Was ist eigentlich eine Elementarversicherung?

Die schrecklichen Ereignisse im Sommer 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben deutlich gezeigt, wie wichtig eine Elementarversicherung für Häuser und Inventar sein kann. Wir möchten in unserem heutigen Blogartikel im Detail aufzeigen, was eine Elementarversicherung leisten kann, worauf zu achten ist und wo ihre Grenzen liegen.

Lesedauer: Ca. 7 Minuten

Welche Risiken umfasst die Elementarversicherung?

Unter einem Elementarschaden versteht man einen Schaden durch eine Naturgefahr mit Ausnahme von Sturm und Hagel, da diese bereits durch die klassische Gebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt sind.

Die versicherten Gefahren im Rahmen der Elementarversicherung sind bei allen Versicherungsgesellschaften weitgehend identisch, auch wenn diese gelegentlich unterschiedlich benannt werden. Zu den versicherbaren Elementarschäden gehören insbesondere:

  • Überschwemmung durch stehende oder fließende Gewässer
  • Überschwemmung durch Starkregen
  • Rückstau: Dieser liegt vor, wenn Wasser aufgrund einer Überschwemmung oder Starkregen durch das Rohrsystem in das Haus gedrückt wird
  • Erdbeben
  • Erdsenkung, Erdrutsch, Erdfall
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • Vulkanausbruch

Die Elementarversicherung ist immer ein Zusatzbaustein zu einer bestehenden Gebäude-, Hausrat-, Inhalts- oder Betriebsunterbrechungsversicherung. Alleine kann diese üblicherweise nicht abgeschlossen werden.

Hausrat oder Gebäude?

Sehr häufig hören wir von Kunden, dass sie den Einschluss von Elementarschäden in die Hausratversicherung nicht wünschen, da sie diese ja bereits in der Gebäudeversicherung enthalten haben. Dem liegt leider ein weitverbreitetes Missverständnis zu Grunde. Grundsätzlich sind im Rahmen der Gebäudeversicherung nur das Haus selbst sowie seine Gebäude- und Grundstücksbestandteile versichert, d.h.:

  • Wände
  • Böden
  • Türen
  • Fenster
  • usw.

Bewegliches Inventar, Teppiche, Schränke usw. sind durch die Gebäudeversicherung nicht abgedeckt. Diese sind Bestandteil der Hausratversicherung. Daher ist es aus unserer Sicht zwingend erforderlich, den Elementar-Baustein in beide Policen einzuschließen. Analog gilt dies natürlich auch für Betriebsgebäude. Hier wird der Elementarschutz immer auch in der Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung benötigt.

Nicht versicherte Elementarschäden

Auch wenn der Elementarschutz in Deutschland sehr weitreichend ist, sind nicht alle denkbaren Naturgefahren versichert. Zu nennen sind insbesondere drei typische Ausschlüsse:

  • Sturmfluten sind in nahezu allen Versicherungspolicen explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für den größten Teil der Bevölkerung ist dies aber auch völlig unproblematisch, da Sturmfluten definitionsgemäß nur an der Meeresküste sowie in Flussmündungen an Küstengebieten stattfinden können. Umso verwunderlicher ist es, dass viele Allianz-Kunden in Mittel- und Ostdeutschland ihre sog. DDR-Policen trotz zahlreicher sonstiger Leistungslücken nicht kündigen, da diese noch aus der Historie der DDR-Staatsversicherung Sturmfluten mitversichern.

Für Kunden mit Bedarf an einer Absicherung gibt es übrigens Spezialanbieter, über die wir Versicherungsschutz bei Sturmfluten beschaffen können.

  • Schäden durch Grundwasser, welches nicht an die Erdoberfläche getreten ist, sind in aller Regel nicht über die Gefahr Überschwemmung oder Starkregen mitversichert. Dringt also Wasser durch eine undichte Stelle in der weißen oder schwarzen Wanne in das Gebäude, ohne dass auch Grund und Boden überschwemmt wurden, besteht üblicherweise kein Versicherungsschutz. Nur äußert wenige Tarife machen hier eine Ausnahme.
  • Trockenheit: Bisher spielt diese nicht versicherbare Gefahr (außer in der Landwirtschaft) noch eine eher untergeordnete Rolle. Jedoch haben die Dürresommer 2019 und 2020 gezeigt, dass diese Problematik durch den Klimawandel künftig auf der Tagesordnung stehen wird. Es ist durchaus denkbar, dass früher oder später auch Immobilienbesitzer zu den Leidtragenden gehören werden.

Nicht jeder Schaden ist ein Elementarschaden

Neben den nicht versicherten Elementarschäden gibt es auch Ereignisse, die nur auf dem ersten Blick ein Elementarschaden sind. Hierbei sind vor allem folgende zu nennen:

  • Dachlawinen: Die klassische Definition einer Lawine umfasst den Abgang von Schneemassen vom Hang. Diese Definition erfüllen Dachlawinen jedoch nicht. Daher sind sie zunächst nicht von der Elementarversicherung umfasst, solange der Versicherer diese nicht explizit in seinen Versicherungsbedingungen nennt.
  • Bergbauschäden: Elementarschäden setzen eine natürliche Ursache für einen Schaden voraus. Zwar führt der Bergbau leider immer wieder zu erdbebenähnlichen Zuständen, Erdrutschen oder Erdfällen, deren Ursache ist aber menschengemacht. Daher sind diese nicht durch die Elementarversicherung gedeckt, sondern müssen bei der Gemeinde oder den Bergbauunternehmen geltend gemacht werden. Leider ist dies nicht gerade ein leichtes Unterfangen.
  • Starkregen ohne Überschwemmung: Zwar wird in Bezug auf eine Elementarversicherung immer wieder von „Starkregen“ gesprochen, richtiger ist aber „Überschwemmungen durch Starkregen“. Damit wird klarer, dass nicht alle Auswirkungen von Starkregen versichert sind, wie etwa:
    • Das Eindringen von Regen durch undichte Stellen im Dach (es sei denn, dieses wurde durch einen Sturm beschädigt). Vor allem bei Flachdächern können hierdurch erhebliche Schäden eintreten, die in der Regel nicht versicherbar sind.
    • Überschwemmungen auf Balkonen, da diese nicht als Grund und Boden zählen. Nur sehr vereinzelt haben Versicherer dieses Risiko in ihre Policen eingeschlossen.
    • „Lokale“ Überschwemmungen auf dem Grundstück, z.B. das Volllaufen eines Lichtschachts oder einer Kellertreppe, oder dass es auf dem Grundstück zu großflächigen Überschwemmungen kommt.

Wir möchten an dieser Stelle ganz klar betonen, dass nahezu jeder genannte Punkt einzeln in irgendeinem Bedingungswerk gelöst werden kann, es aber keinen Versicherer gibt, der jeden Punkt zu unserer Zufriedenheit geregelt hat. Daher wird es trotz bestmöglicher Beratung und qualitativ hochwertigem Versicherungsschutz leider immer wieder auch zu nicht versicherten Schäden kommen können.

Die Abgrenzung zu Baumängeln

Eine vertragliche Obliegenheit praktisch aller Versicherungstarife ist das Instandhalten des Objektes sowie die unverzügliche Behebung von Mängeln. Diesen Punkt nutzen Versicherer häufig, um ihre Leistung zu kürzen oder ganz abzulehnen. Insbesondere bei Überschwemmungen wird gerne der Einwand gebracht, das Wasser sei durch Risse in der Gebäudewand oder undichte Stellen an Fenstern eingedrungen, die einen Baumangel darstellen. Im Gegensatz des klar definierten Ausschlusses für Schäden durch Grundwasser im Zusammenhang mit Schäden an der schwarzen oder weißen Wanne besteht bei vermeintlichen Baumängeln durchaus die Möglichkeit, als Versicherungskunde Recht zu bekommen. Eine Kürzung bei einer Obliegenheitsverletzung setzt ein grob fahrlässiges Verhalten des Gebäudebesitzers voraus. Ob dies bei jedem Riss in der Kellerwand erfolgreich vorgeworfen werden kann, ist durchaus fraglich. Versuchen werden die meisten Gebäudeversicherer eine Kürzung im Leistungsfall aber allemal, weshalb eine regelmäßige Kontrolle der Außenwände, insbesondere im Kellerbereich empfehlenswert ist.

Elementarversicherung in gefährdeten Gebieten

Der Wunsch, eine Elementarversicherung abzuschließen, ist in besonders gefährdeten Gebieten naturgemäß besonders ausgeprägt. Die Versicherer haben Deutschland deswegen in Überschwemmungszonen (sog. ZÜRS-Zonen) eingeteilt, welche auf Basis vergangener Daten Auskunft darüber geben, wie häufig eine Region von Überschwemmungen betroffen war. Gleiches gibt es für Erdbeben und seit kurzem auch für Starkregen.

Immer wieder ist zu hören, dass in vielen Regionen kein Elementarschutz zu bekommen ist, weil diese in der Vergangenheit von Überschwemmungen betroffen waren. Das ist nicht ganz falsch, allerdings auch nicht ganz richtig. Zwar stimmt es, dass viele Versicherungsgesellschaften keinen Versicherungsschutz in den ZÜRS-Zonen III und IV oder in Erdbebengebieten ermöglichen. Gleiches ist der Fall, wenn es in den vergangenen 5 bis 20 Jahren (je nach Anbieter) zu Elementarvorschäden kam. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, von denen Sie als Kunde eines unabhängigen Maklers profitieren können:

  • Es gibt einige Versicherer, die auch in gefährdeten Gebieten eine vollumfängliche Elementarversicherung anbieten. Hier gelten dann oft abweichende Selbstbehalte oder höhere Beiträge. Das ist natürlich nicht schön, ein unversichertes Objekt unter Wasser ist aber deutlich problematischer.
  • Die Fragezeiträume einiger Versicherer sind deutlich kürzer als die üblichen 10 Jahre. Bei einem Vorschaden vor 6 Jahren können diese daher eine sinnvolle Alternative darstellen.
  • In der Hausratversicherung arbeiten einige Versicherer überhaupt nicht mit Gefährdungszonen und versichern daher grundsätzlich jedes Objekt.
  • Sind trotz aller Bemühungen einzelne Elementargefahren (z.B. Überschwemmung von Gewässern) nicht versicherbar, bieten immer mehr Versicherer zumindest einen Teilschutz für alle anderen Naturkatastrophen an.

Legt man potenziellen Versicherern auch in gefährdeten Gebieten oder nach Vorschäden ein schlüssiges Konzept zur Vermeidung künftiger Schäden vor, kann es mit einigem Verhandlungsgeschick übrigens ebenfalls gelingen, Versicherungsschutz zu beschaffen.

Jahreshöchstentschädigung in der Elementarversicherung

Kommt es zu einem Elementarschaden, ist in der Regel nicht nur ein einzelner Kunde betroffen, sondern leider ein ganzer Personenkreis. Bei den aktuellen Unwettern im Sommer 2021 geht man derzeit von Schäden in Höhe von 5 Milliarden Euro aus. Selbst für sehr große Versicherer wie Allianz, AXA & Co. sind dies gewaltige Summen. Da noch deutlich größere Ereignisse, vor allem durch Vulkanausbrüche oder Erdbeben denkbar sind, müssen die Versicherer Maßnahmen ergreifen, um auch dann noch in der Lage zu sein, die angefallenen Schäden zu begleichen.

Aus diesem Grund sehen die meisten Versicherungspolicen eine Jahreshöchstentschädigung für Elementargefahren vor, auf die die Versicherungsleistung je Kunde gedeckelt ist. Diese liegt häufig bei 2,5 oder 5 Millionen Euro. Mieter oder Besitzer eines normalen Einfamilienhauses müssen sich hierüber keine Sorgen machen, reicht die Jahreshöchstentschädigung für sie ja bequem aus. Anders verhält es sich jedoch bei Unternehmern, Hausverwaltern oder Besitzern von großen Mehrfamilienhäusern. Sehr schnell kann bei diesen die Jahreshöchstentschädigung aufgebraucht sein, sodass nur ein Teil des Schadens ersetzt wird. Einige Hausverwalter in der Eifel werden mit dieser Problematik bei genauem Blick in ihre Police vermutlich in nächster Zeit noch konfrontiert werden.

Die Selbstbeteiligung in der Elementarversicherung

Zum Glück gibt es auch Elementarschäden, die glimpflich ausgehen. In einigen Fällen genügt es, Trocknungsgeräte einige Tage im Keller laufen zu lassen, um beispielsweise den Schaden nach einem Starkregenereignis zu beheben. Die Kosten bewegen sich dann im geringen dreistelligen Bereich für Strom und Gerätemiete.

Aus taktischen Gründen kann es klug sein, solche Schäden nicht über die Versicherung abzuwickeln. Dies wissen natürlich auch die Versicherungsgesellschaften und arbeiten bei Elementarschäden fast immer mit Selbstbeteiligungen. Diese können in absoluter Höhe (z.B. 1.000€ je Schaden) oder prozentual (z.B. 10% des Schadens) festgelegt werden. Einige Anbieter variieren diese noch nach den verschiedenen versicherten Ereignissen.

Auch wenn eine Selbstbeteiligung nie angenehm ist, führt diese bei Elementarschäden eher selten zu Diskussionen, da man bei einem Großschaden meist dankbar dafür ist, überhaupt Versicherungsschutz zu haben.

Besteht eine Pflicht für Rückstauklappen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man zwischen den Versicherern und den Regionen unterscheiden. Einige Versicherungsgesellschaften verlangen zwingend eine Rückstauklappe in ihren Versicherungsbedingungen. Einzelne Versicherer verzichten hingegen ganz darauf. Der überwiegende Teil setzt eine Rückstauklappe nicht voraus, es sei denn, dies ist behördlich vorgeschrieben. Und hier wird es knifflig. Jede Gemeinde kann selbst festlegen, ob ihre Bewohner eine Rückstauklappe installieren müssen. Dies ist dann in der Gemeindesatzung festgelegt.

Die Gemeinde Kaarst, in der wir ansässig sind, setzt in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung eine Rückstauklappe ausdrücklich voraus. Anderenorts ist dies wiederum nicht der Fall. Wir empfehlen jedem Gebäudebesitzer, sich zur Klärung dieser Frage mit seiner Gemeinde in Verbindung zu setzen. Für Mieter gilt die Einhaltung dieser Pflichten üblicherweise nicht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Vermieter ist aber generell sinnvoll.

Verlangt die Versicherungsgesellschaft direkt oder über den Umweg der behördlichen Vorschrift eine Rückstauklappe und ist diese nicht vorhanden, ist dies eine Obliegenheitsverletzung. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungsgesellschaft ihre Leistung im Verhältnis des Verschuldensgrades kürzen kann, sodass nur ein Teil des Schadens übernommen wird oder die Leistung komplett versagt wird. Übrigens verlangen die Satzungen der Gemeinden meist neben der Installation der Rückstauklappe auch die regelmäßige Wartung. Diese wird damit ebenfalls zur vertraglichen Obliegenheit der meisten Versicherungsverträge. Wissen Sie nicht, ob Ihr Haus über eine Rückstauklappe verfügt, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Sanitärfachmann Ihres Vertrauens.

Anmerkung: Wir sprechen in diesem Blogartikel von „Rückstauklappen“, da es sich hierbei um die überwiegend genutzte Rückstausicherung handelt. Anderweitige Sicherungen sind den Rückstauklappen gleichzusetzen, wenn diese geeignet dafür sind, Schäden durch Rückstau zu vermeiden.

Elementarschäden in der Autoversicherung

Naturgefahren können nicht nur Gebäude und Hausrat betreffen, sondern auch Kraftfahrzeuge, wie die Bilder aus der Eifel und Erftstadt deutlich gezeigt haben. In diesem Fällen springt meistens die Teilkaskoversicherung ein, über die Elementarschäden versichert sind. Vor allem hier sollte darauf geachtet werden, dass die Gefahr „Lawinen“ auch die Dachlawinen umfasst, da parkende Autos hiervon verhältnismäßig oft betroffen sind.

Beratung zur Elementarversicherung

Elementarschäden können zum Totalschaden bei Gebäuden führen und damit Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Auch sind Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer aufgrund der beschriebenen Ausschlüsse und Obliegenheiten möglich, Aus diesem Grund sollte sich in jedem Fall ausführlich mit dem Thema Elementarschäden beschäftigt werden und eine unabhängige Beratung erfolgen. In dieser kann auch eine Rechtsschutzversicherung thematisiert werden, um sich vor den finanziellen Folgen eines Rechtsstreits mit dem Versicherer zu schützen. Gerne können Sie dazu mit uns Kontakt aufnehmen.

 

©Bild: Chris Gallagher/Unsplash



Beitragsanpassungen Gebäudeversicherung

Lesedauer: ca. 6 Minuten

+++ Die Beiträge von Gebäudeversicherungen steigen immer stärker +++

+++ Die Ursachen hierfür sind vielfältig und oft nicht transparent +++

+++ Jeder Policeninhaber kann hiergegen Maßnahmen ergreifen. TBO unterstützt dabei +++

Es gibt keinen Hausbesitzer, der in den letzten Jahren von ihnen verschont geblieben ist: Beitragsanpassungen in der Gebäudeversicherung. Wir möchten erklären, warum dies so ist, welche Unterschiede es gibt und mit welchen Lösungsansätzen diesen entgegengewirkt werden kann.

Beitragsanpassungen der vergangenen Jahre

Die letzten 15 Jahre waren für Gebäudebesitzer alles andere als angenehm. Die Beiträge zur Gebäudeversicherung sind erheblich gestiegen. Ging man im Jahr 2005 noch von ca. 1€ Jahresbeitrag je Quadratmeter aus, sind es heute zum Teil 4€ oder mehr. Insbesondere bei älteren Gebäuden stiegen die Versicherungsbeiträge fast schon explosionsartig.

Warum Beitragsanpassungen?

Dass die Beiträge steigen, hat verschiedene Gründe. Die wichtigsten möchten wir nachfolgend beleuchten:

  • Grund 1: Naturkatastrophen

In den Begründungen der Versicherer für Beitragserhöhungen werden in erster Linie Stürme, Starkregen und Überschwemmungen als Ursache genannt. Diese sind zwar ein wichtiger Auslöser, jedoch nicht der Hauptgrund.

  • Grund 2: Leitungswasserschäden

Denn besonders problematisch sind Leitungswasserschäden, die die Tarife massiv belasten. Das Leitungswassernetz in Deutschland ist vergleichsweise alt. Vor allem Objekte ab 40 Jahren und mit Vorschäden sind besonders anfällig. Auch werden leider immer wieder Instandhaltungsmaßnahmen unzulässig über vermeintliche Leitungswasserschäden abgerechnet.

  • Grund 3: Steigende Baupreise

Der Boom in der Bauwirtschaft führt zu steigenden Baupreisen. Die Bauunternehmen sind ausgelastet und können sich ihre Kunden fast aussuchen. Damit verbunden ist eine marktweite Erhöhung des sog. Baupreisindex. Da dieser einer der Faktoren bei der Prämienfindung von Gebäudeversicherungen ist, schlägt dieser 1:1 auf die Versicherungsbeiträge durch. Der Baupreisindex ist allein in den letzten 10 Jahren um knapp 30% gestiegen.

  • Grund 4: Moderne Gebäudetechnik

Selbst kleine Schadenereignisse führen heute zu immer höherem Schadenaufwendungen. Wurde früher eine Außenjalousie durch Hagel beschädigt, konnte dies früher für wenige Hundert Euro repariert werden. Heute kosten solche Schäden schnell 2.000 bis 3.000€, da häufig auch technische Einrichtungen wie Motoren und Sensoren mit ausgetauscht werden müssen.

  • Grund 5: Individualisierung der Tarife

Vor 20 Jahren waren Postleitzahl und Versicherungssumme die einzig relevanten Merkmale bei der Prämienfindung einer Gebäudeversicherung. Heute spielen die genaue Adresse, das Gebäudealter, bauliche Besonderheiten, Unterkellerung und viele andere Merkmale eine gewichtige Rolle. Das führt in einigen Konstellationen zu zusätzlichen Beitragssteigerungen.

  • Grund 6: Gebäudealter

Bei vielen Versicherern steigen die Beiträge automatisch von Jahr zu Jahr durch das steigende Gebäudealter. Die sog. Gebäudealtersstaffeln laufen zum Teil bis zu 60 Jahren und sehen Sprünge von 1-5% pro Jahr vor.

Unterschiede in der Darstellung

Die Beitragsanpassungen der verschiedenen Anbieter miteinander zu vergleichen, ist gar nicht so einfach. Oftmals entsteht der Eindruck, dass einzelne Makleranbieter deutlich höhere Beitragsanpassungen aufweisen als klassische Versicherer wie Allianz und Provinzial. Betrachtet man dann aber die absoluten Beitragshöhen, stellt man fest, dass dies nicht der Fall ist. Aber wie geht das? Wir zeigen dies an drei marktüblichen Beispielen:

  • Beispiel 1: Transparenter Maklerversicherer

Der Tarif ist nach Quadratmetern kalkuliert. Es gibt keine Versicherungssumme, es ist eine pauschale Höchstentschädigung von 1 Mio.€ vereinbart. Der Beitrag im Vorjahr betrug 500€. Zur Hauptfälligkeit versendet der Versicherer ein Schreiben mit einer Erhöhung auf 550€, d.h. um 10%. Diesem Schreiben liegt eine 2-seitige, detaillierte Begründung bei, die aber so gut wie niemand liest. Der Kunde ist aber sauer, da 10% Beitragserhöhung ja „deutlich über dem Markt liegen“.

  • Beispiel 2: Klassischer Versicherer

Der Tarif ist nach Versicherungssumme kalkuliert, diese liegt bei 20.000 Mark. Umgerechnet waren dies im Vorjahr 280.000€. Im jährlichen Anpassungsschreiben berichtet der Versicherer vom steigenden Baupreisindex, wodurch die 20.000 Mark nun 295.400€ wert sind. Außerdem wird eine Beitragsanpassung in Höhe von 4,3% aufgrund gestiegener Schadenaufwendungen berichtet. Obwohl der Beitrag auch hier von 500€ auf 550€ steigt, zeigt der Kunde Verständnis, da 4,3% Beitragserhöhung „ja noch im Rahmen liegen“.

  • Beispiel 3: Intransparenter Versicherer

Der Tarif ist nach Versicherungssumme kalkuliert, diese liegt wieder bei 20.000 Mark. Zwei Monate vor der Hauptfälligkeit erhält der Kunde eine Beitragsanpassung um 4,3% aufgrund gestiegener Schadenaufwendungen. Es wird ein neuer Beitrag von 521,50€ ausgewiesen. Der Kunde ist darüber nicht glücklich, kann aber damit leben. Wenige Tage vor der Hauptfälligkeit folgt ein weiteres Schreiben mit der Beitragsrechnung. Diese weist nun einen Betrag von 550€ aus, da hier nun auch die Erhöhung des Baupreisindex eingerechnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist aber der ursprüngliche Beitrag von 500€ aus dem Vorjahr aber schon wieder vergessen.

Letztlich werden die besonders fairen Versicherer für ihre Transparenz bestraft, obwohl ihre Beiträge nicht stärker steigen als die der klassischen Versicherer. Wie so oft sollte man zweimal hinschauen, bevor man weitere Schritte wie Anbieterwechsel einleitet.

Ausblick in die Zukunft

Wir rechnen auch in Zukunft mit weiter steigenden Beiträgen. Realistisch werden dies 5 bis 7,5% pro Jahr sein. Eine weitere Zunahme verheerender Klimaereignisse können diese Tendenz noch verstärken. Dennoch sehen wir auch Licht am Horizont. Ein Teil der Beitragserhöhungen ging auf das Konto steigender Baupreise, welche im Zusammenhang mit der guten wirtschaftlichen Lage und dem Bauboom stehen. Schwächen sich diese Phänomene in den kommenden Jahren ab, wirkt sich dies positiv auf den Baupreisindex und somit auch direkt auf die Beiträge der Gebäudeversicherungen aus. Wir haben auch die Hoffnung, dass künftige Innovationen, wie z.B. die „Werkstattbindung“ für Immobilien die Situation entlasten können.

Maßnahmen gegen Beitragsanpassungen

Eines vorweg: Ganz vermeiden lassen sich Beitragsanpassungen auf Dauer nicht. Die steigende Zahl an Schäden und immer höhere Handwerkerrechnungen machen Beitragserhöhungen in der Gebäudeversicherung zwangsläufig nötig. Dennoch kann jeder Gebäudeversicherer Maßnahmen ergreifen, um diese in einem vertretbaren Rahmen zu halten:

  • Maßnahme 1: Anbieterwechsel

Mit jeder Beitragserhöhung haben Gebäudebesitzer automatisch ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb eines Monats kann der bestehende Vertrag gekündigt und zu einem anderen Versicherer gewechselt. In einigen Fällen findet sich bei vergleichbaren Versicherungsbedingungen ein günstigerer Tarif. Aber Vorsicht vor allem zum Jahreswechsel: Achten Sie unbedingt darauf, ob der neue Versicherer in seinem Angebot schon die anstehende Beitragsanpassung berücksichtigt hat. In vielen Fällen findet sich darin ein Vorbehalt, der zu einer Beitragserhöhung kurz nach Vertragsbeginn führt.

  • Maßnahme 2: Selbstbeteiligung

Mal ehrlich: Würden Sie einen 50€-Schaden Ihrer Gebäudeversicherung melden? Viele tun es nicht und handeln instinktiv richtig. Auf Dauer führen Kleinstschäden zu Beitragserhöhungen, die die eigentliche Schadenhöhe deutlich übersteigen.

Wenn Sie bereit sind, kleine Schäden selbst zu tragen, kann die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (z.B. 150€) sinnvoll sein. Die Ersparnis liegt hier schnell bei 50-100€ pro Jahr und ist daher wirtschaftlich durchaus vernünftig.

  • Maßnahme 3: Schäden vermeiden

In dem Sie die eigene Schadenrenta „sauber“ halten, vermeiden Sie zwar keine allgemeine Beitragsanpassungen, zumindest aber individuelle Erhöhungen, die nur Ihren Vertrag betreffen. Es kann daher sinnvoll sein, Kleinstschäden nicht der Versicherung zu melden und dadurch dauerhaft von niedrigeren Beiträgen zu profitieren.

Unser Fazit

Beim Erwerb einer Immobilie sollten die Beiträge der Gebäudeversicherung und künftige Steigerungen nicht ignoriert werden. Denkbar ist auch, dass einzelne Risiken (z.B. Starkregen, Leitungswasser) in Zukunft zumindest in einigen Regionen nicht mehr versicherbar sind. Dies gehört zu einer seriösen Beratung beim Immobilienerwerb dazu.

Erhalten wir von Beitragsanpassungen unserer Kunden Kenntnis, kalkulieren wir automatisch mögliche Alternativen und sprechen sie aktiv hierauf an. Haben Sie Fragen zu Ihrer Beitragsanpassung oder möchten Sie gerne Ihre Gebäudeversicherung überprüft haben, sprechen Sie uns gerne darauf an.

©Bild: Alexander Raths – Fotolia




Check-Up Gebäudeversicherung

Lesedauer: 5 Minuten

+++ Alte Gebäudeversicherungen beinhalten oft enorme Lücken +++

+++ Selbst neue Tarife decken meist nicht alles ab +++

+++ Der Tarifwechsel sollte professionell angegangen werden +++

Die Wohngebäudeversicherung hat sich in den letzten Jahren zu einer der teuersten Versicherungssparten überhaupt entwickeln. Häufiger und stärker werdende Naturereignisse, steigende Baupreise und vor allem das marode Leitungswassersystem in vielen Häusern führen zu immer höher werdenden Schadenaufwendungen, wodurch die Beiträge im Schnitt um 5 bis 7,5% pro Jahr steigen. Kostete eine Wohngebäudeversicherung Anfang des Jahrtausends teils nur 1€ je Quadratmeter Wohnfläche, sind es heute vielerorts 4 bis 5€.

Nicht zuletzt aus diesem Grund scheuen sich viele, in einen modernen Gebäudetarif zu wechseln. Sie wiegen sich in Sicherheit und glauben, dass die Leistungsunterschiede nicht allzu groß sind um im Zweifelsfall bei einem Schaden schon gezahlt wird. Dieser Schluss ist aber leider sehr trügerisch, da die Qualität von älteren Tarifen nicht annähernd mit den heutigen mithalten kann. Verträge aus den Jahren 2010 und früher lassen zahlreiche Leistungseinschlüsse vermissen, welche heute zu Recht von vielen Kunden erwartet werden. Heißt der bisherige Versicherer Provinzial, Allianz oder Sparkassenversicherung, können selbst neuere Tarife gefährliche Lücken enthalten.

Welche Lücken das konkret sind, zeigen wir in unserem heutigen Blog. Bitte beachten Sie, dass wir hierbei nur auf die wichtigsten Punkte eingehen können, welche im Schadenfall das meiste Geld kosten. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, da in der Gebäudeversicherung mehr als 100 relevante Leistungsmerkmale existieren.

Das Problem der groben Fahrlässigkeit

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde die bis dahin gültige Regelung bei grob fahrlässig verursachten Schäden geändert. Galt bis dahin noch das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, können Versicherungsgesellschaften seitdem ihre Leistung im Schadenfall kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht. Dies ist oftmals dann der Fall, wenn eine Feuerstelle unbeaufsichtigt gelassen wird, wie auch einige vergangene Blogartikel zeigen:

Jedoch auch eine nicht eingefahrene Markise vor einem im Wetterbericht angekündigten Sturm kann zu einer Kürzung aufgrund einer grob fahrlässigen Schadenherbeiführung führen.

Tarife aus den Jahren 2008 und früher beinhaltet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine kundenfreundliche Regelung in diesem Bereich. Aber auch später abgeschlossene Verträge sind hier oft nicht besser.

Besonders leistungsstarke Tarife verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit aber nicht nur bei der Schadenherbeiführung, sondern auch bei vertraglichen Obliegenheiten, wie z.B. dem Heizen in der kalten Jahreszeit. Noch ist die Tarifauswahl mit diesem Merkmal recht dünn. Wir gehen aber davon aus, dass sich diese in den kommenden Jahren schrittweise vergrößert.

Immer Ärger mit den Ableitungsrohren

Die meisten älteren Tarife sowie nahezu alle heutigen Verträge der weit verbreiteten Versicherer wie Provinzial, Allianz und Sparkassenversicherung beinhalten keine Schäden an Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes. Selbst wenn diese versicherbar sind, was oft nur bei jungen Gebäuden der Fall ist, verzichten die meisten Berater aus Beitragsgründen hierauf.

Insbesondere bei Gebäuden mit großem Grundstück oder Garten sind die Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes aber besonders anfällig, da sie der Kälte meist schutzlos ausgeliefert sind. Die Schadenhöhe liegt aus unserer Erfahrung schnell bei 5.000€ oder mehr, da die Schadensuche und -behebung häufig sehr aufwändig ist.

Moderne Maklertarife sehen in der Regel eine Mitversicherung der Ableitungsrohre in ausreichendem Maße vor.

Dekontamination von Erdreich

Wird das Erdreich z.B. nach einem Brandereignis durch Löschschaum oder problematische Baumaterialien wie Asbest verseucht, müssen Sie als Eigentümer für die Dekontamination zur Vermeidung von Umweltschäden aufkommen. Die Kosten hierfür können schnell bei 50.000€ liegen. Viele ältere Tarife haben diese Kosten überhaupt nicht oder nur in geringem Maße mitversichert.

In modernen Tarifen hingegen gehören Dekontaminationskosten zum absoluten Standard und sind üblicherweise in angemessener oder gar unbegrenzter Höhe mitversichert.

Sturmschäden an Bäumen

Stürzt ein Baum durch einen Sturm oder Blitzschlag um, ist der Schaden am Haus selbst in vielen Fällen versichert. Viele Alttarife sehen aber keine Kostenerstattung vor für die mit dem umgestürzten Baum verbundenen Kosten wie Abtransport, Entsorgung und Wiederaufforstung. Gerade bei älteren Bäumen können diese jedoch schnell bei 10.000€ oder mehr liegen, wie wir bei Schäden in unserem Kundenkreis selbst erlebt haben. Insbesondere bei Objekten mit vielen Bäumen im Garten ein guter Grund, von einem Altvertrag in einen modernen Tarif zu wechseln.

Schäden durch Naturereignisse – Elementarschäden

Zu den Elementarschäden gehören Naturereignisse wie Überschwemmungen, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Erdfall, Lawinen oder Vulkanausbrüche. Dieser waren auch in früheren Jahren durchaus bekannt und versicherbar. Da die Natur früher aber berechenbarer war als heute, wurden Elementarschaden in den Vergangenheit meist nicht versichert, um Beitrag zu sparen. Der heutige Einschluss in die Alttarife ist aber in aller Regel nicht mehr möglich, weshalb der Umstieg auf einen modernen Tarif nötig wird, wenn Sie sich gegen Elementargefahren schützen wollen.

Versicherungswert und Wertermittlung

Heutige Wohngebäudeversicherungen werden meist nach der Anzahl der Quadratmeter berechnet. Das macht die Tarife übersichtlich und leicht kalkulierbar. Früher war eine Wertermittlung üblich. Angegeben werden mussten hier neben der Wohnfläche auch die Geschosszahl, die Bauausstattung und andere Merkmale.

Haben sich diese in den Folgejahren geändert (z.B. durch den Einbau einer Fußbodenheizung oder den Ausbau des Dachgeschosses), sind Sie als Kunde verpflichtet, dies dem Versicherer zu zwecks Wertanpassung zu melden. In der Praxis wird dies aber nur allzu gerne vergessen. Hierdurch tritt die sog. Unterversicherung ein. Der Versicherer hat nun die Möglichkeit, seine Entschädigungsleistung zu kürzen. Was dies konkret bedeutet, möchten wir an einem Zahlenbeispiel zeigen:

  • Bisher: Nicht ausgebautes Dachgeschoss, 100m² Wohnfläche. Hierdurch beträgt der Wert 1914 nach Wertermittlung 16.500 Mark
  • Neu: Ausbau des Dachgeschosses (40m²), Einbau einer Fußbodenheizung und sowie ein neues Carport. Der Wert 1914 müsste auf 22.540 Mark steigen

Der versicherte Wert beträgt nun mir 73% des Wertes nach Wertermittlung (=16.500 Mark geteilt durch 22.540 Mark). Bei einem Brandschaden in Höhe von z.B. 100.000€ muss der Versicherer nun auch nur 73% erstatten. Es entsteht also ein finanzieller Schaden von knapp 27.000€, den Sie selbst tragen müssen.

Übrigens: Dass Sie das Gebäude möglicherweise erst nach einem Umbau gekauft haben, entbindet Sie nicht von der Nachmeldepflicht. Auch nützt Ihnen der in der Versicherungspolice benannte „Unterversicherungsverzicht“ nichts, da dieser stets an eine korrekte und aktuell gehaltene Wertermittlung geknüpft ist.

Kann der Wechsel aus einem älteren Tarif auch mit Nachteilen verbunden sein?

Ja, das ist möglich. In aller Regel hat dies aber weniger mit der Tarifqualität zu tun, sondern eher mit der Gestaltung:

  • Ältere Tarife sind oftmals günstiger als moderne Tarife. Zum Teil wurde bei Alttarifen von den Versicherern vergessen, sog. Beitragsanpassungsklauseln einzubauen. Diese Verträge können dann bei erhöhtem Schadenbedarf nicht im Beitrag steigen. Dieser Konstruktionsfehler wurde jedoch von den meisten Anbietern mittlerweile durch Änderungskündigungen behoben, weshalb nur die wenigsten Verträge davon betroffen sein dürften.
  • Vereinzelt haben die Versicherer früher keine ZÜRS-Prüfung vorgenommen, d.h. Sie haben auch Gebäude gegen Hochwasser versichert, die sich in Überschwemmungszonen befanden. Dieser Schutz könnte durch einen Anbieterwechsel verloren gehen. Bei einer vernünftigen Beratung wird dies aber im Vorfeld geprüft, wodurch das Risiko umgangen werden kann.
  • In praktisch allen Versicherungstarifen ist das Risiko einer Sturmflut ausgeschlossen. Früher war dies nicht immer so. Insbesondere die sog. DDR-Tarife der Allianz versichern Sturmfluten oftmals. Jedoch ist dieser Einschluss in den allermeisten Fällen nichts wert, da kaum ein Gebäude in den neuen Bundesländern realistisch von einer Sturmflut betroffen sein dürfte.
  • Wurde das versicherte Gebäude in den letzten Jahren verstärkt von Schäden betroffen, kann ein Neuabschluss unter Umständen schwierig sein. Insbesondere Elementar- oder vermehrte Leitungswasserschäden stellen ein Problem dar.

Fazit

Alle genannten Risiken können aber vor der Einleitung eines Tarifwechsels problemlos geklärt werden, wodurch ein risikoloser Wechsel im Zuge einer vernünftigen Beratung möglich ist.

Die Vorteile von modernen Tarifen im Schadenfall übersteigen den Mehrbeitrag meist um ein Vielfaches, weshalb wir eine Überprüfung bestehender Verträge dringend empfehlen.

Sie möchten gerne Ihre bestehende Wohngebäudeversicherung kostenfrei von uns durchchecken lassen? Dann nutzen Sie gerne unseren Versicherungscheck.




Mietausfall und Mietnomaden

Betongold. Trotz steigender Kaufpreise gelten Immobilien in Deutschland als eine sichere Wertanlage. Dank einer erhöhten Nachfrage nach Wohnraum und einer nicht flächendeckend funktionierenden Mietpreisbremse nutzen immer mehr Anleger vermietete Gebäude als Geldanlage. Generell eine gute Idee, zumindest solange die Mieter ihren Mietzahlungen nachkommen. Doch was passiert bei Mietausfall oder wenn sich die scheinbar zuverlässigen Bewohner als Mietnomaden herausstellen? Es kann viele Gründe geben, warum Sie als Vermieter keine Miete für die von Ihnen zur Verfügung gestellt haben. Alle haben jedoch eines gemeinsam: Sie sind wirtschaftlich bedrohlich. Deshalb möchten wir heute beleuchten, welche Absicherungsmöglichkeiten die Versicherungswirtschaft anbietet.

Unattraktive Wohnung oder Wohnlage

Zu den häufigsten Gründen für eine ausbleibende Mietzahlung gehört der Leerstand aufgrund einer unattraktiven Wohnung oder Wohnlage. Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es häufiger vor, das Vermieter keinen passenden Mieter finden. Der daraus entstehende Mietausfall ist praktisch nicht versicherbar. Speziallösungen lassen sich allenfalls für hochpreisige Objekte gestalten, sofern die fehlende Attraktivität durch ein plötzliches Ereignis (z.B. Naturkatastrophe) verursacht wird.

Leerstand nach einem Sachschaden

Ist das versicherte Objekt von einem unerwarteten Sachschaden, z.B. einem Brand oder einem größeren Leitungswasserschaden betroffen, hat der Mieter regelmäßig die Möglichkeit, seine Miete ganz oder teilweise zu kürzen. Bei einem vollständigen Abbrand kann dies schnell 6-12 Monate anhalten, zum Teil noch länger. Da häufig nicht nur eine Wohneinheit betroffen ist, sondern oft das ganze Haus, kann der entstehende Mietausfall den finanziellen Ruin des Vermieters bedeuten.

Aus diesem Grund beinhalten die meisten Gebäudeversicherungen eine Mietausfalldeckung. Hierfür wird oftmals kein zusätzlicher Beitrag verlangt. Vermieter sollten aber ganz genau in der Versicherungspolice oder in den Bedingungen nachschauen, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist. Je nach Tarif kann es vorkommen, dass der versicherte Zeitraum zu kurz ist (z.B. 6 Monate) oder der Mietausfall für gewerbliche Einheiten nicht mitversichert ist.

Finanzielle Probleme des Mieters

Nicht jeder säumige Mieter gehört zu den Mietnomaden. Häufig ist ein Mietrückstand erklärbar durch Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit oder einen Todesfall. Hiergegen kann sich natürlich jeder einzelne Mieter privat versichern. Aber auch Vermieter haben die Möglichkeit, dieses Risiko durch eine Mietausfallversicherung zu decken. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um Versicherungsprodukte „von der Stange“, sondern um individuell kalkulierte Policen. Aus diesem Grund werden diese häufig von gewerblichen Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften usw. abgeschlossen.

In vielen Fällen sind solche Policen wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die genannten Risiken von den Versicherern recht genau kalkuliert werden können, wodurch der Preis meist zu hoch ist. Vielmehr dient die Mietausfallversicherung eher der Planbarkeit des Vermieters, was vor allem bei einer Kreditfinanzierung sinnvoll sein kann.

Mietausfall durch Mietnomaden

Zu den unverschuldeten Mietschuldnern gesellen sich leider immer häufiger die sogenannten Mietnomaden. Hierbei handelt es sich um Menschen, die entweder bewusst keine Miete mehr bezahlen oder dies unverschuldet über einen längeren Zeitraum tun, ohne die Wohnung zu verlassen. Da das Recht auf ein Dach über dem Kopf in Deutschland oftmals eine übergeordnete Stellung genießt, kann es mitunter sehr lange dauern, einen nichtzahlenden Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Der entstehende Mietausfallschaden durch Mietnomaden kann dadurch sehr hoch werden.

Einige Versicherungsgesellschaften bieten deshalb spezielle Mietnomadenversicherungen an, welche den entstehenden Mietausfall ersetzen. Die Leistung ist oftmals auf 6 oder 12 Monatsmieten begrenzt, wobei in der Regel die Kaution als Selbstbeteiligung dient. Die Absicherung gegen gewerbliche Mietnomaden ist in den gängigen Konzepten nicht möglich, sie sind auf private Mietnomaden ausgerichtet.

Sachschäden durch Mietnomaden

Der entstandene Mietausfall durch Mietnomaden ist ärgerlich genug und kann wirtschaftlich bedrohlich sein. Oft noch schlimmer ist aber der Zustand der Wohnung nach dem Verlassen durch den Mietnomaden. Eine Sanierung der Wohneinheit, die Entsorgung des Hausrats oder die Befreiung der Wohnung von Ungeziefer kann sehr schnell 10.000€ übersteigen. Nicht alle Mietnomadenversicherungen decken dieses Risiko ab, zudem gelten oft Summengrenzen pro Wohneinheit. Daher sollte man mögliche Angebote sehr genau prüfen.

Vermieterrechtsschutz nicht vergessen

Besteht bei einem Schadenfall durch einen Mietnomaden Deckung für den Mietausfall und die Sanierung der Wohnung, ist dies natürlich gut für den Vermieter. Nicht jeder Fall ist aber eindeutig. Oftmals begründen die Mieter ihre Nichtzahlung mit vermeintlichen Mängeln an der Wohnung. Daher gilt es oft, zunächst die Sachlage zu klären, was regelmäßig nur durch Anwälte und Gutachter möglich ist. Dies ist zum Teil mit sehr hohen Kosten verbunden, welche von einer Vermieterrechtsschutz abgedeckt werden können. Im Idealfall ergänzt diese die Versicherung gegen Mietnomaden, sodass ein Rundumschutz besteht. Anders als die Mietnomadenversicherung kann die Vermieterrechtsschutz auch für gewerbliche Einheiten abgeschlossen werden.

Kosten der Versicherung gegen Mietnomaden

Mietnomadenversicherungen finden nicht gerade reißenden Absatz bei Vermietern. Zum einen mag dies darin begründet liegen, dass viele diese Versicherungsmöglichkeiten nicht kennen. Zum anderen ist dies aber auch ein Resultat des Preises. Realistisch muss für eine Mietnomadenversicherung einer „normalen“ Wohnung mit ca. 100-150€ Jahresprämie gerechnet werden. Diese darf nicht auf den Mieter umgelegt werden. Für die Vermieterrechtsschutz kommen weitere 100-150€ hinzu, sodass sich der monatliche Mietertrag rechnerisch um ca. 20-25€ reduziert. Die genannten Beiträge stellen jedoch nur eine sehr grobe Richtschnur dar. Je nach Kostellation können diese auch höher oder niedriger ausfallen.

Vorsicht bei den Begriffen

Im Internet kursieren zahlreiche Websites, welche von „Mietausfall“, „Mietnomaden“ und sonstigen Versicherungen sprechen. Oft wird auch der Eindruck erweckt, dass gewerbliche Einheiten problemlos gegen Schäden durch Mietnomaden versichert werden können. Da die genannten Begrifflichkeiten nicht geschützt sind und insbesondere das Wort „Mietausfallversicherung“ unterschiedlich interpretiert werden kann, sollten Sie bei Angeboten nicht auf die Überschriften, sondern auf die Inhalte achten.

Lösungen für gewerbliche Vermieter

Die Möglichkeiten, sich gegen Schäden durch Mieter zu schützen, sind bei gewerblichen Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltern besonders umfangreich. Einige Hausverwalterkonzepte zur Wohngebäudeversicherung arbeiten mit zusätzlichen Einschlüssen gegen Mietausfall, Mietverlust und Mietnomaden. Diese können oftmals individuell verhandelt werden.

Sie sind Vermieter und möchten wissen, wie Sie Ihre Mieterträge schützen können? Sprechen Sie hierzu gerne an.

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Duschen ohne Duschbecken

Die passende Wohngebäudeversicherung zu finden, ist alles andere als einfach. Wie wichtig es ist, leistungsstarke und kundenfreundliche Anbieter auszuwählen, zeigt sich nun an einem Urteil für Besitzer moderner Duschen.

 

Worum geht es?

Der Trend geht zu modernen Badezimmern. Aus optischen Gründen und im Sinne der Barrierefreiheit werden Duschen heute immer häufiger ebenerdig gebaut. Oftmals geschieht dies ohne Duschbecken bzw. Duschtasse, d.h. den Untergrund der Dusche bilden normale Fliesen.

Auf den ersten Blick sollte dies kein Problem darstellen. So dachten zumindest Kunden in Bayern, die vor einigen Jahren eine solche Dusche verbauten. Nun kam es aber aufgrund einer undichten Bodenfliese dazu, dass das Duschwasser durch einen Spalt in eine Zwischendecke lief und einen erheblichen Nässeschaden verursachte.

Die Kunden meldeten den Schaden ihrer Gebäudeversicherung, die auch die Gefahr Leitungswasser deckte. Diese lehnte die Übernahme des Schadens jedoch ab. Begründung: Verfügt eine Dusche nicht über ein Duschbecken oder eine Duschtasse, so ist sie nicht mit dem Rohrsystem verbunden. Folglich ist das Leitungswasser bestimmungsgemäß ausgetreten und nicht bestimmungswidrig. Die Bestimmungswidrigkeit ist aber Voraussetzung für eine Schadenregulierung. Im Grunde hat der Versicherer den Kunden so gestellt, als hätte er einen Eimer Wasser umgestoßen (der daraus resultierende Schaden am eigenen Eigentum ist in der Regel auch nicht versichert).

Der Kunde hat gegen diese Ablehnung geklagt, nunmehr aber in allen Instanzen verloren. Zuletzt hat auch das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Versicherer zurecht abgelehnt hatte (vgl. http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-125167?AspxAutoDetectCookieSupport=1 ein).

 

Welche Konsequenzen entstehen?

Auch wenn wir die Schadenabwicklung des nicht näher genannten Versicherers als nicht kundenfreundlich ansehen, geben ihm die allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf dass sich auch die meisten anderen Versicherer stützen, Recht. Daher hat zunächst jeder Besitzer einer modernen Dusche das Risiko, auf Schäden sitzen zu bleiben.

Als erster Anbieter hat aber die Interrisk verbindlich erklärt, solche Schäden entgegen der Versicherungsbedingungen im Sinne unserer Kunden zu regulieren. Wir freuen sehr über diese Haltung, diese bestätigt auch unsere positiven Erfahrungen mit dem Anbieter. In der Folge haben wir mit allen Versicherern Kontakt aufgenommen, bei denen unsere Kunden eine Wohngebäudeversicherung besitzen. Der große Teil der Anbieter hat ähnliche Erklärungen abgegeben, sodass ein überwältigender Teil unserer Kunden uneingeschränkten Versicherungsschutz für Nässeschäden in modernen Duschen genießt.

 

Duschen ohne Duschbecken: Allianz-Kunden aufgepasst

Als bisher einziger der von uns befragten Versicherer hat die Allianz Versicherung erklärt, dass sie den Austritt von Leitungswasser aus modernen Duschen ohne Duschbecken nicht als bestimmungswidrig ansieht. Das bedeutet, dass Allianz-Kunden in der Regel keine Leistung von ihrer Wohngebäudeversicherung zu erwarten haben! Die Allianz hat dabei auch nicht nach alten und neuen Tarifen unterschieden, sodass demnach auch bei kürzlich abgeschlossenen Verträgen kein Versicherungsschutz besteht.

 

Einordnung der Situation

Wir möchten keine Panik verbreiten, sondern auf eine mögliche Lücke im Versicherungsschutz hinweisen. Viele Kunden sind aber gar nicht von der Problematik der Duschen ohne Duschbecken betroffen. Keine Sorgen müssen Sie sich i.d.R. in folgenden Fällen machen:

  • Sie sind Mieter einer Wohnung mit einer Dusche ohne Duschbecken. Für den Wasserschaden ist zunächst der Vermieter zuständig. Sollte einer Ihrer Nachbarn durch einen Schaden finanzielle Einbußen haben, schützt Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung.
  • Ebenerdige Duschen mit Duschbecken. Viele ebenerdige Duschen verfügen über ein sehr flaches Duschbecken, welches vom Urteil sehr wahrscheinlich nicht betroffen ist. Dementsprechend greift hier der gewohnte Versicherungsschutz.
  • Rohrbruch in modernen Duschen. Kommt es zu einem Schaden an einem Rohr in modernen Duschen, ist die Bestimmungswidrigkeit erfüllt, sodass Versicherungsschutz besteht. Gleiches gilt für einen ungewollten Wasseraustritt aus dem Abflussrohr.

Übrigens: Generell nie Bestandteil einer Gebäudeversicherung ist die Behebung der eigentlichen Undichtigkeit. Hierbei handelt es sich in aller Regel um einen Baumangel, für den allenfalls der ausführende Handwerker haftet, nicht aber die Wohngebäudeversicherung.

 

Sie möchten wissen, ob auch Ihre Wohngebäudeversicherung Schutz bei modernen Duschen bietet? Sprechen Sie hierzu gerne an.

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Haftung bei Brandschäden

Wir möchten Sie an dieser Stelle über aktuelle Änderungen der Rechtslage informieren, welche die Haftung vor allem von Hausbesitzern, aber auch Mietern bei Brandschäden erheblich erhöhen.

 

Worum geht es?

Die Veränderung der Rechtslage basiert auf zwei Ereignissen:

  • Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer endete am 31.12.2017.
  • Ein BGH-Urteil schiebt Gebäudebesitzern die Haftung bei Brandschäden auch ohne eigenes Verschulden zu.

Nachfolgend gehen wir detailliert auf die beiden Ereignisse ein.

 

Regressverzichtsabkommen aufgekündigt

Greift ein Feuer von einem Gebäude auf ein Nachbargebäude über, übernimmt die Gebäude- und/oder Hausratversicherung der jeweiligen Hausbesitzer den Schaden. Grundsätzlich hat der Versicherer des Nachbargebäudes aber die Möglichkeit, den Gebäudebesitzer in Regress zu nehmen, von dem das Feuer ausging.

Seit 1961 hatten sich die meisten Versicherer dazu verabredet, auf diesen Regress zu verzichten. Dadurch wurden die Privat- oder Hausbesitzerhaftpflicht der Gebäudebesitzer geschont und der Verwaltungsaufwand gering gehalten.

Am 31.12.2017 endete dieses Abkommen aber. Seitdem haben die Gebäudeversicherer wieder die Möglichkeit, den mutmaßlichen Brandverursacher privat in Regress zu nehmen.

 

BGH-Urteil zu Brandschäden

Davon unabhängig hat der Bundesgerichtshof am 09.02.2018 ein überraschendes und weitreichendes Urteil gesprochen. Bei Dachdeckerarbeiten an einem privaten Wohngebäude entstand ein Feuer, welches auf das Nachbargebäude übergriff und einen Schaden von ca. 100.000€ verursachte. Der nachbarliche Gebäudeversicherer regulierte den Schaden und nahm den Dachdecker in Regress. Da dieser mittlerweile insolvent war, wurde der Regress an den Gebäudebesitzer weitergereicht, obwohl dieser den Dachdecker nur beauftragt hatte, mit dem Schaden an sich aber nichts zu tun hatte. Trotzdem gab der BGH dem Versicherer Recht und erlaubte den Regress. Sehr wahrscheinlich muss der Gebäudebesitzer als Auftraggeber des Dachdeckers nun 100.000€ an den Gebäudeversicherer des Nachbarn zahlen.

Das Urteil zum Nachlesen gibt es hier: Bitte hier klicken.

 

Welche Konsequenzen entstehen daraus?

Beide Ereignisse rücken Ihre Privathaftpflichtversicherung in den Fokus. Bei Besitzern von vermieteten Gebäuden kommt dazu noch die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Beide werden künftig für übergreifende Feuerschäden einstehen müssen. Da diese Schäden schnell in die Hundertausende oder gar Millionen gehen können, wird eine auskömmliche Versicherungssumme für Sachschäden noch wichtiger.

Generell gilt: Je mehr, desto besser. Ein Deckungssumme von etwa 3 Mio. € je Schadenfall sollte aber mindestens angestrebt werden.

 

Was müssen Sie jetzt tun?

Haben Sie Ihre Privat- oder Grundbesitzerhaftpflicht über uns abgeschlossen, müssen Sie nichts unternehmen. Da das Regressverzichtsabkommen aus unserer Sicht schon immer lückenhaft war, haben wir stets auf angemessene Versicherungssummen und seht gute Versicherungsbedingungen geachtet.

In folgenden Situationen sollten Sie aber dringend handeln und das Gespräch mit uns suchen:

  • Sie besitzen ein vermietetes Objekt und haben keine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
  • Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, welche vor 2009 abgeschlossen wurde. Je nach Tarif und Anbieter ist das Risiko des übergreifenden Feuerschadens unter Umständen überhaupt nicht versichert!
  • Ihre Haftpflichtversicherung besitzt eine sehr niedrige Deckungssumme von weniger als 3 Mio. € für Sachschäden. Vor allem noch in DM-Zeiten abgeschlossene Verträge decken oft nur 511.000€ ab, zu wenig bei den heutigen Immobilienpreisen.

 

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. Wir prüfen dann kurzfristig Ihre bestehende Police und stellen Ihnen alternative Lösungen zur Verfügung.

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Einbruchschutz: Förderung nutzen

Einbruchschutz: Auch im Jahr 2015 verzeichnet die polizeiliche Kriminalstatistik einen vergleichsweise hohen Anstieg der Zahlen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Waren es im Jahr 2014 noch 152.123 Fälle, wurden 2015 insgesamt 167.136 Fälle einschließlich der Einbruchsversuche erfasst, das ist ein Anstieg um 9,9 Prozent. Die Aufklärungsquote lag bei 15,2 Prozent. Die Einbrecher verursachten dabei einen Schaden (nur Stehlgut) von rund 441 Millionen Euro. Eingebrochen wurde meist über leicht erreichbare Fenster und Wohnungs- bzw. Fenstertüren.

So oder so ähnlich sehen die jährlichen Pressemeldungen aus, welche nach der Veröffentlichung der Polizeistatistik durch alle Medien gehen. Dabei ist der wirtschaftliche Schaden durch einen Einbruch oftmals das kleinere Übel, da dieser in den meisten Fällen durch eine gute Hausratversicherung abgefedert wird.

Psychologische Folgen

Viel schlimmer sind in den meisten Fällen die psychologischen Konsequenzen, weiß auch Frank Schiffer, Geschäftsführer der Curt Hergarden Bauelemente GmbH & Co. KG aus Düsseldorf: „Viele Menschen trauen sich nach einem Einbruch wochenlang nicht mehr allein in ihre Wohnung, bekommen Schlafstörungen oder Angstzustände.“ Aus diesem Grund installieren er und sein Team aktuell besonders viele Produkte, die dem Einbruchschutz dienen. „Das A&O, um sich gegen ungebetene Gäste zu schützen, sind einbruchhemmende Fenster und Türen. Diese sollten idealerweise schon beim Hausbau installiert werden, dies hält die Kosten niedrig“, so Frank Schiffer weiter.

Staatliche Förderung nutzen

Dabei unterstützt der Staat aktiv Maßnahmen zum besseren Einbruchschutz. Für Zuschüsse und zinsgünstige Kredite wurden über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kfw) in diesem Jahr 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, fünfmal so viel wie im Vorjahr. Bereits ab einer Gesamtinvestition von 2.000€ kommen Privatpersonen in den Genuss der Förderung. Auch diese Grenze wurde merklich gesenkt. Die Beantragung erfolgt über das Zuschussportal der Kfw. Kunden der Curt Hergarden Bauelemente GmbH & Co. KG werden dabei aktiv von Frank Schiffer und seinem Team auf das Thema angesprochen, so Schiffer.

Einbruchschutz

Quelle: GDV

Sinnvolle Investitionen können je nach Lage des Hauses sein:

  • Einbruchhemmende Fenster und Türen
  • Bewegungsmelder und Außenbeleuchtung
  • Alarmtechnik
  • Videokameras
  • Bild- und Gegensprechanlagen

Welche Maßnahmen konkret sinnvoll sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So erfüllt eine akustische Alarmanlage in einer einsamen Lage genauso wenig ihren Zweck wie eine Videokamera an unbeleuchteten Stellen. Die Beratung einer Fachfirma hilft oft, unnötige Ausgaben zu vermeiden.

Auch die Versicherungswirtschaft ist sehr daran interessiert, dass möglichst wenige Einbrüche erfolgreich für die Diebe verlaufen. Daher unterstützt sie die Initiative der Kfw durch Marketingmaßnahmen. Zudem hat sie eine kurzweilige Broschüre veröffentlicht, die Sie hier abrufen können.

Sie haben Fragen zum Thema Einbruchdiebstahlschutz? Sprechen Sie uns gerne an.

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Hausrat: 5 typische Fehler

Sie gehört zu den beliebtesten Versicherungen in Deutschland. Auch wir halten sie für sinnvoll, die Hausratversicherung. Dabei gibt es aber viel zu beachten. Die 5 häufigsten Fehler haben wir nachfolgend zusammengefasst:

Unterversicherung

Die meisten Hausratverträge sehen eine Versicherungssumme vor, die Sie als Kunde festlegen. Diese zu bemessen, fällt jedoch sehr schwer, da man schnell den Überblick über die Werte verlieren kann. Gerne wird vergessen, dass nicht der Zeit-, sondern der Neuwert angesetzt werden muss, da dieser auch im Schadenfall erstattet wird. Haben Sie also eine 20 Jahre alte Schrankwand, muss auch für diese der Preis angesetzt werden, den Sie heute für eine neue Schrankwank bezahlen müssten.

Setzen Sie eine zu niedrige Versicherungssumme an, kann der Versicherer seine Leistung im Schadenfall kürzen. Ein Beispiel: Sie haben eine Versicherungssumme von 30.000€ angesetzt. Bei einem Einbruch werden Ihnen Gegenstände im Wert von 10.000€ entwendet. Der beauftragte Gutachter stellt fest, dass der Gesamtwert des Hausrates eigentlich 60.000€ beträgt. Sie waren also unterversichert. Der Versicherer darf seine Leistung im Verhältnis 30.000€/60.000€ kürzen, d.h. Sie erhalten nur 50%, also 5.000€ erstattet. Diesen „Joker“ nutzen Versicherer regelmäßig nicht bei Kleinschäden, bei größeren Schäden ist die Prüfung auf Unterversicherung aber Standard – genau dann tun die Kürzungen aber besonders weh.

Vermeiden lässt sich dieses Problem durch 3 Maßnahmen:

  1. Sie ermitteln den exakten Wert Ihres Hausrates anhand eines Summenermittlungsbogens. Allerdings ist diese Methode sehr aufwändig und muss regelmäßig überprüft werden.
  2. Sie setzen einen statistischen Mittelwert (i.d.R. 650€ je m² Wohnfläche) als Versicherungssumme an, welche der Versicherer vorgibt. Dann verzichtet der Versicherer auf die Prüfung einer Unterversicherung, er darf also den Joker nicht nutzen.
  3. Sie wählen einen Wohnflächentarif. Dieser bildet gar keine Versicherungssumme, sondern setzt lediglich eine Erstattungsobergrenze von z.B. 500.000€ an.

Wohnfläche

Um die korrekte Versicherungssumme ansetzen zu können, benötigt man zwangsläufig auch die richtige Wohnfläche. Praktisch jeder Versicherer hat eine eigene Wohnflächendefinition. Wie werden Balkons und Terrassen angesetzt? Was ist mit Dachschrägen oder Treppen? Bei Unsicherheit ist es gängig, entweder eine Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (meist beim Hausbau bekannt) oder den Wert aus dem Mietvertrag anzusetzen, üblicherweise werden diese Werte von den Versicherern akzeptiert.

In vielen Kundengesprächen stellen wir aber fest, dass dennoch falsche Flächen angesetzt werden:

  • Nach einem Umzug wurde vergessen, die neue Wohnfläche nachzumelden.
  • Nach dem Ausbau bisher ungenutzter Räume (z.B. Speicher, Keller) zu Wohnzwecken wurde die zusätzliche Wohnfläche nicht gemeldet.
  • Beruflich genutzte Räume (z.B. Home-Office) oder Partykeller wurden bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt.
  • Räume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (z.B. Waschkeller, Hauswirtschaftsraum) wurden unnötigerweise mitberechnet.

Bitte achten Sie vor allem nach Umzügen möglichst genau auf die korrekte Wohnfläche. Idealerweise melden Sie Ihren Umzug direkt über unser Online-Formular.

Elementar

Wir erleben immer wieder, dass Kunden die Notwendigkeit einer Elementardeckung erkannt haben, diese aber nicht in ihre Hausrat- sondern nur in die Gebäudeversicherung einschließen. Das reicht aber nicht aus. Die Elementardeckung sichert jeweils nur die im Hauptvertrag versicherten Sachen gegen Überschwemmungen, Erdbeben & Co. ab. Im Gebäudevertrag sind somit nur Wände, Türen, Fenster und Böden versichert, nicht aber bewegliche Gegenstände, Teppiche und das Mobiliar.

Auch werden gerne die Kellerräume vergessen. Liegt ihre Mietwohnung im 3. OG, ist das Überschwemmungsrisiko zugegebenermaßen sehr überschaubar. Aber haben Sie auch an Ihren Keller gedacht? Der Neuwert von Waschmaschine, Trockner, Fahrrädern und im Keller gelagerten Hausratgegenständen geht schnell in den 4- oder 5-stelligen Bereich. Sehr ärgerlich, wenn man sich dann die paar Euro Jahresbeitrag für eine Elementarschadendeckung gespart hat.

Außenversicherung

Diese in jeder Hausratversicherung enthaltene Deckungserweiterung wird sehr häufig gleichzeitig über- und unterschätzt. Oftmals wird sie genutzt, um die Wohnungen von Kindern (z.B. während des Studiums) im elterlichen Vertrag mitzuversichern. Dabei wird aber gern vergessen, dass nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung gelagerter Hausrat versichert ist. Bei einem Laptop oder Kleidung lässt sich dies in einer Studentenwohnung durchaus noch argumentieren. Bei Bett, Schränken oder dem Fernseher wird die Luft in der Argumentation aber deutlich dünner.

Gleichzeitig unterschätzen viele aber den Wert der Außenversicherung und schließen unnötige Zusatzversicherungen ab. Leistungsstarke Hausrattarife schließen beispielsweise Gegenstände in Wohnwagen, Pferdesattel im Reitverein oder sogar Gepäck auf Reisen mit ein. Damit lassen sich meist die Kosten für separate Camping-, Sportgeräte- oder Reisegepäckversicherungen vermeiden.

Wertsachen

Zu Wertsachen gehören vor allem:

  • Bargeld, Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere
  • Schmuck, Edelsteine, Perlen und alle Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber
  • Briefmarken, Münzen, Telefonkarten und Medaillen
  • Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins
  • Kunstgegenstände wie Gemälde, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken und Collagen
  • Antiquitäten außer Möbelstücke

Da sie für Diebe besonders interessant sind, gelten bei vielen Versicherern besondere Grenzen, meist zwischen 20 und 40% der Versicherungssumme. Allerdings beobachten wir eine Tendenz, dass immer mehr Versicherer die Grenzen aufheben, sodass theoretisch keine Einschränkungen mehr gelten.

Aber eben nur theoretisch. Denn für jede einzelne Wertsache finden Sie in den Tiefen der Bedingungswerke weitere Grenzen, z.B. 1.500€ für Bargeld oder 25.000€ für Schmuck. Oftmals sind diese auch nur dann versichert, wenn sie sich in einem (hochwertigen) Safe befinden. Bei besonders hochwertigem Hausrat empfehlen wir daher dringend ein Beratungsgespräch.

Und: Sie müssen im Schadenfall nachweisen, dass Sie die Wertsachen tatsächlich besessen haben. Das kann z.B. durch Wertgutachten, Kaufbelege oder Fotos erfolgen. Bedenken Sie bitte dabei, dass bei einem Brand auch alle Nachweise, die in der Wohnung gelagert werden, verloren gehen können. Wir bieten Ihnen daher die Möglichkeit, diese digital in unserem Kundenportal abzulegen.

Sie haben Fragen zum Thema Hausrat oder wünschen einen unverbindlichen Check Ihres Vertrages? Sprechen Sie uns gerne an.

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Was genau ist eine Glasversicherung?

Was für eine blöde Frage, denken Sie jetzt vielleicht. Die Glasversicherung versichert mein Glas, ist doch einfach. Ist das so? Ein kleiner Test gefällig?!

Wenn Sie die folgenden Fragen schnell und sicher beantworten können, müssen Sie diesen Artikel nicht bis zum Ende lesen, versprochen!

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Glasversicherung zusammen mit Ihrer Hausratversicherung abgeschlossen. Leistet diese, wenn:

  1. durch eine Orkanböe ein Ast gegen die Fensterscheibe geschleudert wird und diese bricht?
  2. ein Luftzug die offene Glastür zuschlägt und die Verglasung dadurch einen tiefen Riss bekommt?
  3. Ihr 3-jähriges Kind beim Spielen die Glasvitrine umstößt und diese zerstört?
  4. Ihr 8-jähriges Kind beim Ballspielen in der Wohnung die teuren Whisky-Gläser abschießt?
  5. Einbrecher die Verglasung der Balkontür zerschlagen, um in die Wohnung einzudringen?
  6. der Frontscheinwerfer Ihres in der Garage parkenden Autos bricht, als Sie mit dem Rasenmäher dagegenstießen?

Na, alles gewusst? Die Antworten finden Sie am Ende des Artikels.

Wenn Sie an diese Stelle des Artikels gekommen sind, haben Sie anscheinend noch Aufklärungsbedarf. Aber keine Sorge, fast jeder (im Übrigen auch viele Berater) sind sich unsicher, wann und wofür eine Glasversicherung genau leistet. Die wichtigsten Punkte möchten wir nachfolgend zusammenfassen:

Formen der Glasversicherung

Die klassischen Formen der Glasversicherung sind die Gebäudeverglasung und die Mobiliarverglasung.

Die Gebäudeverglasung ist oftmals Bestandteil von Wohngebäudeversicherungen. Sie sichert alle Scheiben ab, die zum Baukörper gehören. Hierzu zählen vor allem Fenster und Glastüren bzw. Glaseinsätze in Türen. Vor allem bei Mehrfamilienhäusern wird oftmals noch zwischen „allen Scheiben“ und „Scheiben, die dem allgemeinen Gebrauch dienen“ unterschieden. Bei der zweiten Form sind die Scheiben nicht versichert, die eindeutig einer Wohnung zugeordnet werden können.

Die Mobiliarverglasung ist meist noch in alten Hausratversicherungen zu finden. Über diese sind alle Scheiben versichert, die zur Einrichtung einer Wohnung zählen, jedoch ohne die Gebäudeverglasung. Hierzu zählen z.B. Vitrinen, Glastische oder aber auch Ceranfelder. Diese sind je nach Tarifqualität mit oder ohne der dazugehörigen Elektronik eingeschlossen.

Moderne Hausratversicherungen sehen meist eine Absicherung der Gebäude- und Mobiliarverglasung vor, wenn eine Glasversicherung mit eingeschlossen ist. Es existieren auch alleinstehende Glasversicherungen. Meist lohnt sich deren Abschluss aber nicht wegen des Preises oder der Tatsache, dass sie gerne nach dem ersten Schadenfall vom Versicherer gekündigt werden.

Achtung Doppelversicherung: Die Gebäudeverglasung ist bei Eigenheimbesitzern häufig doppelt versichert, wenn der Glasbaustein sowohl in der Gebäude- als auch Hausratversicherung enthalten ist. Dies sollte vermieden werden. In den meisten Fällen ist der Einschluss in die Hausratversicherung preislich attraktiver und taktisch cleverer.

Versicherte Schäden

Die Glasversicherung ist eine Allgefahrendeckung. Sie leistet also immer dann, wenn der Versicherer den Schadenfall nicht explizit ausgeschlossen hat. Zu den ausgeschlossenen Schäden zählen in der Regel:

  • Vorsatz des Versicherungsnehmers: Machen Sie die Scheibe absichtlich kaputt, gibt es natürlich keine neue Scheibe.
  • Versicherte Gefahren der Hausrat- oder Gebäudeversicherung: Gehen Ihre Scheiben durch die klassischen Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel oder Elementar (z.B. Überschwemmung) kaputt, greift nicht die Glasversicherung, sondern die Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung.
  • Muschelausbrüche und Kratzer: Oberflächige Beschädigungen der Scheibe ohne dass diese bricht, sind meist nicht versichert.

Nicht versicherte Scheiben

Nicht jedes Glas ist in der Glasversicherung abgesichert. Deckung besteht meist nur für fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas. Kein Schutz besteht in der Regel für:

  • Trinkgläser, Geschirr
  • Photovoltaikanlagen
  • Gebogene Scheiben
  • Lampen
  • Handspiegel
  • Glasscheiben und Displays von elektronischen Geräten wie Fernseher, Laptop, Smartphone etc.

Besonderheiten

Anders als die meisten Versicherungen leistet die Glasversicherung in der Regel den sog. Naturalersatz. D.h. Sie bekommen meist nicht die Kosten der kaputten Scheibe erstattet, sondern eine neue Scheibe. Damit soll Versicherungsbetrug vermieden werden, da es im Grunde sehr einfach ist, einen Glasschaden zu fingieren.

Wichtig! Praktisch jede Haftpflichtversicherung sieht einen Ausschluss für Schäden vor, gegen den Sie sich anderweitig hätten versichern können. Im Klartext: Wohnen Sie in einer Mietwohnung und zerstören versehentlich eine Scheibe, leistet Ihre Privathaftpflichtversicherung nicht, da Sie eine Glasversicherung dafür abschließen könnten. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie dies tatsächlich getan haben.

Brauchen Sie eine Glasversicherung?

Ein ganz klares „es kommt darauf an“. Wie ist Ihre Wohnung gestaltet? Haben Sie viele und vor allem große Glasflächen? Gehören diese überwiegend dem Vermieter? Haben Sie einen Wintergarten oder ein teures Ceranfeld? Haben Sie kleine Kinder?

Ob sich eine Glasversicherung lohnt, hängt sehr starkt von den individuellen Umständen und der persönlichen Risikoneigung ab. Als Faustregel gilt: Je mehr Glas in der Wohnung und je ungeschickter der ungeschickteste Bewohner, desto sinnvoller ist eine Glasversicherung.

Da wir immer wieder danach gefragt werden: Wenn Sie keine Glasversicherung haben, heißt das nicht, dass Ihr Glas nicht versichert ist. Es sind dann nur eben die Gefahren abgesichert, die durch andere Verträge (z.B. Hausrat- oder Gebäudeversicherung) abgedeckt sind.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!

Hier die Antworten des Tests:

  1. Nein! Solche Schäden sind Aufgabe der Sturmversicherung im Rahmen Ihrer Hausratversicherung.
  2. Jein! Nur, wenn Sie neben der Mobiliar- auch die Gebäudeverglasung mitversichert haben.
  3. Ja, ein klassischer Glasschaden.
  4. Nein! Trinkgläser sind in aller Regel nicht von der Glasversicherung gedeckt.
  5. Nein! Solche Schäden sind Aufgabe der Einbruchdiebstahldeckung im Rahmen Ihrer Hausratversicherung.
  6. Nein! Hier greift nur die Teilaskoversicherung des Fahrzeugs.

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Fragezeiträume als Stolperfalle

Versicherungsbedingungen, Schadenfallbearbeitung, Finanzstärke des Anbieters – viele Kriterien spielen bei der Auswahl des passenden Versicherers eine Rolle. Wie wichtig darüber hinaus aber vermeintliche Kleinigkeiten sein können, möchten wir heute zeigen.

Wissen Sie noch, was Sie am 6. Januar 1997 gemacht haben? War es ein regenerischer Tag? Hat es draußen gestürmt? Das kann man unmöglich noch wissen, sagen Sie jetzt bestimmt! Wir schließen uns Ihrer Meinung an. Leider aber nicht alle Versicherungsgesellschaften.

Stellen Sie sich vor, Sie sind Bestandskunde des größten deutschen Versicherers mit Sitz in München. Sie haben dort seit Jahr und Tag Ihre Versicherungsverträge, auch Ihre Hausratversicherung. Ihr Berater spricht Sie an und bietet Ihnen eine Umstellung auf den aktuellsten Tarif an, da dieser leistungsstärker ist, als ihr bisheriger. Sie erhalten das vorgefertigte Antragsformular, unterschreiben es und freuen sich über den verbesserten Versicherungsschutz.

Alles wäre wunderbar, wäre da nicht der 6. Januar 1997…

Zwar wussten Sie nicht mehr, was Sie an diesem Tag gemacht haben. Der deutsche Wetterdienst hat aber zumindest eine Ahnung davon. Denn am 6. Januar kam es bei Ihnen im Ort nach tagelangen Schneefällen zu einer plötzlichen Temperaturerhöhung, der eine Schneeschmelze folgte. Daraufhin stand Ihr Keller unter Wasser und Sie mussten gemeinsam mit der freiwilligen Feuerwehr den Keller leer pumpen. Ein klassischer Elementarschaden.

Das Blöde dabei: Der größte deutsche Versicherer fragt im Rahmen von Neu- und Änderungsanträgen eventuelle Elementarvorschäden der letzten 20 Jahre ab:

frage-allianz

Die Folge: Beantworten Sie die Frage falsch, hat der Versicherer das Recht, seine Leistung im Schadenfall zu versagen, d.h. beim nächsten Elementarschaden drohen Sie leer auszugehen – obwohl Sie Versicherungsbeiträge gezahlt haben.

Neben den Versicherungsbedingungen, der Schadenfallbearbeitung und der Finanzstärke des Versicherers spielt also auch die Gestaltung des Antragsformulars eine wichtige Rolle bei der Auswahl des passenden Anbieters. Wie fair sind die Fragezeiträume gestaltet, wie verständlich sind die Fragen und welche Fragen werden überhaupt gestellt?

Als Versicherungsmakler achten wir auch auf solche Details, damit Sie im Leistungsfall die größt möglichen Chancen haben, Ihren Schaden tatsächlich ersetzt zu bekommen.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme!

©Bild: Marco2811 / Fotolia