Gebäude, ohne dass auch Grund und Boden überschwemmt wurden, besteht üblicherweise kein Versicherungsschutz. Nur äußert wenige Tarife machen hier eine Ausnahme.
  • Trockenheit: Bisher spielt diese nicht versicherbare Gefahr (außer in der Landwirtschaft) noch eine eher untergeordnete Rolle. Jedoch haben die Dürresommer 2019 und 2020 gezeigt, dass diese Problematik durch den Klimawandel künftig auf der Tagesordnung stehen wird. Es ist durchaus denkbar, dass früher oder später auch Immobilienbesitzer zu den Leidtragenden gehören werden.

Nicht jeder Schaden ist ein Elementarschaden

Neben den nicht versicherten Elementarschäden gibt es auch Ereignisse, die nur auf dem ersten Blick ein Elementarschaden sind. Hierbei sind vor allem folgende zu nennen:

  • Dachlawinen: Die klassische Definition einer Lawine umfasst den Abgang von Schneemassen vom Hang. Diese Definition erfüllen Dachlawinen jedoch nicht. Daher sind sie zunächst nicht von der Elementarversicherung umfasst, solange der Versicherer diese nicht explizit in seinen Versicherungsbedingungen nennt.
  • Bergbauschäden: Elementarschäden setzen eine natürliche Ursache für einen Schaden voraus. Zwar führt der Bergbau leider immer wieder zu erdbebenähnlichen Zuständen, Erdrutschen oder Erdfällen, deren Ursache ist aber menschengemacht. Daher sind diese nicht durch die Elementarversicherung gedeckt, sondern müssen bei der Gemeinde oder den Bergbauunternehmen geltend gemacht werden. Leider ist dies nicht gerade ein leichtes Unterfangen.
  • Starkregen ohne Überschwemmung: Zwar wird in Bezug auf eine Elementarversicherung immer wieder von „Starkregen“ gesprochen, richtiger ist aber „Überschwemmungen durch Starkregen“. Damit wird klarer, dass nicht alle Auswirkungen von Starkregen versichert sind, wie etwa:
    • Das Eindringen von Regen durch undichte Stellen im Dach (es sei denn, dieses wurde durch einen Sturm beschädigt). Vor allem bei Flachdächern können hierdurch erhebliche Schäden eintreten, die in der Regel nicht versicherbar sind.
    • Überschwemmungen auf Balkonen, da diese nicht als Grund und Boden zählen. Nur sehr vereinzelt haben Versicherer dieses Risiko in ihre Policen eingeschlossen.
    • „Lokale“ Überschwemmungen auf dem Grundstück, z.B. das Volllaufen eines Lichtschachts oder einer Kellertreppe, oder dass es auf dem Grundstück zu großflächigen Überschwemmungen kommt.

Wir möchten an dieser Stelle ganz klar betonen, dass nahezu jeder genannte Punkt einzeln in irgendeinem Bedingungswerk gelöst werden kann, es aber keinen Versicherer gibt, der jeden Punkt zu unserer Zufriedenheit geregelt hat. Daher wird es trotz bestmöglicher Beratung und qualitativ hochwertigem Versicherungsschutz leider immer wieder auch zu nicht versicherten Schäden kommen können.

Die Abgrenzung zu Baumängeln

Eine vertragliche Obliegenheit praktisch aller Versicherungstarife ist das Instandhalten des Objektes sowie die unverzügliche Behebung von Mängeln. Diesen Punkt nutzen Versicherer häufig, um ihre Leistung zu kürzen oder ganz abzulehnen. Insbesondere bei Überschwemmungen wird gerne der Einwand gebracht, das Wasser sei durch Risse in der Gebäudewand oder undichte Stellen an Fenstern eingedrungen, die einen Baumangel darstellen. Im Gegensatz des klar definierten Ausschlusses für Schäden durch Grundwasser im Zusammenhang mit Schäden an der schwarzen oder weißen Wanne besteht bei vermeintlichen Baumängeln durchaus die Möglichkeit, als Versicherungskunde Recht zu bekommen. Eine Kürzung bei einer Obliegenheitsverletzung setzt ein grob fahrlässiges Verhalten des Gebäudebesitzers voraus. Ob dies bei jedem Riss in der Kellerwand erfolgreich vorgeworfen werden kann, ist durchaus fraglich. Versuchen werden die meisten Gebäudeversicherer eine Kürzung im Leistungsfall aber allemal, weshalb eine regelmäßige Kontrolle der Außenwände, insbesondere im Kellerbereich empfehlenswert ist.

Elementarversicherung in gefährdeten Gebieten

Der Wunsch, eine Elementarversicherung abzuschließen, ist in besonders gefährdeten Gebieten naturgemäß besonders ausgeprägt. Die Versicherer haben Deutschland deswegen in Überschwemmungszonen (sog. ZÜRS-Zonen) eingeteilt, welche auf Basis vergangener Daten Auskunft darüber geben, wie häufig eine Region von Überschwemmungen betroffen war. Gleiches gibt es für Erdbeben und seit kurzem auch für Starkregen.

Immer wieder ist zu hören, dass in vielen Regionen kein Elementarschutz zu bekommen ist, weil diese in der Vergangenheit von Überschwemmungen betroffen waren. Das ist nicht ganz falsch, allerdings auch nicht ganz richtig. Zwar stimmt es, dass viele Versicherungsgesellschaften keinen Versicherungsschutz in den ZÜRS-Zonen III und IV oder in Erdbebengebieten ermöglichen. Gleiches ist der Fall, wenn es in den vergangenen 5 bis 20 Jahren (je nach Anbieter) zu Elementarvorschäden kam. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, von denen Sie als Kunde eines unabhängigen Maklers profitieren können:

  • Es gibt einige Versicherer, die auch in gefährdeten Gebieten eine vollumfängliche Elementarversicherung anbieten. Hier gelten dann oft abweichende Selbstbehalte oder höhere Beiträge. Das ist natürlich nicht schön, ein unversichertes Objekt unter Wasser ist aber deutlich problematischer.
  • Die Fragezeiträume einiger Versicherer sind deutlich kürzer als die üblichen 10 Jahre. Bei einem Vorschaden vor 6 Jahren können diese daher eine sinnvolle Alternative darstellen.
  • In der Hausratversicherung arbeiten einige Versicherer überhaupt nicht mit Gefährdungszonen und versichern daher grundsätzlich jedes Objekt.
  • Sind trotz aller Bemühungen einzelne Elementargefahren (z.B. Überschwemmung von Gewässern) nicht versicherbar, bieten immer mehr Versicherer zumindest einen Teilschutz für alle anderen Naturkatastrophen an.

Legt man potenziellen Versicherern auch in gefährdeten Gebieten oder nach Vorschäden ein schlüssiges Konzept zur Vermeidung künftiger Schäden vor, kann es mit einigem Verhandlungsgeschick übrigens ebenfalls gelingen, Versicherungsschutz zu beschaffen.

Jahreshöchstentschädigung in der Elementarversicherung

Kommt es zu einem Elementarschaden, ist in der Regel nicht nur ein einzelner Kunde betroffen, sondern leider ein ganzer Personenkreis. Bei den aktuellen Unwettern im Sommer 2021 geht man derzeit von Schäden in Höhe von 5 Milliarden Euro aus. Selbst für sehr große Versicherer wie Allianz, AXA & Co. sind dies gewaltige Summen. Da noch deutlich größere Ereignisse, vor allem durch Vulkanausbrüche oder Erdbeben denkbar sind, müssen die Versicherer Maßnahmen ergreifen, um auch dann noch in der Lage zu sein, die angefallenen Schäden zu begleichen.

Aus diesem Grund sehen die meisten Versicherungspolicen eine Jahreshöchstentschädigung für Elementargefahren vor, auf die die Versicherungsleistung je Kunde gedeckelt ist. Diese liegt häufig bei 2,5 oder 5 Millionen Euro. Mieter oder Besitzer eines normalen Einfamilienhauses müssen sich hierüber keine Sorgen machen, reicht die Jahreshöchstentschädigung für sie ja bequem aus. Anders verhält es sich jedoch bei Unternehmern, Hausverwaltern oder Besitzern von großen Mehrfamilienhäusern. Sehr schnell kann bei diesen die Jahreshöchstentschädigung aufgebraucht sein, sodass nur ein Teil des Schadens ersetzt wird. Einige Hausverwalter in der Eifel werden mit dieser Problematik bei genauem Blick in ihre Police vermutlich in nächster Zeit noch konfrontiert werden.

Die Selbstbeteiligung in der Elementarversicherung

Zum Glück gibt es auch Elementarschäden, die glimpflich ausgehen. In einigen Fällen genügt es, Trocknungsgeräte einige Tage im Keller laufen zu lassen, um beispielsweise den Schaden nach einem Starkregenereignis zu beheben. Die Kosten bewegen sich dann im geringen dreistelligen Bereich für Strom und Gerätemiete.

Aus taktischen Gründen kann es klug sein, solche Schäden nicht über die Versicherung abzuwickeln. Dies wissen natürlich auch die Versicherungsgesellschaften und arbeiten bei Elementarschäden fast immer mit Selbstbeteiligungen. Diese können in absoluter Höhe (z.B. 1.000€ je Schaden) oder prozentual (z.B. 10% des Schadens) festgelegt werden. Einige Anbieter variieren diese noch nach den verschiedenen versicherten Ereignissen.

Auch wenn eine Selbstbeteiligung nie angenehm ist, führt diese bei Elementarschäden eher selten zu Diskussionen, da man bei einem Großschaden meist dankbar dafür ist, überhaupt Versicherungsschutz zu haben.

Besteht eine Pflicht für Rückstauklappen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man zwischen den Versicherern und den Regionen unterscheiden. Einige Versicherungsgesellschaften verlangen zwingend eine Rückstauklappe in ihren Versicherungsbedingungen. Einzelne Versicherer verzichten hingegen ganz darauf. Der überwiegende Teil setzt eine Rückstauklappe nicht voraus, es sei denn, dies ist behördlich vorgeschrieben. Und hier wird es knifflig. Jede Gemeinde kann selbst festlegen, ob ihre Bewohner eine Rückstauklappe installieren müssen. Dies ist dann in der Gemeindesatzung festgelegt.

Die Gemeinde Kaarst, in der wir ansässig sind, setzt in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung eine Rückstauklappe ausdrücklich voraus. Anderenorts ist dies wiederum nicht der Fall. Wir empfehlen jedem Gebäudebesitzer, sich zur Klärung dieser Frage mit seiner Gemeinde in Verbindung zu setzen. Für Mieter gilt die Einhaltung dieser Pflichten üblicherweise nicht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Vermieter ist aber generell sinnvoll.

Verlangt die Versicherungsgesellschaft direkt oder über den Umweg der behördlichen Vorschrift eine Rückstauklappe und ist diese nicht vorhanden, ist dies eine Obliegenheitsverletzung. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungsgesellschaft ihre Leistung im Verhältnis des Verschuldensgrades kürzen kann, sodass nur ein Teil des Schadens übernommen wird oder die Leistung komplett versagt wird. Übrigens verlangen die Satzungen der Gemeinden meist neben der Installation der Rückstauklappe auch die regelmäßige Wartung. Diese wird damit ebenfalls zur vertraglichen Obliegenheit der meisten Versicherungsverträge. Wissen Sie nicht, ob Ihr Haus über eine Rückstauklappe verfügt, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Sanitärfachmann Ihres Vertrauens.

Anmerkung: Wir sprechen in diesem Blogartikel von „Rückstauklappen“, da es sich hierbei um die überwiegend genutzte Rückstausicherung handelt. Anderweitige Sicherungen sind den Rückstauklappen gleichzusetzen, wenn diese geeignet dafür sind, Schäden durch Rückstau zu vermeiden.

Elementarschäden in der Autoversicherung

Naturgefahren können nicht nur Gebäude und Hausrat betreffen, sondern auch Kraftfahrzeuge, wie die Bilder aus der Eifel und Erftstadt deutlich gezeigt haben. In diesem Fällen springt meistens die Teilkaskoversicherung ein, über die Elementarschäden versichert sind. Vor allem hier sollte darauf geachtet werden, dass die Gefahr „Lawinen“ auch die Dachlawinen umfasst, da parkende Autos hiervon verhältnismäßig oft betroffen sind.

Beratung zur Elementarversicherung

Elementarschäden können zum Totalschaden bei Gebäuden führen und damit Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Auch sind Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer aufgrund der beschriebenen Ausschlüsse und Obliegenheiten möglich, Aus diesem Grund sollte sich in jedem Fall ausführlich mit dem Thema Elementarschäden beschäftigt werden und eine unabhängige Beratung erfolgen. In dieser kann auch eine Rechtsschutzversicherung thematisiert werden, um sich vor den finanziellen Folgen eines Rechtsstreits mit dem Versicherer zu schützen. Gerne können Sie dazu mit uns Kontakt aufnehmen.

 

©Bild: Chris Gallagher/Unsplash



Wie man Wertsachen versichert

Das Fachmagazin

hat sich in seiner aktuellen Ausgabe unter dem Titel „Teures besser Schützen“ mit der Absicherung von Wertsachen befasst. Hierfür war auch unsere Expertenmeinung gefragt. Den Artikel können Sie hier nachlesen:

https://www.pfefferminzia.de/hausratversicherung-so-sichert-man-wertsachen-richtig-ab/

Für uns ist dies Grund genug, uns mit dem Thema Wertsachen ausführlicher zu befassen und möglichst viele Unklarheiten durch unseren Blog zu beseitigen.

Lesedauer: Ca. 6 Minuten

Was sind eigentlich Wertsachen?

Den Begriff Wertsachen definiert jeder für sich ein bisschen anders. Für den einen ist es das Ronaldo-Autogramm, für den anderen die teuren Golfschläger. Manche sehen auch die Sammlung an Überraschungsei-Figuren als besonders wertvoll an. Mit Wertsachen im versicherungstechnischen Sinn hat das alles jedoch wenig zu tun. Diese sind in den Versicherungsbedingungen sehr eindeutig definiert:

  • Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
  • Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
  • Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
  • Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie (bisher nicht genannte) Sachen aus Silber;
  • Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

Da auch Elektronikartikel nicht zu den Wertsachen gehören, verfügen viele moderne Haushalte heute praktisch über keine oder nur wenige Wertsachen.

Wertsachen sind Hausrat

Sind jedoch Wertsachen im Haushalt vorhanden, stellt sich schnell die Frage nach dem Versicherungsschutz. Grundsätzlich gilt: Wertsachen gehören ohne besondere Nennung zu Ihrem Hausrat. Deswegen sind sie automatisch über die Hausratversicherung gegen die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leistungswasser und Sturm/Hagel mitversichert. Bei guten Verträgen besteht darüber hinaus auch Schutz gegen Elementarschäden oder unbenannte Gefahren.

Welche Einschränkungen gibt es in der Hausratversicherung?

An dieser Stelle hätten wir unseren Blogartikel gerne beendet. Allerdings gibt es viele Klauseln, die den Versicherungsschutz der Hausratversicherung bei Wertsachen erheblich einschränken. Das erfolgt in 3 Stufen:

Stufe 1 – Pauschale Wertsachenbegrenzung: Die Versicherung begrenzt den Gesamtwert aller versicherten Wertsachen. Bei vielen Tarifen liegt diese Grenze bei 20% der Versicherungssumme. Haben Sie also eine Hausrat-Police mit einer Versicherungssumme von 65.000€ (entspricht ca. 100m²), sind Ihre Wertsachen bis 13.000€ versichert. Manche Policen sehen abweichende Wertsachengrenzen vor, z.B. 40% der Versicherungssumme oder pauschal 50.000€.

Stufe 2 – Begrenzung bei bestimmten Wertsachen: In den Tiefen der Versicherungsbedingungen werden bestimmte Wertsachen nochmals gesondert begrenzt. Schnell schrumpft die Versicherungssumme z.B. für Schmuck dann auf 10.000€.

Stufe 3 – Wertschutzschränke: Die Einschränkungen in Stufe 2 werden durch die Forderung nach einer Unterbringung in Wertschutzschränken (Safe) noch weiter verschärft. Sind die Wertsachen im Schadenfall nicht im Safe untergebracht, schrumpft die Summe noch weiter. Bargeld außerhalb von Wertschutzschränken ist in manchen Tarifen teils nur bis 500€ versichert!

Wie gut ein Safe sein sollte, um den Anforderungen des Versicherers zu genügen, wird ausführlich in den jeweiligen Versicherungsbedingungen definiert. Denkbar ist die Forderung nach einer VdS-Anerkennung, einem Mindestgewicht oder das Einmauern des Safes. Die Unterbringung der Wertsachen im Safe ist übrigens nicht nur bei Diebstahl wichtig. Die Summengrenzen gelten grundsätzlich bei allen Schäden. Wird Ihr Schmuck also beispielsweise durch ein Feuer beschädigt, weil er nicht im Safe untergebracht war, gibt es weniger Geld von der Versicherung.

Geht das nicht besser?

Na klar! Der Druck von uns Versicherungsmaklern hat dazu geführt, dass einige gute Versicherer ihre Summengrenzen deutlich erhöht haben. So verzichten einzelne Anbieter gänzlich auf die pauschalen Summengrenzen (Stufe 1+2) und haben die individuellen Grenzen außerhalb von Wertschutzschränken auf bis zu 50.000€ angehoben. Die meisten Haushalte sind mit einer solchen Lösung ausreichend abgesichert.

Es geht aber auch schlechter!

Die Versicherungsbranche hätte aber nicht einen so schlechten Ruf, wenn es nicht auch negative Ausreißer gäbe. Bei einem auf Check24 besonders beliebten Anbieter müssen Sie bei Antragstellung alle Sachen von erheblichem Wert explizit angeben und bei einem späteren Erwerb nachmelden (vorausgesetzt, sie haben die entsprechende Klausel bei Vertragsabschluss gesehen).

Auch die selbst ernannten Stars am Digitalversicherungs-Himmel sind nicht gut auf Wertsachen zu sprechen. Sie schließen einfach alle Hausratgegenstände aus, die bestimmte Wertgrenzen (bei manchen Anbietern sind es 1.500€!) überschreiten.

Unser Tipp: Besitzen Sie Wertsachen mit erheblichem Wert, lassen Sie sich von Ihrem Berater oder Versicherer schriftlich bestätigen, wie hoch und wogegen Ihre Wertgegenstände versichert sind. Warum das so wichtig ist, zeigt der nächste Abschnitt.

Spezielle Versicherungen für Wertsachen

Bislang haben wir nur über die Höhe der Absicherung geschrieben. Mindestens genauso wichtig ist aber auch, wogegen Sie eigentlich versichert sind. Dazu möchten wir einen realen Fall schildern, der so tatsächlich passiert ist. Glücklicherweise betraf es keinen unserer Kunden.

Zum 10. Hochzeitstag schenkte eine Frau Ihrem uhrenvernarrten Ehemann eine 15.000€ teure Armbanduhr. Danach rief Sie bei ihrem Versicherer an und fragte, ob diese Uhr in Ihrer Hausratversicherung mitversichert sei. Darauf erhielt sie die klare Antwort „Ja, die Uhr ist versichert.“ Es kam, wie es kommen musste. Bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen fuhr die Uhr zwar in den Röntgen-Scanner, kam aber nicht wieder heraus. Offenbar hatte ein Flughafenmitarbeiter lange Finger. Die Kundin meldete den Diebstahl umgehend, erhielt jedoch keinen Cent vom Versicherer.

Was war geschehen? Der Versicherer berief sich auf die Versicherungsbedingungen. Diese besagen, dass Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub besteht. Im konkreten Fall handelte es sich jedoch um einen sog. „einfachen Diebstahl“, d.h. der Dieb musste kein Gebäude oder Behältnis aufbrechen. Für solche Schäden besteht in den meisten Hausratpolicen kein Versicherungsschutz.

Wenn bei Ihren Wertsachen das Risiko besteht, dass diese auch außerhalb der eigenen vier Wände genutzt werden, sollte der Versicherungsschutz ggf. erweitert werden. Möglich sind z.B.:

  • Einbruchdiebstahl außerhalb der Wohnung
  • Einfacher Diebstahl (Achtung: Meist erhebliche Summengrenzen)
  • Raub außerhalb der Wohnung
  • Trickdiebstahl (Achtung: Oft nur auf die Wohnung begrenzt oder für ältere Menschen)

Aus Angst vor Einbrechern lagern viele ihre Wertgegenstände im Bankschließfach. Auch hier ist Vorsicht geboten. Nicht bei jeder Bank besteht automatisch Versicherungsschutz, wenn ein Bankräuber oder Dieb die Sachen aus der Bank entwendet. Selbst wenn eine Versicherung besteht (muss manchmal extra gekauft werden), bestehen oft Summengrenzen oder der Versicherungsschutz gegen andere Gefahren wie Feuer oder Überschwemmungen ist ausgeschlossen.

Um diese Probleme zu lösen, gibt es spezielle Policen für besonders hochwertigen Hausrat. Damit kann der Versicherungsschutz maßgeschneidert auf Ihren persönlichen Bedarf gestaltet werden. Hierfür sind wir aber auf Ihr Vertrauen angewiesen, da die vorhandenen Wertsachen dem Versicherer gegenüber bei Vertragsabschluss transparent gemacht werden müssen. Ganz billig sind solche Tarife natürlich nicht. Mit ca. 600€ Mindestbeitrag pro Jahr müssen Sie in den meisten Fällen rechnen.

Was tun im Schadenfall?

Wir möchten an dieser Stelle ganz klar sagen, dass der Schadenfall auch mit der besten Police kein Spaziergang wird. Meist reden wir über Schäden im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich. Die Versicherer prüfen deswegen ganz genau, ob vollumfänglicher Versicherungsschutz besteht.

Der häufigste Streitpunkt ist der Wert der Gegenstände. Der Versicherer entschädigt keine Liebhaberpreise, sondern realistische Marktwerte. Diese werden meist anhand eines Gutachtens ermittelt oder bei speziellen Händlern erfragt.

Besonders kritisch zu sehen sind Wertgutachten von Schmuck- und Teppichhändlern aus den 80er und 90er Jahren. Damals waren bestimmte Wertsachen (z.B. Broschen, Perserteppiche) noch sehr wertvoll, haben aber mittlerweile einen erheblichen Wertverlust erfahren. Eine gewisse Aktualität sollten Gutachten daher immer haben.

Auch sind Sie im Schadenfall nachweispflichtig, die entwendeten oder zerstörten Sachen wirklich besessen zu haben. Wir empfehlen daher grundsätzlich, den Besitz von wertvollen Hausratgegenständen gut zu dokumentieren. Das geschieht idealerweise durch Besitzurkunden, Wertgutachten oder Kaufrechnungen. Ist dies nicht möglich, können aber auch Fotos dienlich sein. Diese sollten nach Möglichkeit aber nicht nur die Sache an sich zeigen, sondern auch ein Beweis des Zeitpunkts (z.B. mit einer nebenliegenden Tageszeitung). Weitere Tipps erhalten Sie auch in unserem „Ratgeber Schadenfall“.

Gerne unterstützen wir Sie bei Vertragsabschluss bei der sicheren Dokumentierung Ihrer Wertsachen und stehen Ihnen natürlich auch im Schadenfall helfend zur Seite. Sie haben Fragen zum Thema Hausrat und Wertsachen oder wünschen ein Angebot? Sprechen Sie hierzu gerne an.

Den vollständigen Heftartikel der Pfefferminzia können Sie übrigens hier herunterladen: Pfefferminzia Artikel Teures besser schuetzen

©Bild: Markus Spiske on Unsplash

 




Fahrraddiebstahl in der Praxis

Lesedauer: Ca. 5 Minuten

Diebstahl von Fahrrädern in DeutschlandFahrräder gehören zum beliebtesten Diebesgut in Deutschland. Im Jahr 2017 wurden laut polizeilicher Kriminalstatistik gut 300.000 Räder gestohlen. Für etwa die Hälfte bestand Versicherungsschutz. Im Schnitt zahlten die Versicherer für jedes gestohlene Rad 570 Euro.

Hochburgen der Fahrraddiebe blieben die drei Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg: Auf 100.000 Einwohner kamen hier nach Polizeiangaben mehr als 800 geklaute Räder. Am unteren Ende der Diebstahlstatistik standen dagegen wie im Vorjahr das Saarland, Rheinland-Pfalz und Thüringen, wie die nebenstehende Statistik zeigt.

Wie werden Fahrräder versichert?

Fahrräder gehören ohne besondere Nennung zum Hausrat von Privatpersonen. Firmenräder sind automatisch Bestandteil der Betriebsinhaltsversicherung. Allerdings besteht zunächst nur Versicherungsschutz gegen die klassischen Sachgefahren wie z.B. Einbruchdiebstahl. Das Problem dabei: Die Voraussetzung für einen versicherten Schaden ist, dass der Dieb in ein Gebäude einbricht. Dies ist zwar regelmäßig der Fall, wenn ein Fahrrad aus verschlossenen Abstellräumen, Kellern oder Wohnungen gestohlen wird, nicht aber beim klassischen Fahrraddiebstahl. Dieser erfolgt in der Regel außerhalb von Gebäuden oder aus nicht abgeschlossenen Gemeinschaftskellern.

In diesen Fällen handelt es sich um den sogenannten „einfachen Diebstahl“. Dieser ist im Rahmen der Hausratpolice nur versichert, wenn diese eine Zusatzklausel enthalten. In der Regel besteht für diese eine fest vereinbarte Höchstgrenze. Diese kann in absoluten Werten (z.B. 1.000€) oder in Abhängigkeit der Versicherungssumme (z.B. 1‰ der Hausratsumme) angegeben werden. Analoge Regelungen gelten für Firmenräder im Rahmen der Betriebsinhaltsversicherung.

Als Alternative zur Hausratversicherung können Räder auch über eine Fahrradkasko abgesichert werden. Ähnlich wie beim Auto gelten hierbei neben dem Diebstahl auch Schäden durch Unfälle oder Vandalismus versichert. Da solche Versicherungen aber nicht ganz billig sind, lohnen sie sich eher für hochwertige Fahrräder.

Was ersetzt die Hausratversicherung mit Fahrradklausel?

Der Versicherer kommt für den Schaden auf, wenn das angeschlossene Fahrrad gestohlen wird. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert, also der Betrag, um ein neues gleichwertiges Rad zu kaufen. Übrigens sind in der Regel auch E-Bikes versichert, solange sie kein Versicherungskennzeichen („Mopedkennzeichen“) tragen.

Was ist die Nachtzeitklausel?

Lange Zeit war es üblich, dass der Diebstahl von Fahrrädern nur tagsüber versichert war. Nachts, d.h. zwischen 22 und 6 Uhr schlossen die meisten Versicherer den Schutz aus. Auf dem ersten Blick scheint diese Einschränkung eher unproblematisch, da Fahrräder nachts meist im Keller untergebracht werden. Das große Problem liegt jedoch darin, dass das Opfer den Zeitpunkt des Diebstahls nachweisen muss. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrrad nachts entwendet wurde, gibt es kein Geld. So fällt so mancher tagsüber begangener Diebstahl unter die Nachtzeitklausel und ist nicht versichert.

Leistungsstarke und moderne Tarife verzichten heute auf die Nachzeitklausel. Aus diesem Grund sollte der Versicherungsschutz regelmäßig überprüft werden.

Wie sollten Fahrräder gesichert werden?

Das Fahrrad sollte mit einem, besser sogar mit zwei eigenständigen Schlössern gesichert sein. Ein einfaches Rahmenschloss allein ist kein Diebstahlschutz. Diebe schrecken dann von einer Tat zurück, wenn das Schloss nur mit viel Aufwand geknackt werden kann.

Versicherer verlangen als vertragliche Obliegenheit in der Regel eine „geeignete Sicherung“. Dieser Begriff ist sehr vage. Als Faustregel gilt: Je teurer das Rad, desto teurer sollte auch das Schloss sein. Zudem sollte das Rad an einem festen Gegenstand wie einem Fahrradständer oder einer Laterne angeschlossen werden.

Wer sein Rad von der Polizei oder Vereinen wie dem ADFC codieren lässt, hat noch eine zusätzliche sichtbare Abschreckung für Diebe. Hinweise hierzu gibt auch die Webseite der Polizei.

Ein polizeilicher Fahrradpass hilft, gestohlene Räder zweifelsfrei zu identifizieren, den Täter zu überführen und den rechtmäßigen Eigentümer ausfindig zu machen. Im Pass sind neben Rahmennummer und Codierung auch Name und Anschrift des Radbesitzers notiert. Darüber hinaus gehört ein Foto des Fahrrads dazu. Die App steht zum kostenlosen Download in den App-Stores zur Verfügung.

Was tun, wenn das Fahrrad gestohlen wurde?

Der Fahrraddiebstahl muss bei der Polizei angezeigt und dann dem Versicherer gemeldet werden. Um Leistung zu erhalten, wird zudem meist eine Bescheinigung des Fundbüros verlangt, dass das Fahrrad nach einer bestimmten Zeit nicht wiedergefunden wurde. Die Dauer ist dabei tarifabhängig.

Sinnvoll ist es, die Kaufbelege aufzubewahren sowie Rahmennummer und Hersteller zu kennen. Das kursierende Gerücht, dass Sie ohne Rechnung keinen Anspruch auf Leistung haben, ist so nicht korrekt. Je günstiger und älter ein Fahrrad ist, desto eher wird von den Versicherern akzeptiert, dass keine Kaufbelege mehr vorhanden sind. In Zeiten der Digitalisierung schadet es aber nicht, den Besitz des Rades mit Fotos zu dokumentieren und den Kaufbeleg als PDF vorzuhalten.

Sie möchten mehr über Fahrraddiebstahl wissen oder Ihre Hausratversicherung überprüfen lassen? Sprechen Sie hierzu gerne an.

©Bild: eyetronic/ Fotolia




Mietausfall und Mietnomaden

Betongold. Trotz steigender Kaufpreise gelten Immobilien in Deutschland als eine sichere Wertanlage. Dank einer erhöhten Nachfrage nach Wohnraum und einer nicht flächendeckend funktionierenden Mietpreisbremse nutzen immer mehr Anleger vermietete Gebäude als Geldanlage. Generell eine gute Idee, zumindest solange die Mieter ihren Mietzahlungen nachkommen. Doch was passiert bei Mietausfall oder wenn sich die scheinbar zuverlässigen Bewohner als Mietnomaden herausstellen? Es kann viele Gründe geben, warum Sie als Vermieter keine Miete für die von Ihnen zur Verfügung gestellt haben. Alle haben jedoch eines gemeinsam: Sie sind wirtschaftlich bedrohlich. Deshalb möchten wir heute beleuchten, welche Absicherungsmöglichkeiten die Versicherungswirtschaft anbietet.

Unattraktive Wohnung oder Wohnlage

Zu den häufigsten Gründen für eine ausbleibende Mietzahlung gehört der Leerstand aufgrund einer unattraktiven Wohnung oder Wohnlage. Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es häufiger vor, das Vermieter keinen passenden Mieter finden. Der daraus entstehende Mietausfall ist praktisch nicht versicherbar. Speziallösungen lassen sich allenfalls für hochpreisige Objekte gestalten, sofern die fehlende Attraktivität durch ein plötzliches Ereignis (z.B. Naturkatastrophe) verursacht wird.

Leerstand nach einem Sachschaden

Ist das versicherte Objekt von einem unerwarteten Sachschaden, z.B. einem Brand oder einem größeren Leitungswasserschaden betroffen, hat der Mieter regelmäßig die Möglichkeit, seine Miete ganz oder teilweise zu kürzen. Bei einem vollständigen Abbrand kann dies schnell 6-12 Monate anhalten, zum Teil noch länger. Da häufig nicht nur eine Wohneinheit betroffen ist, sondern oft das ganze Haus, kann der entstehende Mietausfall den finanziellen Ruin des Vermieters bedeuten.

Aus diesem Grund beinhalten die meisten Gebäudeversicherungen eine Mietausfalldeckung. Hierfür wird oftmals kein zusätzlicher Beitrag verlangt. Vermieter sollten aber ganz genau in der Versicherungspolice oder in den Bedingungen nachschauen, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist. Je nach Tarif kann es vorkommen, dass der versicherte Zeitraum zu kurz ist (z.B. 6 Monate) oder der Mietausfall für gewerbliche Einheiten nicht mitversichert ist.

Finanzielle Probleme des Mieters

Nicht jeder säumige Mieter gehört zu den Mietnomaden. Häufig ist ein Mietrückstand erklärbar durch Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit oder einen Todesfall. Hiergegen kann sich natürlich jeder einzelne Mieter privat versichern. Aber auch Vermieter haben die Möglichkeit, dieses Risiko durch eine Mietausfallversicherung zu decken. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um Versicherungsprodukte „von der Stange“, sondern um individuell kalkulierte Policen. Aus diesem Grund werden diese häufig von gewerblichen Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften usw. abgeschlossen.

In vielen Fällen sind solche Policen wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die genannten Risiken von den Versicherern recht genau kalkuliert werden können, wodurch der Preis meist zu hoch ist. Vielmehr dient die Mietausfallversicherung eher der Planbarkeit des Vermieters, was vor allem bei einer Kreditfinanzierung sinnvoll sein kann.

Mietausfall durch Mietnomaden

Zu den unverschuldeten Mietschuldnern gesellen sich leider immer häufiger die sogenannten Mietnomaden. Hierbei handelt es sich um Menschen, die entweder bewusst keine Miete mehr bezahlen oder dies unverschuldet über einen längeren Zeitraum tun, ohne die Wohnung zu verlassen. Da das Recht auf ein Dach über dem Kopf in Deutschland oftmals eine übergeordnete Stellung genießt, kann es mitunter sehr lange dauern, einen nichtzahlenden Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Der entstehende Mietausfallschaden durch Mietnomaden kann dadurch sehr hoch werden.

Einige Versicherungsgesellschaften bieten deshalb spezielle Mietnomadenversicherungen an, welche den entstehenden Mietausfall ersetzen. Die Leistung ist oftmals auf 6 oder 12 Monatsmieten begrenzt, wobei in der Regel die Kaution als Selbstbeteiligung dient. Die Absicherung gegen gewerbliche Mietnomaden ist in den gängigen Konzepten nicht möglich, sie sind auf private Mietnomaden ausgerichtet.

Sachschäden durch Mietnomaden

Der entstandene Mietausfall durch Mietnomaden ist ärgerlich genug und kann wirtschaftlich bedrohlich sein. Oft noch schlimmer ist aber der Zustand der Wohnung nach dem Verlassen durch den Mietnomaden. Eine Sanierung der Wohneinheit, die Entsorgung des Hausrats oder die Befreiung der Wohnung von Ungeziefer kann sehr schnell 10.000€ übersteigen. Nicht alle Mietnomadenversicherungen decken dieses Risiko ab, zudem gelten oft Summengrenzen pro Wohneinheit. Daher sollte man mögliche Angebote sehr genau prüfen.

Vermieterrechtsschutz nicht vergessen

Besteht bei einem Schadenfall durch einen Mietnomaden Deckung für den Mietausfall und die Sanierung der Wohnung, ist dies natürlich gut für den Vermieter. Nicht jeder Fall ist aber eindeutig. Oftmals begründen die Mieter ihre Nichtzahlung mit vermeintlichen Mängeln an der Wohnung. Daher gilt es oft, zunächst die Sachlage zu klären, was regelmäßig nur durch Anwälte und Gutachter möglich ist. Dies ist zum Teil mit sehr hohen Kosten verbunden, welche von einer Vermieterrechtsschutz abgedeckt werden können. Im Idealfall ergänzt diese die Versicherung gegen Mietnomaden, sodass ein Rundumschutz besteht. Anders als die Mietnomadenversicherung kann die Vermieterrechtsschutz auch für gewerbliche Einheiten abgeschlossen werden.

Kosten der Versicherung gegen Mietnomaden

Mietnomadenversicherungen finden nicht gerade reißenden Absatz bei Vermietern. Zum einen mag dies darin begründet liegen, dass viele diese Versicherungsmöglichkeiten nicht kennen. Zum anderen ist dies aber auch ein Resultat des Preises. Realistisch muss für eine Mietnomadenversicherung einer „normalen“ Wohnung mit ca. 100-150€ Jahresprämie gerechnet werden. Diese darf nicht auf den Mieter umgelegt werden. Für die Vermieterrechtsschutz kommen weitere 100-150€ hinzu, sodass sich der monatliche Mietertrag rechnerisch um ca. 20-25€ reduziert. Die genannten Beiträge stellen jedoch nur eine sehr grobe Richtschnur dar. Je nach Kostellation können diese auch höher oder niedriger ausfallen.

Vorsicht bei den Begriffen

Im Internet kursieren zahlreiche Websites, welche von „Mietausfall“, „Mietnomaden“ und sonstigen Versicherungen sprechen. Oft wird auch der Eindruck erweckt, dass gewerbliche Einheiten problemlos gegen Schäden durch Mietnomaden versichert werden können. Da die genannten Begrifflichkeiten nicht geschützt sind und insbesondere das Wort „Mietausfallversicherung“ unterschiedlich interpretiert werden kann, sollten Sie bei Angeboten nicht auf die Überschriften, sondern auf die Inhalte achten.

Lösungen für gewerbliche Vermieter

Die Möglichkeiten, sich gegen Schäden durch Mieter zu schützen, sind bei gewerblichen Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltern besonders umfangreich. Einige Hausverwalterkonzepte zur Wohngebäudeversicherung arbeiten mit zusätzlichen Einschlüssen gegen Mietausfall, Mietverlust und Mietnomaden. Diese können oftmals individuell verhandelt werden.

Sie sind Vermieter und möchten wissen, wie Sie Ihre Mieterträge schützen können? Sprechen Sie hierzu gerne an.

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Was ist eine Best-Leistungs-Garantie?

Die Arbeit eines Versicherungsmaklers ist nicht einfach. Unsere Kunden wünschen sich hochwertigen Versicherungsschutz zu einem möglich günstigen Preis. In der Beratung gehen wir auf viele verschiedene Absicherungsthemen ein und versuchen, den optimal geeigneten Tarif für den jeweiligen Kunden zu finden.

Wie kompliziert das sein kann, möchten wir am Beispiel der Wohngebäudeversicherung zeigen. Ein normales Bedingungswerk hat in der Regel zwischen 50 und 100 Seiten. Darin ist beschrieben, welchen Versicherungsschutz der Kunde erhält. Zum Teil werden auch nicht versicherte Risiken benannt, viele ergeben sich jedoch eher aus der täglichen Praxis und aus der Rechtsprechung.

Wir machen uns tatsächlich die Mühe und lesen die Versicherungsbedingungen aller relevanten Versicherer. Diese Analyse ist sehr zeitaufwendig, gehört aus unserer Sicht aber zu einer qualitativ hochwertigen Beratung dazu. Anschließend filtern wir die am besten für unseren Kunden geeigneten Tarife und stellen diese in einem Leistungsvergleich gegenüber. Grundlage hierfür sind etwa 100-150 Leistungskriterien, von denen wir in der Beratung meist auf die 10 wichtigsten eingehen. Hat der Kunde besondere Wünsche oder Risikoverhältnisse, berücksichtigen wir dies in unserer Analyse gesondert und bewerten die Versicherungsbedingungen individuell unterschiedlich. Damit finden wir letztlich den aus unserer Sicht am besten geeigneten Tarif für unseren Kunden.

Bei 150 Leistungskriterien ist aber auch eines klar: Kein noch so guter Tarif erfüllt jedes einzelne Kriterium optimal. So kann es passieren, dass ein Versicherer bei 149 Kriterien super aufgestellt ist, bei Kriterium Nr. 150 aber eine Lücke hat. Dank Murphys Gesetz hat unser Kunde aber genau den Schadenfall, der das fehlende Kriterium betrifft.

Dieses Problem vollständig zu lösen, war bislang schlichtweg nicht möglich. So gerne wir detailliert beraten, würde uns kein Kunde gestatten, 150 Leistungskriterien pro Versicherungssparte mit ihm durchzusprechen. Doch selbst wenn wir dies täten, müssten wir dies jährlich wiederholen, da sich die Gegebenheiten und Wünsche des Kunden regelmäßig ändern können. War zum Beispiel der einfache Diebstahl von Kinderwagen aus dem Hausflur für den 25-jährigen Single noch völlig irrelevant, denkt der 26-jährige Familienvater schon anders über dieses Thema.

Die bisher einzige Möglichkeit, dieser Problematik zu begegnen, ist die Auswahl von Versicherungstarifen, welche in der Gesamtbetrachtung den besten Leistungsumfang und die wenigsten Lücken bieten. Diese Methode hat sich in der Vergangenheit bewährt und ist in vielen Versicherungssparte auch künftig das Mittel der Wahl. Eine zweite Möglichkeit möchten wir Ihnen in diesem Artikel vorstellen: Die Best-Leistungs-Garantie

Was ist eine Best-Leistungs-Garantie?

Die Best-Leistungs-Garantie besagt einfach ausgedrückt: „Gibt es im Schadenfall irgendeinen Versicherer in Deutschland, der diesen bezahlt hätte, so muss auch Ihr Versicherer leisten.“

Was das bedeutet, möchten wir an einem Beispiel verdeutlichen: Ihre Privathaftpflichtversicherung sieht keine Mitversicherung beim Verlust privater Schlüssel vor. Nachdem Sie den Schlüssel zu Ihrer Mietwohnung verloren haben, verlangt ihr Vermieter 2.500€ für den Ersatz des Schlüssels und den Austausch der Schließanlage. Diesen Schaden müssten Sie eigentlich selbst tragen. Da Ihr Tarif aber eine Best-Leistungs-Garantie besitzt, muss nun nur ein Versicherer in Deutschland gefunden werden, welcher privater Schlüssel mitversichert. Das erledigen wir für Sie. Nun muss auch Ihr Versicherer den Schaden übernehmen.

Für welche Verträge können Sie eine Best-Leistungs-Garantie abschließen?

Die Best-Leistungs-Garantie taucht am Markt in unterschiedlichen Formen auf. Erfinder war die damalige Haftpflichtkasse Darmstadt (heute: Die Haftpflichtkasse). Sie nennt den Baustein „Erweiterte Vorsorge“. Andere Versicherer tauften das Kind „Marktgarantie“ oder „Erweiterte Leistungsgarantie“. Inhaltlich unterscheiden sich diese oft nur in Nuancen.

Abgeschlossen werden kann die Best-Leistungs-Garantie noch nicht bei allen Versicherern. Aktuell ist von etwa 10 Anbietern auszugehen, weitere werden aber sicherlich in absehbarer Zeit nachziehen. Die meisten Tarife gibt es derzeit in der Privathaftpflichtversicherung, hinzu kommen noch die Tierhalterhaftpflicht-, die Hausrat- und vereinzelt die Wohngebäudeversicherung. Da die Best-Leistungs-Garantie noch sehr jung ist, warten viele Versicherer ab und beobachten die Schadenerfahrungen der Konkurrenz.

Grenzen der Best-Leistungs-Garantie

Selbst eine gut konstruierte Best-Leistungs-Garantie führt nicht dazu, dass jeder Schaden versichert ist. Je nach Tarif gibt es Einschränkungen, von denen wir auf die wichtigsten eingehen wollen:

  • Deckungseinschlüsse ausländischer Versicherer: Geleistet wird in der Regel nur, wenn ein deutscher Versicherer eine besondere Leistung anbietet. Deckungsinhalte ausländischer Versicherer sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss zielt vor allem auf amerikanische Tarife, da diese ein völlig anderes Rechtsverständnis haben.
  • Spezielle Wordings von Großmaklern: Zuweilen erfinden Großmakler Deckungseinschlüsse, welche mit eigentlichen Versicherungsleistungen nichts mehr zu tun haben. Aus diesem Grund greift die Best-Leistungs-Garantie nur bei allgemein zugänglichen Tarifen von Versicherern.
  • Berufliche oder gewerbliche Risiken: Die Best-Leistungs-Garantie ist bislang nur im privaten Versicherungsbereich verbreitet. Gewerbliche Risiken sind davon nicht umfasst. Das gilt auch für berufliche Einschlüsse in Privattarifen.
  • Gegen Mehrbeitrag versicherbare Bausteine: Kann ein Risiko bei Ihrem Versicherer eingeschlossen werden, können Sie dieses nicht einfach über die Best-Leistungs-Garantie kostenlos erhalten.
  • All-Risk-Deckung: Die meisten Best-Leistungs-Garantien betreffen die klassischen Gefahren, z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl. Leistungen aus Allgefahren-Tarifen werden in der Regel nicht übernommen.

Da die Versicherer bislang kaum Schadenerfahrungen mit der Best-Leistungs-Garantie haben, behalten sich die meisten vor, diesen Baustein separat zu kündigen. Damit will man letztlich auch verhindern, dass irgendein Anbieter „verrückte“ Leistungseinschlüsse bietet, um seine Konkurrenten über die Best-Leistungs-Garantie zu schädigen.

Best-Leistungs-Garantie in der Beratung bei TBO

Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen halten wir die Best-Leistungs-Garantie für ein sinnvolles Instrument, welches Ihnen im Schadenfall ein hohes Maß an Rechtssicherheit beschert. Aus diesem Grund haben wir viele Verträge unserer Kunden bereits mit der Best-Leistungs-Garantie ausgestattet, insbesondere Privathaftpflichtversicherungen. Nicht immer war dies bislang aber wirtschaftlich sinnvoll oder zeitlich (Stichwort: Kündigungsfristen) möglich. Gerne können Sie uns aber aktiv auf den Einschluss in Ihre Verträge ansprechen. Wir prüfen dann, ob die Mitversicherung der Best-Leistungs-Garantie für Sie sinnvoll ist. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

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Duschen ohne Duschbecken

Die passende Wohngebäudeversicherung zu finden, ist alles andere als einfach. Wie wichtig es ist, leistungsstarke und kundenfreundliche Anbieter auszuwählen, zeigt sich nun an einem Urteil für Besitzer moderner Duschen.

 

Worum geht es?

Der Trend geht zu modernen Badezimmern. Aus optischen Gründen und im Sinne der Barrierefreiheit werden Duschen heute immer häufiger ebenerdig gebaut. Oftmals geschieht dies ohne Duschbecken bzw. Duschtasse, d.h. den Untergrund der Dusche bilden normale Fliesen.

Auf den ersten Blick sollte dies kein Problem darstellen. So dachten zumindest Kunden in Bayern, die vor einigen Jahren eine solche Dusche verbauten. Nun kam es aber aufgrund einer undichten Bodenfliese dazu, dass das Duschwasser durch einen Spalt in eine Zwischendecke lief und einen erheblichen Nässeschaden verursachte.

Die Kunden meldeten den Schaden ihrer Gebäudeversicherung, die auch die Gefahr Leitungswasser deckte. Diese lehnte die Übernahme des Schadens jedoch ab. Begründung: Verfügt eine Dusche nicht über ein Duschbecken oder eine Duschtasse, so ist sie nicht mit dem Rohrsystem verbunden. Folglich ist das Leitungswasser bestimmungsgemäß ausgetreten und nicht bestimmungswidrig. Die Bestimmungswidrigkeit ist aber Voraussetzung für eine Schadenregulierung. Im Grunde hat der Versicherer den Kunden so gestellt, als hätte er einen Eimer Wasser umgestoßen (der daraus resultierende Schaden am eigenen Eigentum ist in der Regel auch nicht versichert).

Der Kunde hat gegen diese Ablehnung geklagt, nunmehr aber in allen Instanzen verloren. Zuletzt hat auch das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Versicherer zurecht abgelehnt hatte (vgl. http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-125167?AspxAutoDetectCookieSupport=1 ein).

 

Welche Konsequenzen entstehen?

Auch wenn wir die Schadenabwicklung des nicht näher genannten Versicherers als nicht kundenfreundlich ansehen, geben ihm die allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf dass sich auch die meisten anderen Versicherer stützen, Recht. Daher hat zunächst jeder Besitzer einer modernen Dusche das Risiko, auf Schäden sitzen zu bleiben.

Als erster Anbieter hat aber die Interrisk verbindlich erklärt, solche Schäden entgegen der Versicherungsbedingungen im Sinne unserer Kunden zu regulieren. Wir freuen sehr über diese Haltung, diese bestätigt auch unsere positiven Erfahrungen mit dem Anbieter. In der Folge haben wir mit allen Versicherern Kontakt aufgenommen, bei denen unsere Kunden eine Wohngebäudeversicherung besitzen. Der große Teil der Anbieter hat ähnliche Erklärungen abgegeben, sodass ein überwältigender Teil unserer Kunden uneingeschränkten Versicherungsschutz für Nässeschäden in modernen Duschen genießt.

 

Duschen ohne Duschbecken: Allianz-Kunden aufgepasst

Als bisher einziger der von uns befragten Versicherer hat die Allianz Versicherung erklärt, dass sie den Austritt von Leitungswasser aus modernen Duschen ohne Duschbecken nicht als bestimmungswidrig ansieht. Das bedeutet, dass Allianz-Kunden in der Regel keine Leistung von ihrer Wohngebäudeversicherung zu erwarten haben! Die Allianz hat dabei auch nicht nach alten und neuen Tarifen unterschieden, sodass demnach auch bei kürzlich abgeschlossenen Verträgen kein Versicherungsschutz besteht.

 

Einordnung der Situation

Wir möchten keine Panik verbreiten, sondern auf eine mögliche Lücke im Versicherungsschutz hinweisen. Viele Kunden sind aber gar nicht von der Problematik der Duschen ohne Duschbecken betroffen. Keine Sorgen müssen Sie sich i.d.R. in folgenden Fällen machen:

  • Sie sind Mieter einer Wohnung mit einer Dusche ohne Duschbecken. Für den Wasserschaden ist zunächst der Vermieter zuständig. Sollte einer Ihrer Nachbarn durch einen Schaden finanzielle Einbußen haben, schützt Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung.
  • Ebenerdige Duschen mit Duschbecken. Viele ebenerdige Duschen verfügen über ein sehr flaches Duschbecken, welches vom Urteil sehr wahrscheinlich nicht betroffen ist. Dementsprechend greift hier der gewohnte Versicherungsschutz.
  • Rohrbruch in modernen Duschen. Kommt es zu einem Schaden an einem Rohr in modernen Duschen, ist die Bestimmungswidrigkeit erfüllt, sodass Versicherungsschutz besteht. Gleiches gilt für einen ungewollten Wasseraustritt aus dem Abflussrohr.

Übrigens: Generell nie Bestandteil einer Gebäudeversicherung ist die Behebung der eigentlichen Undichtigkeit. Hierbei handelt es sich in aller Regel um einen Baumangel, für den allenfalls der ausführende Handwerker haftet, nicht aber die Wohngebäudeversicherung.

 

Sie möchten wissen, ob auch Ihre Wohngebäudeversicherung Schutz bei modernen Duschen bietet? Sprechen Sie hierzu gerne an.

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